Meine Schwägerin hat Blumen vom Grab der Schwiegereltern entfern die ich dort abgelegt habe. Jedenfalls mein Mann hat das Grab übernommen und nicht sie. Ich bin stocksauer weil ich mit Mühe und Kosten gemacht habe, es für den morgigen Festag herzu richten. Könnte ich meine Schwägerin anzeigen?
Jürgen NRW2015-10-31T12:35:22Z
Beste Antwort
Die Rechte und Pflichten zur Grabpflege obliegen grundsätzlich dem Nutzungsberechtigten. Dies ist die Person, die von der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht für die Grabstelle „gekauft“ hat.
Ob Personen, die nicht nutzungsberechtigt sind, ein Grab schmücken dürfen, ist schwierig zu beantworten. Rechtsprechung zu diesem Thema wird man vergeblich suchen. Ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten interessengerechter Lösungsansatz sieht wie folgt aus:
Das Grabschmücken ist Ausfluss der Totenfürsorge. Bei dem Kreis der Totenfürsorgeberechtigten gilt folgende Reihenfolge:
1. Vorrang haben die ausdrücklichen Anordnungen des Verstorbenen. 2. Hat der Verstorbene keine Anordnungen getroffen, ist dessen mutmaßlicher Wille zu erforschen, wer die Totenfürsorge wahrnehmen soll. 3. Ist auch kein mutmaßlicher Wille zu ermitteln, obliegt den Angehörigen des Verstorbenen die Totenfürsorge in folgender Reihenfolge, unabhängig davon, ob sie Erben geworden sind oder nicht: Ehegatte, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister, Enkelkinder.
Gestützt auf § 1004 BGB kann der tatsächliche Nutzungsberechtigte einen Unterlassungsanspruch geltend machen, den er vor dem Zivilgericht durchsetzen muss.
Geht man davon aus, dass die Schwägerin nicht berechtigt ist, die Blumensträuße sofort wieder zu entfernen, erfüllt sie den Tatbestand des Diebstahls, § 242 StGB. Denn Grabschmuck wird mit der Niederlegung am Grab nicht herrenlos. Er verbleibt im Eigentum desjenigen, der ihn am Grab niedergelegt hat. Dessen stillschweigender Wille geht dahin, das Eigentum so lange zu behalten, bis der Grabschmuck verwelkt ist oder von Berechtigten entfernt wird. Erst dann wird das Eigentum aufgegeben.
Grabschändung ist in Deutschland nach § 168 des Strafgesetzbuches (StGB) als Störung der Totenruhe eine Straftat. Es wird kontrovers diskutiert, ob hierzu auch das Entfernen von (Blumen)schmuck gehört, da nach herrschender Ansicht das verletzte Rechtsgut das Pietätsgefühl der Angehörigen sowie der Gesellschaft durch das fortwirkende Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen über den Tod hinaus ist. Jeder unerlaubte Eingriff in den Zustand eines Grabes stellt aber zumindest nach dem jeweiligen Ortsrecht (Friedhofsordnung) meist eine Ordnungswidrigkeit dar.
Oh weh, das geht ja über Störung der Totenruhe bis zur Kaltblütigkeit. Wer mag auf solch kaltherzige Idee kommen?? Der Hinterbliebene, der nun ans Grab kommt, würde traurig in Tränen ausbrechen.....