FabriciusQuintus
Selbstverständlich .
Stichwort : Gefahrenabwehr . Das * Gesundheitsamt ist insoweit nix anderes als eine besondere * Polizeibehörde * , und * Polizei * hiess ursprünglich nix anderes als Gefahrenabwehr ... Wenn zBsp von einer Wohnung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht , eg wegen Ungeziefer ....
Und da braucht es auch keinen richterlichen Beschluss .
Das wäre so wie wenn es in einer Wohnung brennt und die Feuerwehr müsste sich erst einen Gerichtsbeschluss besorgen ....
Rechtsquelle zBsp :
http://www.landesrecht-hessen.de/gesetze/31_oeffentliche_sicherheit/310-63-hsog/paragraphen/para38.htm
2. Nachtrag : Das GA ist eine Verwaltungsbehörde iSd HH Landesverwgesetzes ...
Dann greifen : § 3 Abs. 1 HH SOG iVm
.......................§ 16 Abs. 2 .... bei Emissionen ..oder
.......................unmittelbar bevostehender Gefahr ...
von mir zusammengafasst unter Gefahrenabwehr ...
.. und wenn das GA als 1. Behörde damit befasst ist , dann darf es auch in die Wohnung ....
Marjorie
Grundsätzlich können Mitarbeiter des Gesundheitsamtes nur bevollmächtigt durch richterlichen Beschluss eine Wohnung gegen den Willen des Mieters betreten. Gefahr in Verzug ... ja, wenn ein Ebola-Patient in der Wohnung lebt.
Bei derartig verkürzten Fragen kann es keine umfassende & situationsgerechte Antwort geben
Nachtrag
Der "unbefugten" Zugang zu einer Wohnung, d.h., ohne richterlichen Beschluss, wird durch das sog. "Sicherheits- und Ordnungsgesetz", kurz SOG geregelt.
Soweit ich mich richtig entsinne, lebt z.Zt. in der Wohnung gar nicht die Mieterin, sondern sie hat sie ihrem Freund überlassen.
S
nein , die wohnung ist generell geschützt, nur bei gefahr im verzug, ansonsten dürfen sie es nicht, nur mit beschluss
🌸Lilliena
Das will ich doch hoffen. Es kann immerhin aus der betreffenden Wohnung eine Gesundheitsgefahr für andere Bewohner ausgehen.
JuliedelaMer
Nur mit Durchsuchungsbeschluss
Außer: bei akuter Gefährdung der anderen Mieter - dann bricht die Polizei die Tür auf