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Kate fragte in Politik & VerwaltungPolizei · vor 1 Jahrzehnt

wenn man ein verbrechen begangen hat....?

.....kommt man dann erst in u-haft und dann wird ein haftbefehl (z.b. wegen mord oder körperverletzung...) erlassen, oder andersrum?

11 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Ohne Haftbefehl keine Haft bzw.U-Haft

  • Norrie
    Lv 4
    vor 1 Jahrzehnt

    Zunächst einmal wirst du allenfalls in Polizeigewahrsam genommen. In Untersuchungshaft kommst du erst mit einem wirksamen Haftbefehl.

    Die Untersuchungshaft – häufig einfach U-Haft genannt – ist eine verfahrenssichernde Ermittlungsmaßnahme im Rahmen der Ermittlung einer Straftat. Die Untersuchungshaft darf nur durch den Richter durch Haftbefehl angeordnet werden. Ihr geht in aller Regel eine Festnahme durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft voraus.

    Die Anordnung der Untersuchungshaft ist in den §§ 112 ff. Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Die Zeit in der Untersuchungshaft wird in der Regel auf eine eventuell später verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wird im späteren Gerichtsverfahren jedoch keine Haftstrafe verhängt.

    Für die Zeit in der Untersuchungshaft gelten für den Beschuldigten trotz der Unschuldsvermutung verschärfte Bedingungen. Die Untersuchungshaft darf in der Regel höchstens sechs Monate dauern.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Erst Festnahme, dann Haftbefehl, dann ggf. U-Haft.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Erst wird man verhaftet,dann vor den Haftrichter und wenn der nen Haftbefehl ausstellt dann U-haft....wegen der schwere der Tat,verdunklungsgefahr,

    fluchtgefahr wegen z.B. der höhe der zu erwartenden Strafe,keinen festen Wohnsitz usw.

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Du kommst nur in U Haft wenn Du eine Gefahr darstellst, also wegen eines Kapitalverbrechens (bsp. Mord) oder wenn Fluchtgefahr besteht. Ansonsten darfst du üblicherweise erstmal nach Hause gehen und bekommst Monate später eine Einladung zur Verhandlung. Was hast Du denn bloss ausgeheckt??

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    solange kein Haftbefehl aussteht kann man dich nicht festnehemen ausser bei Fluchtgefahr.

    Quelle(n): praktikum bei der Polizei
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    sobald es einen verdacht gibt und auch noch indizien kommst in u haft . bis zur verhandlung bleibst du aber ungestraft

    schuldig bist du erst wenn du verurteilt wirst.

  • vor 1 Jahrzehnt

    In U-Haft kommst du nur wenn Fluchtgefahr vorliegt, Wiederholungsgefahr, oder Verschleierungsgefahr. Die Polizei nimmt dich vorläufig fest und dann wirst du schnellstmöglich dem Haftrichter vorgestellt der dann einen Haftbefehl erlässt.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Erst der vorläufige Haftbefehl, dann U-Haft bis zur Vorführung vor dem Haftrichter, der dann aus diversen Gründen Haftdauer anordnen kann, wenn z.B. kein fester Wohnsitz vorhanden ist, eine erhebliche Gefährdung von dem Täter ausgeht, bei Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr.. was auch immer.. dann kann der Täter bis zur Verhandlung in U-Haft sitzen. Beim Strafmass wird dann die Zeit in U-Haft meistens angerechnet, d.h. abgezogen vom Urteil.

  • vor 1 Jahrzehnt

    erst haftbefehl dann u-haft dann gerichtsverhandlung dann eventuell strafe

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