Welche Möglichkeit gibt es, gegen Korupte Staatsanwälte, und Richter. denen man?
nachweisen kann daß sie bewusst die falsche Anwendung des Rechts in kauf nehmen, vorzugehen? Gibt es einen Umweg eines Strafverfahrens wegen Rechtsbeugung rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder neu aufzurollen?
Klaus Grinsky2013-01-09T16:54:01Z
Beste Antwort
Das Hauptproblem ist sicher die Nachweisbarkeit. Da Du aber offensichtlich davon ausgehst, daß diese gegeben ist, gehe ich davon aus, daß Du dann auch noch einen sehr guten Anwalt brauchst, eine zuverlässige Rechtsschutzversicherung und womöglich die Unterstützung der Öffentlichkeit (incl. Presse, Politiker und Bürger).
Mit genauso Ausgefuchsten Staatsanwälten und Richtern, Anwälten. Ist jetzt die erste Eingebung. Du brauchst Kontakte und Kenntnisse, die man eigentlich nur über ein Jurastudium aufbauen kann. Und Beweise.
Ach ja, die armen Verurteilten, die grundsätzlich unschuldig wie die Lämmer sind un nur aufgrund unserer korrupten Justiz bestraft werden... eine Mitleidsträne bahnt sich den Weg über meine Wange. Schluchz.
Zugunsten des Verurteilten kann ein Strafverfahren nur wiederaufgenommen werden, wenn einer der in § 359 Nr. 1–6 StPO genannten Gründe vorliegt.
Diese sind:
- wenn eine echte Urkunde als unecht/verfälscht oder eine unechte/verfälschte Urkunde als echt bewertet wurde (§ 359 Nr. 1 StPO) - wenn ein Zeuge eidlich oder uneidlich (nachweisbar) eine falsche Aussage gemacht hat (§ 359 Nr. 2 StPO) - wenn der Richter (oder Schöffe) (nachweisbar) seine Amtspflicht verletzt hat (§ 359 Nr. 3 StPO) - wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist (§ 359 Nr. 4 StPO) - wenn neue Tatsachen oder Beweise einen Freispruch oder eine Milderung bewirken könnten (§ 359 Nr. 5 StPO) - wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. (§ 359 Nr. 6 StPO)