Greift der nachgehende Leistungsanspruch nach §19 SGB V nach Beendigung einer Mitgliedschaft nach §192 SGB V?
Zur Erklärung: Jemand ist versicherungspflichtig beschäftigt und somit versicherungspflichtiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit welche über das Ende der Beschäftigung hinaus fortbesteht, bleibt die Mitgliedschaft für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses nach §192 SGB V erhalten.
Ist die Arbeitsunfähigkeit beendet, endet auch der fortbestand der Mitgliedschaft nach §192 SGB V.
Nun zur Frage: Besteht Anspruch auf Krankengeld im nachgehenden Leistungsanspruch nach §19 SGB V, falls diese Person nun erneut innerhalb innerhalb eines Monats erneut arbeitsunfähig wird? Falls Anspruch besteht, in welchen Fallkonstellationen?
Bitte nur fundierte Antworten mit Quellenangaben wie z.B. BSG-Urteile, Gemeinsame Rundschreiben, Besprechungsergebnisse usw.