ist das rechtskräftig?

hallo zusammen,

ich hab nen neuen job und dieser paragraph im vertrag hat mich ein wenig stutzig gemacht.

1. frage: ist das rechtskräftog bzw gibt es sowas?

§ 10 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

( 1 )Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für kein Unternehmen tätig zu werden, das mit dem Arbeitgeber in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. In gleicher Weise ist es dem Arbeitnehmer untersagt, während der Dauer dieses Verbotes ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran zu beteiligen. Das Wettbewerbsverbot gilt auch zu Gunsten der mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen.

(2) Bei einem schuldhaften Verstoß gegen Absatz 1 hat der Arbeitgeber für jeden Fall der Zuwiderhandlung einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern.

2. frage: wäre die sache, wenn ich mich nicht daran halte, mit der zahlung von 3 monatsgehältern echt erledigt? oder hat der arbeitgeber, obwohl das hier so geregelt ist, anspruch auf mehr?

Jürgen NRW2013-12-01T21:11:02Z

Beste Antwort

Während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist es dem Arbeitnehmer untersagt, seinem Arbeitgeber ohne dessen Einverständnis Konkurrenz zu machen. Der Arbeitnehmer darf also keine Geschäfte im gleichen Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers für andere Personen oder auf eigene Rechnung machen.

Bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ist der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber schadensersatzpflichtig. Auch eine Kündigung kann unter Umständen gerechtfertigt sein.

Rechtsgrundlage ist § 60 HGB, der unmittelbar nur für Handelsgehilfen gilt. Zwar sind dies nur der kleinste Teil der Arbeitnehmer, die Rechtsprechung nimmt aber eine analoge Anwendung für alle Arbeitnehmer vor.


Voraussetzungen

Das Wettbewerbsverbot ist nur bis zu einer maximalen Dauer von 2 Jahren zulässig (§ 74a Abs. 1 Satz 3 HGB).

Im vereinbarten Zeitraum muss der ehemalige Arbeitgeber diese Einschränkung durch eine entsprechende monatliche Zahlung (mindestens die Hälfte des letzten Gehaltes) ausgleichen (Karenzentschädigung) (§ 74 Abs. 2 HGB).


Weitere Informationen http://de.wikipedia.org/wiki/Wettbewerbsverbot

Sprendlinger2013-12-03T11:07:54Z

Wenn Du etwas dem neuen Arbeitgeber erzählst und dieser es ausnutzt, kannst Du für den entstandenen Schaden eventuell sogar aufkommen. Das kann theoretisch in die Millionen gehen.

John DD2013-12-02T10:37:39Z

Ohne Ausgleichszahlung hat der Arbeitgeber vor Gericht keine Chance, dieses Wettbewerbsverbot und die Vertragsstrafe durchzusetzen.

Das kann man also beruhigt unterschreiben und es anschließend ignorieren. Hab' ich selber schon im Beruf erlebt.

Julie2013-12-02T08:40:21Z

Die Amoral ist rechtskräftig!

Secrets2013-12-02T07:52:28Z

Hast Du letzte Woche schon gefragt und die Antworten werden sich zur Rechtslage nicht ändern.

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