Kann ein Händler nach Auftragsbestätigung die Bestellung stornieren?

Folgende Situation:
Produkt kostet normal über 300€... Bei Amazon stellt der Händler dies als Angebot rein für 29€ was wohl eher 290€ sein sollte. Nach der Bestellung bekomme ich eine Bestätigungsmai von Amazon, eine Stunde später eine Auftragsbestätigung (einschließlich des besagten Preises) des Händlers.
In den AGB's steht unter dem Punkt Vertragsabschluss:
"[...]Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb von sieben Tagem anzunehmen. Wir können die Annahme des Angebotes entweder durch E-Mail oder durch Versenden der Ware annehmen. In diesem Falle kommt der Kaufvertrag mit Versand der Annahmemail bzw. mit dem versenden der E-Mail zustande, die den Versand der Ware bestätigt. Über Produkte, die nicht in der Versandbestätigung aufgeführt sind, kommt kein Kaufvertrag zustande." Hab ich nun ein Recht auf das Produkt oder kann es einfach storniert werden?... Da Kufer und Verkäuder dem Vertrag zugestimmt haben... es wurde ja nochmals überprüft und bestätigt sollte man doch ein Recht auf das Produkt haben.

Was meint ihr dazu?

Gruß D.

I******freund2013-01-14T01:02:07Z

Beste Antwort

Ja er kann, er muß aber darlegen, daß er sich bei der Abgabe der WE geirrt hat. Er ist allerdings schadensersatzpflichtig, soweit Du einen Schaden erlitten hast, weil Du auf die Annahme des Angebots vertraut hast. $119 BGB. D.h. er muß nicht für 30 liefern, aber er muß den Schaden übernehmen, der bei Dir entsteht, daß er nicht liefert.

?2013-01-14T20:49:18Z

bei offensichtlichem Irrtum kann er natürlich zurücktreten.
Willst du dich tatsächlich an einem offensichtlichen Irrtum bereichern? Dann solltest du deine Sozialkompetenz überdenken!

sagabona2013-01-14T11:58:47Z

Er kann zwar oder auch nicht aber er macht sich dann grundsätzlich Schadensersatzpflichtig.
In Deutschland gilt ausserdem das Abstraktionsprinzip (Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft). Der Kaufvertrag kommt in Deutschland durch die Verpflichtungserklärung zustande (§145 BGB). Eigentümer der Sache wird man allerdings erst mit dem Verfügungsgeschäft (Übergabe der Sache).
Wann man die Sache bezahlt ist für den Kaufvertrag unbedeutend. Abgesehen davon kann man damit nur beweisen, dass man dem Verkäufer einseitig ein Angebot mit der Zahlung gemacht hat, dass er ablehnen oder annehmen kann. Nur aufgrund der Zahlung entsteht kein Verpflichtungsgeschäft und damit kommt auch kein Kaufvertrag zustande.
Im vorliegenden Fall wäre es eher umgekehrt. Die Zahlung des Kaufpreises wäre für den Verkäufer ein Nachweis, dass es ein entsprechendes Verpfichtungsgeschäft wohl gibt.

Er könnte sich auf einen Erklärungsirrtum berufen §119 BGB. Mit der Auftragsbestätigung kommt der Kaufvertrag jedoch grundsätzlich zustande so wie er es in seinen AGB auch festgelegt hat. Daher würde er sich dann, wenn er es berechtigterweise sogar kann, wofür er beweispflichtig ist, immer noch wie schon beschrieben bezüglich eines Vertrauensschadens haftbar machen. Allerdings müsste man dann als Käufer den Schaden nachweisen.
Wenn er die Auftragsbestätigung allerdings auch noch geschickt hat ist ein Irrtum ja fast ausgeschlossen und für ihn kaum noch nachweisbar.

Die Auftragsbestätigung ist die schriftiche Annahme eines Vertragsangebotes (BGH BGH LM HGB 346 (Ea) Nr 12; BGH 18, 215, 61, 285, DB 77, 1311; BGH NJW 72, 820; RG JW 38, 1902; BGH 65, 965, NJW RR 01, 1044)

Das Problem ist ja aber auch, dass man selbst erkannt hat, dass es sich nur um einen Irrtum handeln kann. Daher ist es in solchen Fällen immer ratsam vorher anzufragen ob der Preis so wirklich gewollt ist auch wegen §241 Abs. 2 BGB (sozusagen vorvertragliches Rücksichtnahmegebot).

Bei einem Online-Kaufvertrag kann dem Verkäufer ein Anfechtungsrecht nach §120 BGB zustehen, wenn der beworbene Kaufpreis infolge einer Formeländerung in der Software des Prividers niedriger dargestellt wurde, als er tatsächlich war (OLG Frankfurt 9 U 94/02).

Das OLG schiebt das auf einen Übermittlungsirrtum. Das ist ja aber eigentlich nicht gegeben, denn der Preis ist ja nicht auf dem Weg zum Käufer verfälscht worden, sondern es ist der Preis vom Computer beim Käufer angekommen, der auch abgeschickt worden ist.
Auf einen Kalkulationsirrtum kann er sich ohnehin nicht berufen. Das wäre nur der Fall, wenn der Käufer den Irrtum in der Kalkulation selbst kennt und den Verkäufer nicht drauf hinweist.

Eigentlich muss er liefern aber die Rechtssprechung wird das ganz individuell entscheiden, weil man ja wie man hier an den Beiträgen bereits sieht Richter auch Mitleid mit dem armen Menschen haben, der sich einfach nur vertan hat.

>Stell dir einen Händler vor, der sein Auto statt mit 30.000 Euro mit 300 Euro ins Netz oder sonstwo stellt. Der hat dann deiner Meinung nach Pech oder wie?

Wenn er dann über die 300 EUR auch noch eine Auftragsbestätigung schickt. Dann hat er dem Gesetz nach Pech.
Das liegt auch daran, weil das BGB 1896-1900 gemacht worden ist und da gab es noch nicht so wie heute entsprechende automatisierte Massengeschäfte. Auf der anderen Seite muss sich der Käufer ja aber dennoch auf irgendeine vertragliche Zusage verlassen können.


Wenn man keine Rechtsschutzversicherung hat etc., dann muss man sich auch dringend überlegen ob man unsere Justiz überhaupt in Anspruch nehmen will:

Anonym2013-01-14T11:12:33Z

Hallo !
Ich meine das man schon von Gesetz her von jedem Kaufvertrag zurück treten kann- auch wenn er Online abgeschlossen ist !( bez.man kann innerhalb von etwa 7 tagen -bis zu 14 tagen einen Kauf rückgängig machen-kommt darauf an welche Widerspruch zeiträume vom Verkäufer vorgegeben sind !)
Gruß Katrin

Anonym2013-01-14T10:37:02Z

leider kann dieses der Verkäufer tun.... insesondre bei Falschangaben von Preisen oder sogar wenn die Ware ausverkauft ist...

diese Auftragsbestätigungen erfolgen automatisch...

da Fremdanbieter die über Amazon verkaufen nicht an das Preisleistungsverhältnis gebunden ist d.h. das man auch die Artikel bei Bestellung zum günstigeren Preis bekommt wie zb. bei Amazon kann der Händler leider den Kaufvertrag widerrufen... der Händler hat gemäß BGB gemau das Recht wie du.


anders wäre es, wenn du den Artikel bereits bezahlt hättest zb. durch Belastung deines Kontos.. hier hättest du Anspruch darauf diesen Artikel auch für 29 € zu bekommen...


ich bitte dich mal von Mensch zu Mensch... wie würdest du reagieren wenn du der Verkäufer wärst und du weißt der Artikel kostest anstatt 29 € 290 € würdest du es dem Käufer dann geben...

Weitere Antworten anzeigen (9)