Ich habe einen Freund, für den ich folgende Frage stelle:
Hier ist erst mal der Sachverhalt. Er hat seit kurzem eine phillippinische Freundin, die ein Kind von einem Deutschen hat, der keinen Unterhalt zahlt. Das Kind lebt auf den Phillippinen bei der Oma. Der Vater lebt in Deutschland. Die Phillippina lebt in Prag.
Sie möchte natürlich Unterhaltszahlungen bekommen. Wo kann sie sich informieren?
2013-02-27T13:27:00Z
Ich danke mal allen für die Hilfestellungen. Natürlich Daumen hoch für alle.
.2013-02-27T13:30:10Z
Beste Antwort
sie kann sich bei der deutschen botschaft in prag erkundigen.
!. Botschft 2. Hoffe ich, dass sie eine Geburtsurkunde mit dem Namen des Deutschen hat. Wenn nicht,dann Plan B: Ãber das Konsulat Vateschaftsfeststellung gerichtlich beantragen. 3. Ohne Anwalt wird das nicht gehen,befürchte ich. 4. Das Geld auf die Oma übertragen, welche schlieÃlich alles "wuppt"
Um den Anspruch auf Kindesunterhalt in der richtigen Höhe geltend zu machen, muss man das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten kennen. Der Unterhaltsverpflichtete ist insoweit gegenüber dem Kind bzw. dessen rechtlichen Vertreter zur Auskunft verpflichtet. Wird die Auskunft nicht erteilt, kann der Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. In der Regel wird dann im Wege der Stufenklage auf Auskunft und den sich daraus ergebenden Unterhalt geklagt. Für die Klage wird in der Regel Prozesskostenhilfe gewährt bzw. besteht bei guten Einkommensverhältnissen des Barunterhaltsverpflichteten ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Barunterhaltsverpflichteten. Kindesunterhalt kann nur in sehr begrenztem Umfang rückwirkend geltend gemacht werden (§ 1613 BGB). http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1613.html Wegen der Einzelheiten empfiehlt sich die Beratung durch einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt.
Kosten
Der Streitwert einer Unterhaltsklage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag des bisherigen und zukünftigen Unterhalts für ein Jahr. Ist jede Seite durch einen Rechtsanwalt vertreten und der monatliche Unterschied kleiner als 25 €, so betragen die Kosten üblicherweise 250 €.[16] Bei einem monatlichen Unterschied von 250 € liegen dieselben Gesamtkosten bei etwa 1.350 €.
Unterhaltsvorschussleistungen der öffentlichen Hand
Soweit vom Unterhaltsverpflichteten kein Unterhalt zu bekommen ist, können Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren, insgesamt aber nur 72 Monate (sechs Jahre) lang von der Unterhaltsvorschusskasse (angesiedelt bei Gemeinde- oder StadtÂverwaltung; meistens, aber nicht immer im Jugendamt) Unterhalt verlangen, ansonsten muss Sozialgeld entweder vom Sozialamt oder vom lokalen Träger des Arbeitslosengeldes II/Sozialgeldes in Anspruch genommen werden. In beiden Fällen gehen etwaige UnterhaltsÂansprüche auf die öffentliche Kasse über, die den UnterhaltÂverpflichteten in Anspruch nehmen kann. Der Anspruch geht nur über, wenn der UnterhaltsÂpflichtige leistungsÂfähig ist und das Kind nicht – auch nicht teilweise, wie bei wechselseitiger Betreuung – in seinem Haushalt lebt.
UnterhaltsÂvorschussÂleistungen sind ausgeschlossen, wenn der betreuende Elternteil heiratet oder in einer Ehe lebt (ohne Trennungsabsicht) oder eine Lebenspartnerschaft eingeht. Auch Halbwaisen können Unterhaltsvorschussleistungen beziehen, soweit keine Rente oder noch keine Rente bewilligt ist.
Erhält das Kind dennoch geringe(n) Unterhalt/HalbwaisenÂrente, so wird diese(r) auf die UnterhaltsÂvorschussÂleistungen angerechnet. Für die Gewährung von UnterhaltsÂvorschussÂleistungen ist es erforderlich, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, zum Beispiel bei der Feststellung der Vaterschaft ausreichend mitwirkt. Falsche Angaben beispielsweise zur Vaterschaft können als Betrug oder Erschleichen von Leistungen zur Anzeige gebracht werden.
Voraussetzungen des Kindesunterhalts http://www.recht-finanzen.de/contents/familienrecht/voraussetzungen-des-kindesunterhalts
Quelle: siehe Links + Wikipedia
Nachtrag:
Leben die Eltern getrennt, so erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung, Unterbringung in der Wohnung usw.; es wird Naturalunterhalt gewährt. Dieser Elternteil schuldet grundsätzlich keinen Barunterhalt, auch wenn er gut verdient.
Der andere Elternteil schuldet den so genannten Barunterhalt, dessen Höhe sich allein nach seinem Einkommen richtet. Anhand dieses Einkommens wird dann der zu zahlende Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelle abgelesen. Das Einkommen bzw. Vermögen desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt, ist grundsätzlich unbeachtlich; Ausnahmen bestehen bei erheblichen Einkommensdifferenzen zugunsten des betreuenden Elternteils.
Wenn das Kind nicht im Haushalt eines der Eltern lebt, sondern z.B. in einem Internat oder bei den GroÃeltern, sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. http://www.ra-michael-stephan.de/rechtsgebiete/familienrecht/unterhalt.html
Aber jetzt mal ehrlich gesagt, sie will Unterhalt für ein Kind, das gar nicht bei ihr lebt ?!? Unterhalt muss immer dem Kind zugute kommen, nicht der Mutter und ihrem Lebensgefährten. Auch wenn du jetzt bestimmt schreibst, sie würde der Oma Geld schicken, finde ich das komisch.
@klabesch, Unterhalt hat dem Kind zugute zu kommen und wenn das nicht mal bei der Mutter lebt, sondern bei der Oma, ist im Grunde sogar die Mutter der Oma gegenüber unterhaltspflichtig. Und ich bin keine Pippi Langstrumpf, übrigens.
Und dann lies mal den letzten Absatz von @Jürgens Beitrag und schau dir den Link an.
*Wenn das Kind nicht im Haushalt eines der Eltern lebt, sondern z.B. in einem Internat oder bei den GroÃeltern, sind beide Eltern barunterhaltspflichtig.*