MUSS etwas privat untergestelltes rausgegeben werden?

jemand hat einen raum gemietet und stellt dort seinen ganzen hausstand nter gegen geld. ein freund darf kostenlos ein paar dinge mit unterstellen, allerdings zerstreiten sich die beiden und als er seine sachen wiederhaben möchte, wird er nur immer wieder vertröstet und bekommt sie nicht. weiss jemand wie sich das rechtlich verhält?
es gibt zeugen die die dinge des freundes mit hingebracht haben und somit bezeugen können, dass es eine sind!
was kann man tun?

John DD2012-12-27T12:11:56Z

Beste Antwort

Natürlich hat er Anspruch auf Herausgabe, der "Vertröster" macht sich der Unterschlagung schuldig

Ruth S2012-12-28T09:18:29Z

Eine Anzeige bei der nächsten Polizeistation hilft, die leitet die Anzeige
dann an die Staatsanwaltschaft weiter.

sagabona2012-12-28T02:53:26Z

Ja, wie schon gesagt Klage auf Herausgabe.

Man kann auch schriftlich (zB. Einwurfeinschreiben, siehe Willenserklärungen sicher zustellen: http://blog.justizfreund.de/?page_id=86 ) die Herausgabe verlangen und das er einen einen Termin zur Abholung nennen soll. Dazu kann man mehere Terminsvorschläge machen.

Ansonsten dürfte nur noch ein Anwalt helfen können, wenn man sich selbst nicht entsprechend auskennt und sich auch nicht mühevoll in die ganze Materie einarbeiten will.

In strafrechtlicher Hinsicht Unterschlagung wäre es nur, wenn der Besitzer es sich rechtswidrig als Scheineigentümer zugeeignet hat. §246 StGB
Befindet sich unter den Sachen zB. ein Stuhl, dann wäre das der Fall wenn er diesen Stuhl in seinem Haushalt benutzt oder wenn er den Stuhl verkauft.

Man kann natürlich einen Strafanzeige/Strafantrag wegen Unterschlagung bei der Polizei Staatsanwalt stellen nur mit dem bereits genannten Sachverhalt.

In dem Fall wurde aufgrund eines defekten Gerätes, welches einem Händler zur Garantie eingesendet wrude (Der Händler gab jedoch gar keine Garantie und die Gewährleistung war schon fast 1,5 Jahre abgelaufen) nachdem man einmal versucht hatte dort anzurufen, weil nach 1 Woche noch nichts geschehen ist eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts der Unterschlagung durchgeführt. Dabei braucht auch noch nicht einmal vorher bei der Post nachgefragt werden ob der Beschuldigte das Paket überhaupt erhalten hat:
http://blog.justizfreund.de/?p=2792

Ich nehme an er ist auch nur juristisch so genannter niederer und minderwertiger Prolet. Weil bei Juristen als elitäre Herrschaftspersonen sieht das im juristischen Kopsgeist ganz anders aus, wie man dem vorstehenden Artikel ebenfalls entnehmen kann.
Auch gilt dort das Krähenprinzip in Herausgabeverfahren etc.: http://blog.justizfreund.de/?p=394

meterbrot2012-12-28T01:22:37Z

Herausgabeanspruch gemäß 985 BGB

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Catan2012-12-27T20:41:45Z

Na sicher, aber wenn es nicht freiwillig geschieht, dann eben per Vindikationsklage. Meistens reicht auch schon ein Schreiben vom Anwalt.

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