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malu1871 fragte in GesundheitSonstiges - Gesundheit · vor 1 Jahrzehnt

Wie bekomme ich einen Schwerbehindertenausweis,wenn noch nicht geklärt ist um welche krankheit es sich handelt

Ich bin seit vier Monaten krangeschrieben,wegen geschwollener Gelenke und Gelenkschmerzen.Ausserdem sind die roten und weißen Blutkörperchen viel zu hoch,so dass ich ständig Temperatur oder Fieber habe.Es könnte Rheuma sein,ist aber noch nicht feststellbar im Blutbild.

Sarkoidose und einige andere Krankheiten sind ausgeschlossen worden.

Danke schon mal im voraus.

Update:

Es geht mir nur um den Kündigungsschutz,hab Angst meinen Job zu verlieren.Ich war beim Personalrat und der hat mir geraten,zu versuchen einen Ausweis zu bekommen.

Dank an alle die schon geantwortet haben und noch antworten.

malu

12 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Also, soviel kann ich dir sagen, bevor keine genaue Diagnose fest steht, bekommst du erstmal garkeinen!

    Erst muß ja festgestellt werden, was du genau für eine Krankheit hast, dann muß geklärt werden, ob sie durch Medikamente und der gleichen heilbar ist, oder ob es sich um eine chronische, oder nicht mehr heilbaren Krankheit handelt.

    So schnell geht das alles nicht, das darf nicht mal dein Arzt alleine entscheiden, da mußt du noch zu Amtsärzten und die treffen die Entscheidung, ob du einen Schwerbeschädigten Ausweis erhälst, oder nicht.

    Und den Antrag dafür muß dein Arzt an die entsprechenden Stelle schicken, mit eindeutiger Begründung und Untersuchungsberichten.

    Dann hast du ihn aber immernoch nicht gleich, denn alles in allem kannst du frühestens 8 Wochen rechnen! lg.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Den Antrag bekommst Du beim Amt für soziale Angelegenheiten. Den füllst Du aus, einen Teil muß Dein Hausarzt ausfüllen. Leg möglichst alle Befundberichte dazu. Die Bearbeitung hat bei mir 6 Wochen gedauert. Wenn Du dann den Bescheid über die bewilligten Prozente bekommst, kannst Du beim Arbeitsamt einen Gleichstellungsantrag stellen, damit Du nicht mehr kündbar bist auf Grund Deiner Krankheitsfehlzeiten (geht erst ab 30 %). Dazu werden Betriebsrat und Arbeitgeber befragt. Auch wenn der Gleichstellungsantrag abgelehnt wird, hast Du schriftlich vom Arbeitgeber, dass Dein Job durch Deine Krankheit nicht gefährdet ist. Also in jedem Fall ein Gewinn! Viel Glück und gute Besserung!

    Quelle(n): Eigene Erfahrung
  • vor 1 Jahrzehnt

    Den Schwerbehindertenausweis bekommt man nicht so ohne weiters. Du muss mindesten zu 50% Behindert sein, also kommt es auf deine Krankheit an. Kannst dir ja schon mal einen Antrag holen beim Versorgungsamt füllst ihn aus und gibst ihn ab, alles weiter wirst du sehen, die setzt sie mit deinem Arzt in verbindung

  • vor 1 Jahrzehnt

    Zum 01.07.2001 ist das Sozialgesetzbuch -Neuntes Buch- (SGB IX) in Kraft getreten und hat das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) abgelöst. Dieses Gesetz befasst sich mit der Rehabilitation von Menschen mit Behinderung und regelt insebsondere die Rechte und Nachteilsausgleiche, die einem Menschen aufgrund seiner Behinderung zustehen. Entscheidend sind das Ausmaß und die Art der Behinderung.

    Wer gilt als schwerbehindert?

    Schwerbehinderte sind Personen

    mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50%,

    sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig im Bundesgebiet haben.

    Die Schwerbehinderteneigenschaft wird kraft Gesetzes, d. h. bereits mit dem Eintritt der Behinderung erworben. Die Feststellung des Grades einer Behinderung und die Ausstellung eines Behindertenausweises ist in Bayern die Aufgabe des Zentrum Bayern Familie und Soziales (vor der Zusammenführung Aufgabe des "Vesorgungsamtes").

    Es ist ebenfalls möglich, Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50%, aber wenigstens 30% den Status eines Schwerbehinderten zuzuerkennen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung erfolgt durch das für den Wohnort zuständige Arbeitsamt. Den Antrag müssen Sie unmittelbar beim Arbeitsamt unter Vorlage des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes oder des sonstigen Bescheides über die Höhe eines GdB stellen. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrages wirksam.

    Was ist ein Schwerbehindertenausweis und wo wird dieser beantragt?

    Die Feststellung des Grades einer Behinderung und die Ausstellung eines Behindertenausweises ist in Bayern die Aufgabe des Zentrum Bayern Familie und Soziales.. Wer in den anderen Bundesländern dafür zuständig ist, erfahren Sie auf der Seite der Bayerischen Versorgungsverwaltung.

    In Bayern gibt es zwei Möglichkeiten der Beantragung:

    Möglichkeit 1: Der Online-Antrag

    Seit Februar 2005 ist es möglich den Antrag in Bayern online zu stellen. Dies ist unter auf der Seite https://www.schwerbehindertenantrag.bayern.de/ des Bayerischen Landesamts für Versorgung und Familienförderung möglich. Man kann hier unkompliziert Anträge stellen auf

    Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB),

    Zuerkennung von Merkzeichen und

    Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises.

    Man benötigt dazu:

    Name und Anschrift Ihres Hausarztes sowie der weiteren behandelnden Ärzte mit dem jeweiligen Behandlungszeitraum

    Namen der Krankenhäuser bzw. der Kur- oder Reha-Einrichtungen, genaue Aufenthaltszeiträume, Station und Art der Behandlung (ambulant / stationär)

    Name und Anschrift der Krankenversicherung, Versicherungsnummer

    Wenn von anderen Stellen Leistungen wegen der Gesundheitsstörungen erbracht werden, Sie dort einen Antrag gestellt haben (auch wenn er evtl. abgelehnt wurde) oder sich weitere medizinische Unterlagen über die Gesundheitsstörungen bei anderen Stellen befinden (z.B. Pflegekasse, Berufsgenossenschaft, Rentenversicherung): Bezeichnung der Stelle, Geschäftszeichen, ggf. Datum des Bescheides, Datum des Unfalls, festgestellter MdE-Grad.

    Wenn Sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten oder eine Sonder- oder Förderschule o.ä. besuchen: Name und Anschrift der Einrichtung.

    Möglichkeit 2: Der "klassische Papierantrag"

    Die entsprechenden Antragsformulare (Antrag auf Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung (GdB), Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung/Antrag auf Eintragung zusätzlicher Merkzeichen, Antrag auf Erteilung einer Parkerleichterungen) sind auf den Internetseiten des Versorgungsamtes erhältlich. Es wird dann

    das Vorliegen einer Behinderung und

    der Grad der Behinderung (GdB) sowie u. U. weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen

    festgestellt. Das Versorgungsamt erteilt hierüber einen rechtsbehelfsfähigen Feststellungsbescheid, in dem die einzelnen Behinderungen, der GdB und die weiteren gesundheitlichen Merkmale angegeben werden, und zwar auch dann, wenn der festgestellte GdB weniger als 50 beträgt.

    Bitte füllen Sie das Antragsformblatt möglichst vollständig aus und fügen Sie alle in Betracht kommenden Unterlagen über den derzeitigen Gesundheitszustand des Kindes (z. B. Röntgenaufnahmen, Befundberichte, ärztliche Gutachten, Kurschlussgutachten) bei. Sie können dadurch zu einer beschleunigten Bearbeitung und Entscheidung beitragen.

    Der Ausweis ist in der Regel für fünf Jahre gültig, bei einer voraussichtlich lebenslangen Behinderung zunächst 15 Jahre. Bei Kindern werden die Voraussetzungen nach Vollendung des 10. Lebensjahres neu überprüft, bei jugendlichen nach dem 20. Lebensjahr.

    Das Versorgungsamt hat zum Nachweis der Voraussetzungen für verschiedene Nachteilsausgleiche zusätzliche Feststellungen über weitere gesundheitliche Merkmale zu treffen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden hierüber im Ausweis die entsprechenden Merkzeichen eingetragen. Bitte prüfen Sie deshalb bereits vor der Antragstellung anhand der Übersicht ob derartige Feststellungen benötigt werden und tragen Sie ggf. im Antragsformblatt an der hierfür vorgesehenen Seite das entsprechende Merkzeichen ein.

    Nach welchen Kriterien wird der Grad der Behinderung (GdB) festgesetzt?

    Für die Festsetzung des Grades der Behinderung bestehen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP). Wie der Name schon sagt, sind dies lediglich Anhaltspunkte, jedoch kein Gesetz oder eine deutsche Verwaltungsvorschrift. Auf der anderen Seite sind diese auch nicht unverbindlich, sondern es handelt sich "nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die vom Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde, um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, das den aktuellen Wissens- und Erkenntnisstand der herrschenden medizinischen Lehrmeinung, d.h. der sogenannten Schulmedizin, wiedergibt" (Quelle: www.vsbinfo.de). Insofern kann in den Anhaltspunkten im Zweifelsfall über die Korrektheit einer Entscheidung nachgeschlagen werden, um beispielsweise zu beurteilen, wie aussichtsreich ein Widerspruch ist. Leitend ist dabei immer die schwerwiegendste aufgeführte Beeinträchtigung (es wird also nicht "zusammengezählt" !):

    "Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar (unter Berücksichtigung der Nr. 18 Absatz 4) Einzel-GdB/MdE-Grade anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB/MdE-Grades durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB/MdE-Grades ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander." (AHP, Teil A, Nr. 19 Abs. 1)

    Im Einzelfall wird dann also geprüft, inwieweit dem GdB der schwerwiegendsten Beeinträchtigung vielleicht noch 10, 20 oder mehr Punkte hinzugefügt werden, um der gesamten Behinderung gerecht zu werden.

    Merkzeichen

    Die Merkzeichen haben folgende Bedeutung: Ständige Begleitung des Menschen mit Behinderung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist notwendig

    Der Mensch mit Behinderung ist blind

    Der Mensch mit Behinderung ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt bzw. erheblich gehbehindert

    Der Mensch mit Behinderung ist außergewöhnlich gehbehindert

    Der Mensch mit Behinderung ist hilflos

    Der Mensch mit Behinderung ist gehörlos

    Der Mensch mit Behinderung erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und die Nachteilsausgleiche bei den Telefongebühren

    EU-Behindertenausweis

    Zum jetzigen Zeitpunkt (09/2002) gibt es noch keine EU-weite Regelung zum Behindertenausweis, geschweige denn einen einheitlichen Ausweis. Es ist allerdings möglich, zusätzlich zum Behindertenausweis eine Bestätigung zu erhalten, auf der in verschiedenen Sprachen der Hinweis "Schwerbehinderung" aufgeführt ist. Diese Bestätigung gilt in vielen Staaten der EU in Verbindung mit dem Schwerbehindertenausweis als Ersatz der Parkkarte. Weiterhin kann man beim örtlichen Straßenverkehrsamt einen EU - Parkausweis für Menschen mit Behinderungen beantragen. Mehr dazu in unserer Rubrik Parkerleichterungen für Schwerbehinderte.

    Welche Nachteilsausgleiche werden gewährt?

    Abhängig vom Grad der Behinderung und den spezifischen Merkmalen werden verschiedene Nachteilsausgleiche in folgenden Gebieten gewährt:

    Rechte für schwerbehinderte Arbeitnehmer

    Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr

    Nachteilsausgleiche in der gesetzlichen Sozialversicherung

    Steuerliche Nachteilsausgleiche

    Wohnungsbauförderung

    Wohngeld

    Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

    Nachteilsausgleiche bei den Telefongebühren

    Sitzplatzreservierung bei der DB für Blinde und Schwerbehinderte mit Begleitperson, Unterbringung der Rollstühle im Zug, Einsteigehilfe, etc.

    Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

    Beitragsnachlass in der Kraftfahrtversicherung

    Bausparförderung und Vermögensbildung

    Finanzielle Förderung bei behindertengerechtem Um-, Aus- und Neubau

    Nachteilsausgleich im Flugverkehr

    Blindengeld

    Die genauen Voraussetzungen und gesetzlichen Regelungen können Sie in der Broschüre "Schwerbehinderte - ihre Rechte" nachlesen. Die Ausgleiche sind einerseits abhängig vom Grad der Behinderung und richten sich andererseits nach dem eingetragenen Merkzeichen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Merkzeichen-abhängigen Rechte und Nachteilsausgleiche:

    Merkzeichen Bedeutung

    B ständige Begleitung erforderlich

    Die Begleitperson fährt auf innerdeutschen Bus- und Bahnstrecken, z.T. auch auf Fähren (nur für die Beförderung "im Orts- und Nachbarschaftsbereich") kostenlos mit.

    Einen gesetzlichen Anspruch aus dem SGB IX auf kostenlose Beförderung für die Begleitperson bei Inlandsflügen gibt es nicht, allerdings gestehen viele deutsche Fluglinien nach ihren eigenen Richtlinien diese zu. Bei der Lufthansa z.B. gilt diese Regelung für alle flexiblen Vollpreis-Tickets, allerdings ist es meist billiger, wenn beide Reisenden ein Sparpreis-Ticket zum vollen Preis erwerben.

    bei Besuchen von öffentlichen Veranstaltungen oder Einrichtungen zahlt entweder der Behinderte einen ermäßigten Eintrittspreis oder aber die Begleitperson zahlt weniger oder gar nichts.

    G der Mensch mit Behinderung ist gehbehindert, in seiner Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt

    Inanspruchnahme der Kilometerpauschale (ohne Nachweis) von 3000 km á 0,30 €/km = 900,- €/Jahr bei der Steuererklärung oder

    Geltendmachung der über 3000 km hinausgehenden behinderungsbedingten Fahrten (Nachweis durch Fahrtenbuch):

    Dazu gehören grundsätzlich alle Kraftfahrzeugkosten, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten, soweit die Fahrleistung für Privatfahrten 15 000 km im Jahr nicht übersteigt. Die Fahrtkosten werden mit einem Kilometersatz von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt. Höhere Aufwendungen sind nicht berücksichtigungsfähig.

    Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr ODER

    KFZ Steuerermäßigung um 50%, wenn das Fahrzeug auf den Menschen mit Behinderung zugelassen ist. Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 145 SGB IX in Anspruch genommen wird.

    aG der Mensch mit Behinderung ist außerordentlich gehbehindert z.B. Rollstuhlfahrer

    Inanspruchnahme der Kilometerpauschale (ohne Nachweis) von 3000 km á 0,30 €/km = 900,- €/Jahr bei der Steuererklärung oder

    Geltendmachung der über 3000 km hinausgehenden behinderungsbedingten Fahrten (Nachweis durch Fahrtenbuch):

    Dazu gehören grundsätzlich alle Kraftfahrzeugkosten, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, also nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten, soweit die Fahrleistung für Privatfahrten 15 000 km im Jahr nicht übersteigt. Die Fahrtkosten werden mit einem Kilometersatz von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer berücksichtigt. Höhere Aufwendungen sind nicht berücksichtigungsfähig.

    Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr

    KFZ Steuerbefreiung, wenn das Fahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist

    Parkerleichterung

    Fester Parkplatz in der Nähe der Wohnung und/oder der Arbeitsstätte, wenn keine anderweitige Möglichkeit (z.B. mietbare Sellplätze bei Wohnungen, Einrichten eines Parkplatzes auf dem Grundstück bei Häusern) besteht

    H der Mensch mit Behinderung ist hilflos

    Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages bei der Steuererklärung in Höhe von 3.700,- €

    Auf Antrag werden die Aufwendungen (z.B. Haushaltshilfe), höchstens jedoch ein Betrag von 924 € im Jahr, ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Voraussetzung ist ein GdB von mindestens 45.

    Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr

    KFZ Steuerbefreiung, wenn das Fahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist

    Befreiung von der Zahlung der Hundesteuer, z.B. für einen Behinderten-Begleithund

    Bl der Mensch mit Behinderung ist blind, hochgradig sehbehindert oder cerebral blind

    Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages bei der Steuererklärung in Höhe von 3.700,- €

    Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages in Höhe von 924 €

    Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr

    KFZ Steuererbefreiung, wenn das Fahrzeug auf den Behinderten zugelassen ist

    Befreiung von der Zuzahlung der Hundesteuer, z.B. für einen Behinderten-Begleithund

    Ermäßigung beim Postversand, Rundfunkgebührenbefreiung und Telefongebührenermäßigung

    Anspruch auf Behindertenausweis

    Parkerleichterung

    Fester Parkplatz in der Nähe der Wohnung und/oder der Arbeitsstätte, wenn keine anderweitige Möglichkeit (z.B. mietbare Sellplätze bei Wohnungen, Einrichten eines Parkplatzes auf dem Grundstück bei Häusern) besteht

    GL der Mensch mit Behinderung ist gehörlos

    Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr ODER

    Ermäßigung der KFZ-Steuer um 50%, wenn das Fahrzeug auf den Menschen mit Behinderung zugelassen ist. Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 145 SGB IX in Anspruch genommen wird.

    Ermäßigung der Telefongebühren der Dt. Telekom bei einem GdB von mindestens 90

    Recht, die Gebärdensprache in Verwaltungsverfahren zu verwenden (Aufwendungen für den Gebärdendolmetscher werden von der jeweilige Behörde getragen)

    RF der Mensch mit Behinderung ist an der Teilnahme an öffentl. Veranstaltungen gehindert

    Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung wird formlos beim Sozialamt gestellt

    Antrag auf Telefongebührenermäßigung und ermäßigte Anschlussgebühr wird bei der Telekom beantragt

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Setze Dich mit dem Versorgung-samt in Verbindung, die sagen Dir wie es geht.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Zur eigentlichen Frage kann ich leider nichts beitragen, da ich nicht in D wohne.

    Was ich Dir aber sehr empfehlen würde, ist eine manuelle Einmal-Behandlung namens Atlasprofilax. Der Effekt auf die Selbstheilungskräfte des Körpers ist echt verblüffend, habe das selbst erlebt. :-)

    Therapeuten findest Du im angegebenen Link - und die Kosten betragen gesamthaft EUR 180 (für die komplette Behandlung). Ein Versuch lohnt sich auf jeden Fall!

  • vor 1 Jahrzehnt

    Moin, wenn du einen Antrag stellen willst, mußt du zum Versorgungsamt gehen.Dann holst du dir erst einmal ein Antragsformular. Dann mußt du alle Ärtzte die dich behanden ( Krankenhäuser) usw. angeben. Das V.-Amt schreibt die Ärzte dann an, um welche erkrankungen es sich bei dir handelt. Glaube ja nicht, das die dich in Rente schicken oder so etwas.Aus eigener Erfahrung: Infakt, Bluthochdruck,Asthma,Bandscheibenvorfall 40% GdB ( Grad der Behinderung) das ist alles. kannst du auch ins Klo spülen.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Auf Verdacht wird kein Ausweis ausgestellt, das Erscheinungsbild deiner Erkrankung deutet auf einige Krankheiten hin - vielleicht mal einen guten Heilpraktiker aufsuchen, die sehen den Körper noch als Ganzes, bei Ärzten liegt oft eine spezialisierung vor und leider haben die wegen des Bürokratismus auch oft nicht die Zeit eine ausführliche Anamnese über 60 oder 90 min. durchzuführen. Den HP muß man halt selbst bezahlen, aber vielleicht beschleunigt es die Diagnose zu bestimmen. Beste Grüße und alles gute!

  • Naamah
    Lv 6
    vor 1 Jahrzehnt

    Laut Definition ist man erst dann behindert, wenn die Krankheit oder die Behinderung länger als 6 Monate andauert und keine Besserung in Sicht ist. Ich habe nach einem schweren Unterschenkeltrümmerbruch, 2 Jahren Krankenhaus, täglichen Schmerzen, 14 Operationen und einem Bandscheibenvorfall mit viel Kampf 30 % bekommen. Ich mach dir da keine grossen Hoffnungen, dass du einen Schwerbehindertenausweis bekommst. Zurzeit wirst du noch nicht einmal einen GdB anerkannt bekommen. Frag deinen behandelnden Arzt am Besten noch einmal. Aber ohne Diagnose wirst du kaum eine Chance haben

  • vor 1 Jahrzehnt

    das alles wird auch nicht erst leicht . kommt darauf an was du hast ? Gelenk schmerzen oder rheuma ist kein fall für die Ämter kein grund ein Ausweis aus zu stellen .

    andere fälle äaltere leute bekommen sowas die brauchen Sozial hilfe oder Organspender oder du bist behindert , mit solche Ausage hatt mann das auf jedenfall ein pass

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