Wie lange kann bei einer Einzugsermächtigung Geld nach dem genannten Termin eingezogen werden?
Mein Vermieter hat mir Ende des letzten Jahres eine Nebenkostennachzahlung geschickt mit der Bemerkung, dass, wenn ich keinen Widerspruch einlege (was ich nicht getan habe), das Geld irgendwann Anfang Januar von meinem Konto eingezogen wird (es war ein genauerer Termin genannt). Es gibt sowieso eine Einzugsermächtigung für die Miete, also war das kein Problem. Das Geld ist immer noch nicht abgebucht. Wie lange kann er das noch einziehen, gibt es da eine Art Verjährungsfrist??
Jürgen NRW2014-02-15T00:29:02Z
Beste Antwort
Die Verjährungsfrist dürfte auch hier drei Jahre - ab Ende des Kalenderjahres des Entstehens der Forderung - betragen.
Nachtrag: Die Verjährungsfrist für Forderungen darf nicht mit der Frist, die einem Vermieter für die ordnungsgemäße Erstellung der Betriebskostenabrechnung zugestanden wird, verwechselt werden!
Verjährungsfrist für die Nebenkostenabrechnung
Die Verjährungsfrist in der Nebenkostenabrechnung ist neben der Abrechnungsfrist eine der wichtigsten Fristen, auf die ein Vermieter in Verbindung mit einer Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung achten muss. Die regelmäßige Verjährungsfrist, welche im Hinblick auf Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung angewandt wird, beträgt 3 Jahre.
Grundvoraussetzung dafür, dass ein Vermieter sich bei bestehenden Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung auf die Verjährungsfrist berufen kann, ist jedoch, dass dem Mieter zuvor die Nebenkostenabrechnung fristgerecht innerhalb der gesetzlichen Abrechnungsfrist zugestellt worden ist. Denn wird die Abrechnungsfrist nicht eingehalten, wird die Nachzahlung garnicht erst fällig.
Beginn der Verjährungsfrist nach der Nebenkostenabrechnung
Die regelmäßige Verjährung ist innerhalb des BGB gesetzlich geregelt und beträgt im Mietrecht gemäß § 195 BGB 3 Jahre, beginnend mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein Anspruch des Vermieters aus einer Nebenkostenabrechnung entsteht dann, wenn aus der Nebenkostenabrechnung eine Nachforderung hervorgeht.
Dem Mieter muss unter Einhaltung der im § 556 Abs.3 Satz 2 festgelegten Abrechnungsfrist die Nebenkostenabrechnung zugestellt worden sein. Überschreitet der Vermieter die Abrechnungsfrist, so ist die Nebenkostenabrechnung nicht korrekt erstellt und der Vermieter kann keine Forderungen geltend machen.
Jürgen NRW hat recht. Die Verjährung ist 3Jahre ab Jahresende. Aber die Ruckhung bei der Bank ist bei den Banken in der Regel nur bis zu 6 Wochen möglich. Danach muss eine eigenständige Förderung aufgestellt werden.
Die Nebenkostenabrechnung wird nach 1 Jahr Gegenstandslos. Danach kann der Vermieter den Betrag nicht mehr einfordern.
@Jürgen NRW: mit einem Jahr ist tatsächlich richtig, denn durch diese Zeitspanne brauche ich meine Nebenkostenabrechnung mit etwas über 250 Euro Nachzahlung nicht leisten.