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Darf ein gesundheitsamt eine wohnung gegen den willen des bewohners betreten?

5 Antworten

Bewertung
  • vor 6 Jahren

    Das will ich doch hoffen. Es kann immerhin aus der betreffenden Wohnung eine Gesundheitsgefahr für andere Bewohner ausgehen.

  • vor 6 Jahren

    Selbstverständlich .

    Stichwort : Gefahrenabwehr . Das * Gesundheitsamt ist insoweit nix anderes als eine besondere * Polizeibehörde * , und * Polizei * hiess ursprünglich nix anderes als Gefahrenabwehr ... Wenn zBsp von einer Wohnung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht , eg wegen Ungeziefer ....

    Und da braucht es auch keinen richterlichen Beschluss .

    Das wäre so wie wenn es in einer Wohnung brennt und die Feuerwehr müsste sich erst einen Gerichtsbeschluss besorgen ....

    Rechtsquelle zBsp :

    http://www.landesrecht-hessen.de/gesetze/31_oeffen...

    2. Nachtrag : Das GA ist eine Verwaltungsbehörde iSd HH Landesverwgesetzes ...

    Dann greifen : § 3 Abs. 1 HH SOG iVm

    .......................§ 16 Abs. 2 .... bei Emissionen ..oder

    .......................unmittelbar bevostehender Gefahr ...

    von mir zusammengafasst unter Gefahrenabwehr ...

    .. und wenn das GA als 1. Behörde damit befasst ist , dann darf es auch in die Wohnung ....

  • vor 6 Jahren

    Grundsätzlich können Mitarbeiter des Gesundheitsamtes nur bevollmächtigt durch richterlichen Beschluss eine Wohnung gegen den Willen des Mieters betreten. Gefahr in Verzug ... ja, wenn ein Ebola-Patient in der Wohnung lebt.

    Bei derartig verkürzten Fragen kann es keine umfassende & situationsgerechte Antwort geben

    Nachtrag

    Der "unbefugten" Zugang zu einer Wohnung, d.h., ohne richterlichen Beschluss, wird durch das sog. "Sicherheits- und Ordnungsgesetz", kurz SOG geregelt.

    Soweit ich mich richtig entsinne, lebt z.Zt. in der Wohnung gar nicht die Mieterin, sondern sie hat sie ihrem Freund überlassen.

  • vor 6 Jahren

    nein , die wohnung ist generell geschützt, nur bei gefahr im verzug, ansonsten dürfen sie es nicht, nur mit beschluss

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  • vor 6 Jahren

    Nur mit Durchsuchungsbeschluss

    Außer: bei akuter Gefährdung der anderen Mieter - dann bricht die Polizei die Tür auf

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