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MUSS etwas privat untergestelltes rausgegeben werden?

jemand hat einen raum gemietet und stellt dort seinen ganzen hausstand nter gegen geld. ein freund darf kostenlos ein paar dinge mit unterstellen, allerdings zerstreiten sich die beiden und als er seine sachen wiederhaben möchte, wird er nur immer wieder vertröstet und bekommt sie nicht. weiss jemand wie sich das rechtlich verhält?

es gibt zeugen die die dinge des freundes mit hingebracht haben und somit bezeugen können, dass es eine sind!

was kann man tun?

7 Antworten

Bewertung
  • ?
    Lv 7
    vor 8 Jahren
    Beste Antwort

    Natürlich hat er Anspruch auf Herausgabe, der "Vertröster" macht sich der Unterschlagung schuldig

  • vor 8 Jahren

    Ja, wie schon gesagt Klage auf Herausgabe.

    Man kann auch schriftlich (zB. Einwurfeinschreiben, siehe Willenserklärungen sicher zustellen: http://blog.justizfreund.de/?page_id=86 ) die Herausgabe verlangen und das er einen einen Termin zur Abholung nennen soll. Dazu kann man mehere Terminsvorschläge machen.

    Ansonsten dürfte nur noch ein Anwalt helfen können, wenn man sich selbst nicht entsprechend auskennt und sich auch nicht mühevoll in die ganze Materie einarbeiten will.

    In strafrechtlicher Hinsicht Unterschlagung wäre es nur, wenn der Besitzer es sich rechtswidrig als Scheineigentümer zugeeignet hat. §246 StGB

    Befindet sich unter den Sachen zB. ein Stuhl, dann wäre das der Fall wenn er diesen Stuhl in seinem Haushalt benutzt oder wenn er den Stuhl verkauft.

    Man kann natürlich einen Strafanzeige/Strafantrag wegen Unterschlagung bei der Polizei Staatsanwalt stellen nur mit dem bereits genannten Sachverhalt.

    In dem Fall wurde aufgrund eines defekten Gerätes, welches einem Händler zur Garantie eingesendet wrude (Der Händler gab jedoch gar keine Garantie und die Gewährleistung war schon fast 1,5 Jahre abgelaufen) nachdem man einmal versucht hatte dort anzurufen, weil nach 1 Woche noch nichts geschehen ist eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts der Unterschlagung durchgeführt. Dabei braucht auch noch nicht einmal vorher bei der Post nachgefragt werden ob der Beschuldigte das Paket überhaupt erhalten hat:

    http://blog.justizfreund.de/?p=2792

    Ich nehme an er ist auch nur juristisch so genannter niederer und minderwertiger Prolet. Weil bei Juristen als elitäre Herrschaftspersonen sieht das im juristischen Kopsgeist ganz anders aus, wie man dem vorstehenden Artikel ebenfalls entnehmen kann.

    Auch gilt dort das Krähenprinzip in Herausgabeverfahren etc.: http://blog.justizfreund.de/?p=394

  • vor 8 Jahren

    Herausgabeanspruch gemäß 985 BGB

    Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

  • Catan
    Lv 6
    vor 8 Jahren

    Na sicher, aber wenn es nicht freiwillig geschieht, dann eben per Vindikationsklage. Meistens reicht auch schon ein Schreiben vom Anwalt.

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  • Ruth S
    Lv 6
    vor 8 Jahren

    Eine Anzeige bei der nächsten Polizeistation hilft, die leitet die Anzeige

    dann an die Staatsanwaltschaft weiter.

  • Anonym
    vor 8 Jahren

    da hilft nur der Klageweg und dann muss man beweisen dass einem die Sachen gehören zb mit schriftlichen Zeugenaussagen. Fragt sich nur, ob sich der ganze Aufwand lohnt. Man sollte halt grudsätzlich nicht so leichtgläubig sein, jeder Freund kann morgen zum schlimmsten Feind werden, und trauen kann man ohnehin niemandem. Also immer absichern. Zudem haben die Menschen keine Moral mehr im Leib. Sonst hätte die Person die Sachen einfach wieder rausgegeben, Streit hin oder her.

  • vor 8 Jahren

    zur Not kann der Freund es gerichtlich einklagen, denke ich mal.

    Aber es stellt sich die Frage, wie es sich mit der Beweislast verhält

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