Beschreiben sie kurz drei Haftungsbegrenzungen für Arbeitnehmer?
in der Altenpflege
in der Altenpflege
Anonym
Beste Antwort
Da die Altenpflegekraft i.d. Regel persönlich keinen Vertrag mit dem Bewohner hat, kann sie nur aus Delikt haftbar werden, folgende Tatbestände können dabei vorliegen:
- Freiheitsberaubung
- Körperverletzung
- fahrlässige Körperverletzung
- Totschlag
- Tötung auf Verlangen
- fahrlässige Tötung
- Verletzung des Privatgeheimnis
- Urkundenfälschung
Hier kommen als Haftungsbegrenzung folgende Rechtfertigungsgründe in Frage:
- Notwehr (eigene Abwehr)
- Nothilfe (Abwehr für einen Dritten)
- Rechtfertigender Notstand
- Einwilligung
- Mutmaßliche Einwilligung
- Pflichtenkollision
- Gerichtlicher Beschluss
Ich würde mal so sagen, eine weitere der Haftungsbegrenzungen ist, dass die PK nicht aus Vertrag haftbar ist.
Eine andere wäre bei den ärztlich delegierbaren Tätigkeiten die Verordnungsverantwortung, die obliegt dem anordnenden Arzt, der PK obliegt die Durchführungsverantwortung, d.h. z.B.: wird einem Bew. ein falsches Medikament verordnet, ist der Arzt dafür haftbar, wird ein Medikament jedoch falsch appliziert oder in falscher Dosis verabreicht, ist die PK dafür haftbar.
Außerdem kämen m.E. als Haftungsbegrenzung z.B. alle Fälle in Frage, in denen eine PK als "Erfüllungsgehilfe" tätig wird, z.B. wenn sie nach einem fehlerhaften Hausstandard tätig wird.
Anonym
nö