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Wie bekommt man eine "Einstweilige Verfügung".....?
....damit der getrennt lebende Ehemann sich nicht mehr seinen Kindern und seiner Frau, näher als bis auf 500 Metern nähern darf!?
8 Antworten
- A*n*n*aLv 6vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Eine Einstweilige Verfügung dient ja nur um vorläufig, also bis zur Klärung eines Klageverfahrens, etwas zu regeln.
Du musst dem Gericht ( hier Amtsgericht ) glaubhaft machen, dass Gründe gegeben sind.
Lies dazu dies:
Der Antragssteller bestimmt das Verfahren durch das Einreichen des Antrages maßgeblich. Die meisten einstweiligen Verfügungen ergehen durch die Gerichte ohne mündliche Verhandlung innerhalb von wenigen Tagen. In diesen Fällen erfährt der Antragsgegner regelmäßig nichts vom dem Antrag, d.h. er hat auch keine Möglichkeit sich im Verfahren zu äußern. Dies erscheint so manchem, der plötzlich per Gerichtsvollzieher eine einstweilige Verfügung überreicht bekommt, sehr bedenklich. Solche Überlegungen müssen aber hinter dem Anspruch auf die Gewährung effektiven d.h. schnellen Rechtsschutzes zurückstehen.
Glaubhaftmachung statt Beweis: Die Gewährung schnellen Rechtsschutzes erlaubt keine langwierigen Beweisaufnahmen. Daher müssen die Tatsachen, die den Anspruch begründen vorläufig nur glaubhaft gemacht werden. Der Begriff „glaubhaft" bedeutet hier einen geringeren Grad an Wahrscheinlichkeit als ein Beweis erfordert. Die Mittel zu Glaubhaftmachung sind die Vorlage von Urkunden und die Versicherung an Eides Statt. Daneben kommt die Vorlage von Kopien, Parteigutachten, etc in Betracht. In einem Hauptsacheverfahren (Klage) müssen die glaubhaft gemachten Tatsachen, soweit Sie zwischen den Parteien streitig sind, bewiesen werden.
Der Antragssteller kann folglich innerhalb von wenigen Tagen einen Titel erlangen und dies bei bloßer Glaubhaftmachung seines Anspruchs in tatsächlicher Hinsicht. Ein solches Verfahren ist nur gerechtfertig, wenn die Sache dies erfordert, also eine Eilbedürftig- oder Dringlichkeit vorliegt. Die Dringlichkeit wird im Wettbewerbsrecht (§ 25 UWG) allerdings zugunsten des Antragsstellers vermutet.
Diese Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegbar. Von besonderer Bedeutung ist hierbei das Verhalten des Antragsstellers. Wer als Antragssteller – nach positiver Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes – oder nach erfolgter Abmahnung des Konkurrenten, längere Zeit zuwartet, bis er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt, zeigt damit, dass Ihm die Sache selbst nicht eilig ist. Damit ist die Dringlichkeit widerlegt, der Antrag kann abgelehnt werden. Die somit wichtige Frage, wie lange zugewartet werden kann, lässt sich nicht eindeutig beantworten. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Als Faustregel gilt: 4 Wochen Untätigkeit sind noch unschädlich. Liegen sachliche Gründe für ein Zuwarten vor, dann kommen auch wesentlich längere Zeiträume in Betracht.
Du solltest vielleicht auch folgendes wissen:
Kosten: Bei einer erfolgreichen einstweiligen Verfügung hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die rechtsanwaltliche Vertretung wird eine 10/10 Gebühr berechnet. Hinzukommt eine Gerichtsgebühr.
Ich empfehle dir, gehe zur Rechtsberatung beim Amtsgericht - Diese steht jedem Bürger kostenlos zur Verfügung.
( Oft hast du dann ein Gespräch mit einem Rechtspfleger )
Welcher dir im Falle der Ansicht, dass dein Begehr nach einer Verfügung berechtigt ist auch unmittelbar beim Antrag hilft.
Ansonsten wirst du im weiteren Verlauf ja einen Anwalt benötigen..... hast du schon einen, dann brauchst du natürlich den Rechtspfleger nicht ( Nur wenn dein Anwalt nicht unmittelbar reagiert - dann wechsele ihn aber schnell :-))
- vor 1 Jahrzehnt
Eine einstweilige Verfügung muss bei dem zuständigem Amtsgericht bzw. Rechtspfleger beantragt werden. Dann entscheidet das Gericht innerhalb von max. 2 Tagen ob diese zustande kommt oder nicht. Es müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, wie z.B. häusliche Gewalt. Die 500 m sind jedoch utopisch. AuÃerdem ist die Verfügung zeitlich bis zum Termin des Familiengerichts begrenzt. Dieser Termin wird gleichzeitig mit der Verfügung angesetzt.
Noch einmal zu dem "du kannst den Kindern nicht den Vater vorenthalten". Da nicht willkürlich eine einstweilige Verfügung ausgesprochen wird ist diese Bemerkung komplett überflüssig!
Ich musste leider vor kurzem eine Verfügung beantragen und weià also wovon ich rede!
- Mu6Lv 7vor 1 Jahrzehnt
man bekommt..... wenn man massive Argumente hat und Belege dafür beibringt mit Anwaltshilfe beim Gericht derlei. Stell dich auf nen Umzug ein- Distanz ist ggf. hilfreich.
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- Knut SLv 5vor 1 Jahrzehnt
500m ist nicht durchzusetzen - ihr dürftet dann nicht in der gleichen stadt sein. realistisch wären z.b. 50m.
die einstweilige verfügung wird beim zuständigen amtsgericht beantragt. das kann mit dem rechtspfleger geschehen oder über einen anwalt. in schwierigen situationen nimm lieber einen anwalt.
je nach dringlichkeit und beweislage kann deinem antrag ohne verhandlung entsprochen werden und du bekommst dann einen titel.
kosten nach brago für den anwalt, gerichtskosten nach festgesetztem streitwert ( zahlt aber bei billigung deines antrags die gegenseite)
- karlkisteLv 4vor 1 Jahrzehnt
Eine Angabe wie 500 Meter wird sich wohl nicht durchsetzen lassen. Man kann sowas zwar mit einer Entfernungsangabe versehen, aber 500 Meter ist nun wirklich illusorisch. Ãber diese Strecke kann der Vater ja gar nicht erkennen, ob die Person, die auf seinem Weg steht vielleicht jemand ist, dem er nicht zu nahe kommen darf. Er würde folglich seine einsame Hütte im Wald gar nicht mehr verlassen können.
Oder willst du dich von hinten an ihn heranschleichen und ihn dann wegen Verletzung der Auflage bestrafen lassen?
Versuch es mal mit 30, vielleicht mit 100 Metern, aber 500 Meter wirst du wohl nicht durchbekommen.
- zombiemutti1976Lv 4vor 1 Jahrzehnt
So einfach wie du dir das Vorstellst ist es nicht
Warum soll sich der Ehemann nicht mehr den Kindern nähern oder seiner Ex
Im übrigen hat der Vater ein anrecht darauf seine Kinder zu sehen und die Kinder haben das gleiche Anrecht auch auf den Vater - egal was zwischen den Eltern ist oder war!!
Eine Verfügung kannst du bei Gericht beantragen - würde mir aber vorher beim Anwalt Rat holen und nicht einfach den Kindern den Vater wegnehmen
Im übrigen müssen es wirklich super mega wichtige Gründe sein die du nachweisen musst das diese auch vorliegen!!
Quelle(n): selbsterfahrung und ehemalige Rechtsanwaltsgehilfin