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Wann muss ich MwSt. berechnen?

In diesem Jahr bin ich als Kleinunternehmer beim Finanzamt gemeldet, weil ich unter dem entsprechenden Betrag bleibe. Um es mir leichter zu machen habe ich bei meinen geschriebenen Rechnungen für meine Dienstleistung keine MwSt. berechnet (dies ist auch völlig legitim).

Muss ich jetzt im neuen Kalendarjahr automatisch MwSt. berechnen, wenn ich davon ausgehen muss über den Kleinunternehmer-Betrag zu kommen?

Update:

Aber ist es dann nicht zu spät? Ich kann die ja nicht im Nachhinein noch einfordern von meinen Kunden.

10 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    oh oh. die umsatzsteuer muss immer abgeführt werden, egal wie hoch die beträge sind.

    wenn du waren einkaufst, ist auch schon die umsatzsteuer vom lieferer drauf, die du vom finanzamt wieder bekommst. du verkaufst natürlich teurer, willst ja auch was verdienen. und dann zum schluss musst du noch die MwST drauflegen, sonst zahlst du sie aus eigener tasche ans finanzamt.

    keine sorge, die holen sich schon noch ihr geld von dir, die vergessen nichts.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Entscheidend ist der Umsatz des Vorjahres. Wenn Du in 2006 noch unter 17.500 EUR Jahresumsatz (netto) warst, musst Du in 2007 noch keine USt ausweisen.

    Quelle(n): § 19 (1) UStG
  • vor 1 Jahrzehnt

    Deine Aussage ist nicht ganz korrekt.

    Du musst die Mwst abführen aber als Kleinunternehmer nicht gesondert ausweisen.

    Einfacher ist es für dich zukünftig alle Rechnungen netto auszustellen und dann die Mwst aufzurechnen.

    Quelle(n): Habe selber ein Unternehmen
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Die Leute vom Finanzamt sind ganz großartig im "Schätzen"! Spar schon mal für die Zeit danach!

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  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Nein, als Kleinunternehmer vereinbaren Sie mit dem Finanzamt das Sie keine Umsatzsteuer berechnen. Das wird i von dem Finanzamt anerkannt.

    Die Bezeichnung "Kleinunternehmerbetrag" gibt es nicht.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    wenn dein umsatz im vergangenen jahr 17500 euro nicht überschritten hat, und im kommenden jahr 50000 euro nicht überschreitet, kannst du alles so lassen wie es ist. die frage ist, ob das sinnvoll ist. wenn du auf deinen rechnungen keinen märchensteuer ausweist, bist du ja auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

    auf antrag kannst du das aber jederzeit ändern. an diese änderung bist du dann aber fünf jahre gebunden.

    das fa gibt dir aber bestimmt gerne genaue auskunft. ich habe immer wieder festgestellt, dass das nicht die "bösen" sind, sondern einem wirklich gerne helfen!

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Erstens: Es gibt keine MwSt im Steuerrecht!!!

    Oder schon mal was vom Mehrwertsteuergesetz gehört????

    Zweitens: Welche Kleinunternehmerregelung hast Du beantragt?

    - nach § 19 Abs. 1 UStG

    oder

    - nach § 19 Abs. 2 UStG

    1. Nach § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen wenn im "Gründungsjahr" der voraussichtliche "Gesamtumsatz" unter 17.500,-- Euro bleibt.

    2. nach § 19 Abs. 2 UStG erfolgt die Besteuerrung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.

    Das heisst: USt ist auszuweisen.

    Dies ist einzuhalten ab Gründungsjahr für mindestens 5 Jahre.

    Nach § 19 Abs. 1 UStG ist Umsatzsteuer auszuweisen, wenn der voraussichtliche Gesamtumsatz die 17.500,-- überschreitet und

    es ist auf alle Fälle wieder die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einzureichen.

    """ Mitteilung an das Finanzamt das ein Wechsel erfolgt ist """

    Eine Rückkgängmachung nach § 19 Abs. 2 UStG ist wie beschrieben, für die nächsten 5 Jahre "nicht möglich".

    Umsatzsteuer darf wieder mit Vorsteuer verrechnet werden.

    Der Umsatz bis zum Wechsel, wo keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, wird mit der Umsatzsteuererklärung korrigiert, braucht also nicht im laufenden Jahr korigiert werden.

    Nach § 19 Abs. 1 UStG darf keine Umsatzsteuer mit Vorsteuer verrechnet werden.

    """ Somit erfolgt auch keine Korrektur von Rechnungen die nach § 19 Abs. 1 UStG ausgestellt wurden. """

    Wie gesagt Korrektur erfolgt mit Umsatzsteuererklärung.

    """" Zu entnehmen aus Umsatzsteuergesetz """"

    @Tobs

    Deine Antwort ist bezogen darauf das eine sogenannte USt-Ident-Nummer vorliegt.

    Bitte nochmal UStG u. Richtlinien durchlesen.

    Quelle(n): Umsatzsteuergesetz
  • vor 1 Jahrzehnt

    Es stimmt schon, Umsatz- oder MwSt. musst Du als Kleinunternehmer nicht abführen laut § 19 UStG.

    Hier die entsprechende Passage aus dem Gesetzestext:

    Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

    Also, wenn Du voraussichtlich nicht mehr als 50000 Euro in 2007 umsetzen wirst, ändert sich nichts, ansonsten würde ich aber auch einen Steuerberater aufsuchen.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Meine Kenntnisse stammen zwar aus den 70er, aber nach meiner Kenntnis ist beim Umsatzsteuergesetz ausser dem Steuersatz nichts wesentliche geändert worden.

    Also:

    Als Kleinunternehmer (nach Umsatzgrenze) brauchst Du keine Umsazusteuer abzuführen, darfts diese auch nicht auf einer Rechnung oder Quittung ausweisen (Betrag oder incl.) und auch keine Vorsteuer einfordern (bei Umsatzsteueranmeldung).

    Solltest Du Kunden haben, die auf einem Steuerausweis bestehen, mußt Du gegenüber Deinem Finanzamt zur Umsatzsteuer opptieren. Dann mußt Du alle Umsätze der Steuer unterwerfen und diese unter Abzug der Vorsteuer (Umsatzsteuer Deiner Lieferanten) an das Finanzamt bezahlen.

    Eine solche Änderung empfiehlt sich zum Jahresanfang, um Buchungschaos zu vermeiden.

    Wenn der Umsatzschub zu erwarten ist, würde ich den Weg s.o. bestreiten. Dies kostet Dich nichts außer etwas Schreibarbeit und Zahlungsüberwachung. Wenn Deine Kunden schleppend Zahlen, gibt es noch den Weg der "Versteuerung nach vereinnahmden Entgelden". Dann wird die Steuer erst bei Bezahlung der Rechnung fällig.

    Wegen der Kunden, wenn diese nicht nur ausschließlich im Endverbraucherbereich liegen, macht sich der Umsatzsteuerausweis immer optisch besser auf der Rechnung (bis 50.00€ geht auch incl.)

    Alle Angaben unverbindlich und privat.

    Quelle(n): StHS 1976 bis 1982
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Das wird Dir das FA schon unaufgefordert mitteilen. Spätestens nach der nächsten Umsatzsteuererklärung im nächsten Jahr.

    P.S.: Hast Du einen Steuerberater? Wenn ja, frag lieber den oder sicherheitshalber direkt beim FA. Ist besser, als hier eventuell so blöde Antworten zu bekommen, wie meine oben ;-)

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