Anonym
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S.c.-Injektionen gehören zu den ärztlich delegierbaren Tätigkeiten, selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, gilt für die Fachpflegekraft ein grundsätzliches Verweigerungsrecht, die einzige Ausnahme bilden Notfälle, hier hat die FPK nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln.
Wilken
Nicht wenn sie Pflegedienstleiter sind, dann dürfen sie, müssen aber nicht wenn sie die Folgen der gesetzten Spritze nicht überschauen können. In diesem Fall sollte der Notarzt gerufen werden.