Yahoo Clever wird am 4. Mai 2021 (Eastern Time, Zeitzone US-Ostküste) eingestellt. Ab dem 20. April 2021 (Eastern Time) ist die Website von Yahoo Clever nur noch im reinen Lesemodus verfügbar. Andere Yahoo Produkte oder Dienste oder Ihr Yahoo Account sind von diesen Änderungen nicht betroffen. Auf dieser Hilfeseite finden Sie weitere Informationen zur Einstellung von Yahoo Clever und dazu, wie Sie Ihre Daten herunterladen.

ist das rechtskräftig?

hallo zusammen,

ich hab nen neuen job und dieser paragraph im vertrag hat mich ein wenig stutzig gemacht.

1. frage: ist das rechtskräftog bzw gibt es sowas?

§ 10 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

( 1 )Der Arbeitnehmer verpflichtet sich für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für kein Unternehmen tätig zu werden, das mit dem Arbeitgeber in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. In gleicher Weise ist es dem Arbeitnehmer untersagt, während der Dauer dieses Verbotes ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran zu beteiligen. Das Wettbewerbsverbot gilt auch zu Gunsten der mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen.

(2) Bei einem schuldhaften Verstoß gegen Absatz 1 hat der Arbeitgeber für jeden Fall der Zuwiderhandlung einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern.

2. frage: wäre die sache, wenn ich mich nicht daran halte, mit der zahlung von 3 monatsgehältern echt erledigt? oder hat der arbeitgeber, obwohl das hier so geregelt ist, anspruch auf mehr?

10 Antworten

Bewertung
  • vor 7 Jahren
    Beste Antwort

    Während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist es dem Arbeitnehmer untersagt, seinem Arbeitgeber ohne dessen Einverständnis Konkurrenz zu machen. Der Arbeitnehmer darf also keine Geschäfte im gleichen Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers für andere Personen oder auf eigene Rechnung machen.

    Bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ist der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber schadensersatzpflichtig. Auch eine Kündigung kann unter Umständen gerechtfertigt sein.

    Rechtsgrundlage ist § 60 HGB, der unmittelbar nur für Handelsgehilfen gilt. Zwar sind dies nur der kleinste Teil der Arbeitnehmer, die Rechtsprechung nimmt aber eine analoge Anwendung für alle Arbeitnehmer vor.

    Voraussetzungen

    Das Wettbewerbsverbot ist nur bis zu einer maximalen Dauer von 2 Jahren zulässig (§ 74a Abs. 1 Satz 3 HGB).

    Im vereinbarten Zeitraum muss der ehemalige Arbeitgeber diese Einschränkung durch eine entsprechende monatliche Zahlung (mindestens die Hälfte des letzten Gehaltes) ausgleichen (Karenzentschädigung) (§ 74 Abs. 2 HGB).

    Weitere Informationen http://de.wikipedia.org/wiki/Wettbewerbsverbot

  • vor 7 Jahren

    Lach !!!

    Die übliche Arbeitgeberformulierung. Wasch mir den Pelz aber mach mich nicht nass.

    Im HGB wird das Nachvertrsgliche Wettbewerbsverbot ausdrücklich geregelt. Und bitte auf die exakte Formulierung achten.

    Nur wenn nachvertraglich mindestens die Hälfte des ursprünglichen Gehaltes gezählt wird, ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bindend.

    http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__74.html

    § 74 HGB

    (1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.

    (2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

    Also frag deinen Arbeitgeber beim Ausscheiden gewillt ist, dir für 2 Jahre dein halbes Gehalt zu zahlen. Ist er dazu nicht bereit, dann kannst du den Passus vergessen.

    Es ist also nicht umgekehrt so das du einen Anspruch auf 1/2 Monatsgehalt hättest. Sondern wie Jürgen schon sagte tritt er erst mit der regelmäßigen Zahlung in kraft.

  • vor 7 Jahren

    Das ist durchaus üblich und verbindlich. Wenn der Arbeitgeber vorher vertraglich vereinbart, Anspruch auf 3 Monatsgehälter zu beanspruchen, dann geht auch hinterher nicht noch mehr zu holen.

  • aeneas
    Lv 7
    vor 7 Jahren

    Paragraphen, welche man per Unterschrift absegnet, sind in der Regel rechtsgueltig - und durchaus ueblich. Wenn bei einer Zuwiderhandlung der Verzicht/Abzug von 3 Monatsgehaeltern vereinbart ist, bleibt es auch dabei.

  • Wie finden Sie die Antworten? Melden Sie sich an, um über die Antwort abzustimmen.
  • vor 7 Jahren

    Kann Jürgen NRW nur voll zustimmen.

    Dieses aus eigenem Erlebnis.

    Weigert sich der ehem. AG diese Zahlungen über den Zeitraum zu leisten, ist die Vereinbarung hinfällig.

    Gleichfalls hinfällig ist diese Vereinbarung, wenn die Zahlung auf Konto des ehem. AN nicht termingerecht (Lohnzahlungstag) erfolgt.

  • vor 7 Jahren

    Wenn Du etwas dem neuen Arbeitgeber erzählst und dieser es ausnutzt, kannst Du für den entstandenen Schaden eventuell sogar aufkommen. Das kann theoretisch in die Millionen gehen.

  • vor 7 Jahren

    Hast Du letzte Woche schon gefragt und die Antworten werden sich zur Rechtslage nicht ändern.

  • ?
    Lv 7
    vor 7 Jahren

    Ohne Ausgleichszahlung hat der Arbeitgeber vor Gericht keine Chance, dieses Wettbewerbsverbot und die Vertragsstrafe durchzusetzen.

    Das kann man also beruhigt unterschreiben und es anschließend ignorieren. Hab' ich selber schon im Beruf erlebt.

  • vor 7 Jahren

    JA.

    Grundsätzlich endet zwar das Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es kann aber schriftlich vereinbart werden, dass der ehemalige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen darf („nachvertragliches Wettbewerbsverbot“). Rechtsgrundlage ist § 110 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 74 bis § 75f HGB. Das Wettbewerbsverbot kann Bestandteil des Arbeitsvertrags sein.

  • Julie
    Lv 5
    vor 7 Jahren

    Die Amoral ist rechtskräftig!

Haben Sie noch Fragen? Jetzt beantworten lassen.