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Crack fragte in GesundheitSonstiges - Gesundheit · vor 1 Jahrzehnt

Wie wird Krankengeld berechnet?

Grundlage ist ja der Brutto-Lohn. Wird der Durchschnitt dafür aus den letzten 12 oder aus den letzten 3 Monaten berechnet?

Wieviel Prozent vom Durchschnittslohn beträgt dann das Krankengeld und wie hoch sind die Pflichtbeiträge darauf? (Renten-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung)

Klare Frage, klare Antwort - bitte keine Vermutungen, OK?

3 Antworten

Bewertung
  • Leony
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Es hängt davon ab, wo du versichert bist. Apothekenpfkichtige Medikamente werden verpflichtend auf private Rezepten verschrieben. Es hängt auch davin ab, wievie Prozent bezahlst du deiner Krankenkasse (bei den gesetzlichen Kassen gibt es Schwankungen zw. 12 und 14%). Entsprechen -die Leistungen sind anders bei 14% Abzug.

    Prinzipiell, die Hälfte zahlt der Arbeitgeber und die Hälfte wird von dem Arbeitnehmer bezahlt.

    Ich habe einen Artike üb. die Krankengeldberechnung bei BKK, bei den privaten Versicherung läuft ganz anders. Genauer kannst du von www.deutscheanwaltshotline.de, erfahren. Ich glaube es ist kostenpflichtig.

    Anbei:

    1. Krankengeld

    Genau wie Sie möchten wir, dass Sie gesund sind und bleiben. Aber wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin einmal wegen einer Erkrankung länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch mehr auf Fortzahlung Ihres Arbeitsentgelts durch Ihren Arbeitgeber haben, sichern wir Sie finanziell ab und zahlen Ihnen steuerfreies Krankengeld.

    Wer ist berechtigt, Krankengeld zu beziehen?

    Krankengeld von der Bayer BKK können bekommen:

    Pflichtversicherte und freiwillig versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

    Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen

    Freiwillig versicherte Selbständige unter bestimmten Voraussetzungen

    Generell kein Krankengeld erhalten kraft Gesetzes:

    Beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige

    Studenten

    Praktikanten

    Andere Versicherte, die keinen Verdienstausfall erleiden

    Unter welchen Voraussetzungen gibt es Krankengeld:

    Arbeitsunfähigkeit

    Stationäre Behandlung zu Lasten der BKK

    Erkrankung des Kindes (Diesem Thema widmet sich ausführlich die separate Info Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes)

    Ab welchem Zeitpunkt wird Krankengeld gezahlt?

    Der Anspruch auf Krankengeld entsteht dem Grunde nach bereits bei Beginn der stationären Behandlung; bei Arbeitsunfähigkeit einen Tag, nachdem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Häufig jedoch ruht der Anspruch auf Krankengeld zunächst. Der Grund: Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

    Höhe und Dauer der Entgeltfortzahlung

    Das Entgelt wird in der Regel für bis zu sechs Wochen in Höhe Ihres Bruttogehaltes fortgezahlt. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufserkrankung erhalten Sie ebenfalls 100% Ihres Bruttogehaltes.

    Wer erhält Entgeltfortzahlung?

    Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung bei Krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit,

    während einer stationären Kur, die von einem Sozialleistungsträger bewilligt wurde.

    Sind Sie zum wiederholten Mal wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, erfolgt die Entgeltfortzahlung nur, wenn seit der letzten Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit mindestens sechs Monate vergangen sind, seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit mindestens 12 Monate vergangen sind.

    Wann ruht der Anspruch auf Krankengeld?

    Das Krankengeld ruht u.a., solange Versicherte eine der folgenden Leistungen beziehen:

    Entgeltfortzahlung,

    Mutterschaftsgeld,

    Verletztengeld,

    Versorgungskrankengeld,

    Übergangsgeld,

    Kurzarbeitergeld,

    Winterausfallgeld,

    oder sich in einer Elternzeit befinden.

    Und in welcher Höhe wird Krankengeld gezahlt?

    Das Krankengeld dient dazu, Ihnen den Verdienstausfall zu ersetzen. Es orientiert sich deshalb an Ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt des letzten abgerechneten Monats (bzw. letzten Abrechnungszeitraums) vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

    Auch beitragspflichtige Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld), die Sie in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Arbeitsunfähigkeit erhalten haben, werden berücksichtigt - und zwar mit 1/360 kalendertäglich. Überstunden erhöhen Ihr Krankengeld dann, wenn Sie sie regelmäßig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit geleistet haben. Umgekehrt führt aber ein von Ihnen unverschuldeter, vorheriger Arbeitsausfall, z.B. durch unbezahlten Urlaub, Kurzarbeit usw., auch nicht zu einer Minderung Ihres Krankengeldes.

    Arbeitnehmer erhalten 70% ihres regelmäßigen Brutto-Arbeitsentgelts als Krankengeld. Es wird jedoch zweifach nach oben begrenzt. Zum einen durch den Höchstbetrag, von dem maximal Beiträge berechnet werden (2006 mtl. 3.562,50 € = kalendertäglich 118,75 €). D. h.: Ihr Krankengeld kann pro Kalendertag max. 70% von 118,75 € betragen. Zum anderen darf das Krankengeld aber nicht höher sein als Ihr bisheriges Netto-Arbeitsentgelt, (falls Sie keine Einmalzahlung erhalten haben, aber höchstens 90% Ihres Netto-Arbeitsentgelts für den Kalendertag).

    Übrigens: Ein auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag erhöht Ihr Netto-Arbeitsentgelt und damit möglicherweise auch Ihr Krankengeld.

    Ein Berechnungsbeispiel:

    Sie bekommen ein Brutto-Monatsgehalt von 2.400,00 € (= 80,00 € täglich). Außerdem wurde ein jährliches Weihnachtsgeld von 1.800,00 € gezahlt. Dadurch erhöht sich Ihr Durchschnitts-Bruttoverdienst auf 85,00 € täglich (80 + 1/360 von 1.800,00 € = 5,00 €). Ihr Netto-Monatsgehalt beträgt 1.800,00 € (60,00 € täglich). Durch die Berücksichtigung des Netto-Weihnachtsgeldes ergibt sich ein Tages-Nettobetrag von 63,75 €.

    Ihr Brutto-Krankengeld berechnet sich wie folgt:

    70% von 85,00 € = 59,50 €

    laufendes Nettogehalt = 60,00 €

    90% von 63,75 € = 57,38 €

    Weiterhin wird das Krankengeld jährlich an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst. Wird Krankengeld für den ganzen Monat gezahlt, werden 30 Tage berücksichtigt; das gilt auch für den Monat Februar.

    Sind vom Krankengeld Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten?

    Die gute Nachricht vorab: Wenn Sie Krankengeld beziehen, bleibt Ihr Krankenversicherungsschutz bei uns erhalten. Beitragsfrei. Arbeitnehmer müssen jedoch vom Brutto-Krankengeld Beiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung zahlen.

    Die aktuellen Sätze im Jahre 2006:

    Rentenversicherung 19,5%, Arbeitslosenversicherung 6,5% und Pflegeversicherung 1,7%.

    Jeweils die Hälfte dieser Sätze wird Ihnen vom Brutto-Krankengeld abgezogen. Zusammen mit unserem Anteil (das ist die andere Hälfte) überweisen wir Ihre Beiträge an die zuständigen Stellen.

    Mit dem Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab 01.01.2005 um 0,25 % angehoben. Dieser Beitragszuschlag ist von Ihnen allein zu tragen. Das gilt auch für die Beitragsberechnung aus dem Krankengeld.

    Der Beitragszuschlag ist nicht zu zahlen von Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern und Adoptiveltern, wenn die Elterneigenschaft gegenüber der beitragsabführenden Stelle nachgewiesen wird. Dabei löst bereits ein einzelnes Kind bei beiden Elternteilen eine "Befreiung" von der Zahlung des Zuschlages aus.

    Wie lange zahlt die BKK Krankengeld?

    Grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung - bis Sie wieder gesund sind.

    Ausnahme: Bei Arbeitsunfähigkeit wegen ein und derselben Krankheit gibt es Krankengeld höchstens für 78 Wochen (= 1 1/2 Jahre) innerhalb von je drei Jahren. Das gilt auch dann, wenn während dieser Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzukommt.

    Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes

    Im Einzelfall können sich Krankengeld und Rente z.B. wegen Alters, voller oder teilweiser Erwerbsminderung zeitlich überschneiden. Dann endet der Anspruch auf Krankengeld oder er wird gekürzt. Bitte setzen Sie sich in all diesen Fällen mit Ihrer BKK in Verbindung.

    Stufenweise Wiederaufnahme der Arbeit

    Oft ist es sinnvoll, dass der Erkrankte noch während der Arbeitsunfähigkeit seine Arbeit allmählich, schrittweise wieder aufnimmt. Wer nach ärztlicher Meinung seine bisherige Arbeit wenigstens teilweise wieder verrichten könnte und dies selbst auch möchte, darf es tun, ohne deswegen Versicherungsnachteile befürchten zu müssen. Im Rechtssinne ist er weiterhin arbeitsunfähig und behält seinen Anspruch auf Krankengeld. Das nun gegebenenfalls erzielte Teil-Arbeitsentgelt wird aber auf das Krankengeld angerechnet.

    Was sonst noch zu beachten ist

    Als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin müssen Sie Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Häufig ist dies spätestens nach drei Tagen Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Aber: Je nach Arbeitsvertrag kann das auch schon für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit notwendig sein.

    Bei Arbeitslosen zahlt das Arbeitsamt in den ersten 6 Wochen seine Leistungen, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld, weiter. Anschließend, ab der 7.Woche, zahlen wir Krankengeld. Das Krankengeld wird von uns in Höhe des bisherigen täglichen Zahlbetrages des Arbeitsamtes weitergezahlt.

    Wenn Sie Krankengeld beziehen, bleibt Ihr Krankenversicherungsschutz bei uns erhalten. Beitragsfrei. Die Beiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung übernehmen wir in voller Höhe. Lediglich Kinderlose zahlen den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 %. Dieser Beitragszuschlag ist von Ihnen allein zu tragen.

    Auch wir benötigen eine Durchschrift der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Sofern uns der Arzt diese nicht direkt zuschickt, bitten wir Sie, sie spätestens innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei uns einzureichen, da ohne Meldung der Anspruch auf Krankengeld ruht.

    2. Jetzt das Krankengeld nach Wikipedia (ein bisschen verallgemeinert):

    Krankengeld ist in Deutschland eine gesetzlich vorgeschriebene Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit.

    Voraussetzungen für den Anspruch [Bearbeiten]Neben dem Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit (=Versicherungsfall) ist es für den Anspruch auf Krankengeld Voraussetzung, mit Anspruch auf Krankengeld krankenversichert zu sein. Dies trifft für den Großteil der Arbeitnehmer, für Arbeitslose, sowie für Selbstständige, die bei ihrer Krankenkasse eine freiwillige Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen haben, zu. Bei Arbeitslosen ist zu beachten, dass nur Arbeitslosengeld-I-Empfänger (Arbeitslosenhilfe-Empfänger bis 31. Dezember 2004) Anspruch auf Krankengeld haben. Arbeitslosengeld-II-Empfänger (ab 1. Januar 2005) haben keinen Anspruch auf Krankengeld mehr, soweit sie nicht aufgrund eines anderen Umstandes mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Sie erhalten auch bei Arbeitsunfähigkeit weiterhin Arbeitslosengeld-II von der Bundesagentur für Arbeit bzw. der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft. Außerdem ist Voraussetzung, dass durch die Arbeitsunfähigkeit Einkommen (z. B. Arbeitsentgelt bzw. Einkommen aus Selbstständigkeit) wegfällt.

    Beginn der Krankengeldzahlung [Bearbeiten]Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung, d. h. die Leistung beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach Wegfall des regulären Einkommens. Bei Beschäftigten ist dies das Ende der (in der Regel 6-wöchigen) Entgeltfortzahlung. Auch Bezieher von Arbeitslosengeld haben bei andauernder Arbeitsunfähigkeit nach sechs Wochen Anspruch auf Krankengeld. Bei Selbstständigkeit richtet sich der Beginn der Leistung nach der Satzung der Krankenkasse und der gewählten Versicherung. Manche gesetzlichen Kassen bieten für Selbstständige gar keine Versicherung mit Krankengeld an, bei anderen kann zwischen Krankengeldbeginn ab dem ersten Tag oder nach mehreren Wochen gewählt werden. Je früher der Krankengeldanspruch besteht, desto höher ist der Beitrag, den der Selbstständige an die Krankenkasse zu zahlen hat. Viele Selbstständige, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, wählen aus Kostengründen die Option ohne Krankengeldanspruch und versichern den Verdienstausfall privat. Arbeitslose erhalten Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.

    Leistungshöhe [Bearbeiten]Das Brutto-Krankengeld wird nach dem Einkommen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit berechnet. Es beträgt 70 Prozent des letzten Brutto–, aber höchstens 90 Prozent des Nettoeinkommens. Bei der Berechnung werden auch die Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Regelmäßige Überstunden und Abweichungen vom vereinbarten Entgelt wirken sich positiv auf die Krankengeldhöhe aus. Regelmäßig bedeutet z. B. bei Überstunden, dass in den letzten drei abgerechneten Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit pro Monat mindestens eine Überstunde angefallen sein muss. Bei schwankendem Entgelt (z. B. Akkordlohn) wird der Durchschnitt der letzten drei Monate zugrunde gelegt.

    Das Krankengeld ist grundsätzlich Beitragspflichtig zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Beiträge werden direkt von der Krankenkasse einbehalten und an die entsprechenden Versicherungsträger abgeführt. Die Beitragsanteile des Arbeitgebers (bei Arbeitnehmern) übernimmt während des Krankengeldbezuges die Krankenkasse, wobei diese nur zu 80 Prozent (Regelentgelt) berücksichtigt werden. In der Krankenversicherung besteht während des Bezuges von Krankengeld Beitragsfreiheit. Bei Arbeitslosen werden die Beiträge aus dem Krankengeld komplett von der Krankenkasse bezahlt. Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt für den Kalendertag. Bezugszeiten von Krankengeld werden von Renten- und Arbeitslosenversicherung als Beitragszeiten angerechnet.

    Effektiv beträgt das Netto-Krankengeld rund 75 Prozent (abhängig von der generellen Beitragspflicht und den Zusatzbeitrag für Kinderlose in der Pflegeversicherung) des regelmäßigen Nettoverdienstes.

    Bei Empfängern von Arbeitslosengeld wird das Krankengeld in Höhe des Leistungsbetrages des Arbeitslosengeldes gewährt.

    zur Berechnung siehe auch: Anspruchshöhe

    Zahlungsweise [Bearbeiten]Besteht der Krankengeldanspruch für einen ganzen Kalendermonat, so erhält der Leistungsempfänger Krankengeld für 30 Tage. In Teilmonaten wird Krankengeld für die Zahl der tatsächlichen Kalendertage in diesem Monat gezahlt.

    Durch die Anwendung dieser Dreißigstel-Regelung entsteht eine Verwerfung bei Beginn oder Ende von Krankengeldzahlungen im Februar: Der Arbeitgeber zahlt Gehalt für jene Tage, an denen der Arbeitnehmer anwesend ist, also z. B. vom 1.2. bis 15.2. für 15 Tage (15/30 des Gehaltes). Die Krankenkasse zahlt Krankengeld für die Zeit vom 16.2. bis 28.2., also für 13 Tage (13/30). 2 Tage (2/30) (in Schaltjahren 1 Tag, da der Februar dann 29 Kalendertage hat) bleiben hier also grundsätzlich unberücksichtigt, für die der Arbeitnehmer dann weder Gehalt noch Krankengeld bekommt.

    Soll diese finanzielle Benachteiligung vom Arbeitgeber ausgeglichen werden, muss die Kürzung des Gehaltes nach Kalendertagen erfolgen. Im obigen Beispielfall würde der Arbeitnehmer dann vom Arbeitgeber 15/28 seines Gehaltes beziehen, so dass der rechnerische Gehaltsausfall abgemildert wird.

    Bei Krankengeldbeginn oder -ende in Monaten mit 31 Kalendertagen wird dagegen bei Anwendung der Dreißigstel-Regelung grundsätzlich für 1 Tag mehr Gehalt an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Das Gehalt errechnet sich anhand der Kalendertage abzüglich der Fehltage, also werden bei 5 Tagen Fehlzeit 26 Tage vom Arbeitgeber bezahlt, 5 Tage zahlt die Krankenkasse.

    Leistungsdauer [Bearbeiten]Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb einer Frist von drei Jahren gezahlt (Blockfrist). Diese Drei-Jahres-Frist ist eine starre Frist (siehe Beispiel) und beginnt grundsätzlich mit dem ersten Auftreten einer Erkrankung. Eine andere Erkrankung erzeugt eine neue unabhängige Drei-Jahres-Frist.

    Beispiel: Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgrund einer Rückenerkrankung (Erkrankung gleicher Ursache):

    12. Dezember 2001 bis 15. Januar 2002

    15. März 2002 bis 28. April 2002

    10. August 2003 bis 15. Februar 2004

    14. März 2005 bis laufend

    Die erste Drei-Jahres-Frist verläuft vom 12. Dezember 2001 bis 11. Dezember 2004. Die zweite Drei-Jahres-Frist vom 12. Dezember 2004 bis 11. Dezember 2007.

    Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit vom 14. März 2005 besteht somit ein Anspruch auf Krankengeld für 78 Wochen, da eine neue Blockfrist begonnen hat und die Vorerkrankungszeiten aus der ersten Blockfrist somit nicht berücksichtigt werden.

    Vergleichbare Leistungen [Bearbeiten]Dem Krankengeld ähnliche Leistungen sind das Verletztengeld der Gesetzlichen Unfallversicherung (bei Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit, das Übergangsgeld der Gesetzlichen Rentenversicherung (bei Arbeitsunfähigkeit wegen Teilnahme an einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation und das Übergangsgeld der Bundesagentur für Arbeit bei beruflicher Rehabilitation. Zusätzlich gibt es noch Versorgungskrankengeld, welches vom Versorgungsamt für Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen eines Versorgungsleidens (z. B. Wehrdienstschaden) geleistet wird. Verletztengeld und Versorgungskrankengeld werden von der Krankenkasse, bei welcher der Empfänger versichert ist auftragsweise für die Unfallversicherungsträger (z. B. Berufsgenossenschaft) oder das Versorgungsamt ausgezahlt. Die Krankenkassen rechnen dann die verauslagten Leistungen mit dem zuständigen Träger ab. Ferner gibt es noch die Krankentagegeldversicherung als Verdienstausfallversicherung bei einer Privaten Krankenversicherung. Bei dieser unterscheidet sich jedoch der Begriff der Arbeitsunfähigkeit (hier 100% AU als Voraussetzung eines Leistungsanspruches) sowie die Leistungsdauer, nämlich unbegrenzt bzw, bis dann Berufsunfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf gemäß den Musterbedingungen eingetreten ist.

    Quelle(n): (Bayern - BKK-Krankengeld)Von „http://de.wikipedia.org/wiki/Krankengeld%E2%80%9C
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Bei einem Bruttolohn von 3000€ (SK=1) wird wie gefolgt berechnet ->

    Rentenversicherung 292.50 €

    Arbeitslosenversicherung 97.50 €

    Krankenversicherung 237.00 €

    Pflegeversicherung 33.00 €

    Soli-Zuschlag 30.63 €

    Kirchensteuer 44.56 €

    Lohnsteuer 557.08 €

    Netto 1707.73 €

  • vor 1 Jahrzehnt

    Hier wichtige Details und Fakten:

    http://www.schwarze-rose.de/geld.html

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