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Greift der nachgehende Leistungsanspruch nach §19 SGB V nach Beendigung einer Mitgliedschaft nach §192 SGB V?

Zur Erklärung: Jemand ist versicherungspflichtig beschäftigt und somit versicherungspflichtiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit welche über das Ende der Beschäftigung hinaus fortbesteht, bleibt die Mitgliedschaft für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses nach §192 SGB V erhalten.

Ist die Arbeitsunfähigkeit beendet, endet auch der fortbestand der Mitgliedschaft nach §192 SGB V.

Nun zur Frage: Besteht Anspruch auf Krankengeld im nachgehenden Leistungsanspruch nach §19 SGB V, falls diese Person nun erneut innerhalb innerhalb eines Monats erneut arbeitsunfähig wird? Falls Anspruch besteht, in welchen Fallkonstellationen?

Bitte nur fundierte Antworten mit Quellenangaben wie z.B. BSG-Urteile, Gemeinsame Rundschreiben, Besprechungsergebnisse usw.

3 Antworten

Bewertung
  • vor 7 Jahren
    Beste Antwort

    Ich habe etwas gefunden, was dir eventuell weiterhelfen könnte. Schau da einfach mal rein...

    Soziale Absicherung bei Zusammentreffen von Arbeitslosigkeit und Krankheit

    http://begutachtung.dr-toennies.de/resources/Aufsa...

  • vor 7 Jahren

    Das ist ein Sonderfall aus dem Sozialrecht im direkten Bezug auf z.B. die Frage ob jemand Krankengeld bekommt oder nicht. Was im Gesetz steht, weiß ich selbst jedoch gibt es ggf. BSG Urteile oder Ähnliches. Die Frage geht eher an Personen, die auf Anhieb eine Quelle nennen können in der genau diese Fallkonstellation geklärt wird. Ich benötige halt die genaue Rechtsgrundlage. Meinungen oder Vermutungen helfen mir leider nicht wirklich weiter. Daher bitte die Bemerkung - bitte nur fundierte Antworten - nicht persönlich nehmen. Dankeschön

  • vor 7 Jahren

    "Bitte nur fundierte Antworten mit Quellenangaben wie z.B. BSG-Urteile, Gemeinsame Rundschreiben, Besprechungsergebnisse usw."

    Wenn du es so genau wissen willst, dann solltest du diese Frage nicht bei YC! stellen, sondern gleich einen Anwalt aufsuchen. Der kann dir, die von dir gewünschte, detaillierte Antwort geben.

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