...dieser satz verfolgt mich seit meiner kindheit...wie aber passt das mit folgendem zusammen...??
Der Verbotsirrtum ist im deutschen Strafrecht in § 17 Strafgesetzbuch (StGB) und in § 5 Wehrstrafgesetz (WStG) geregelt. In gleicher Weise ist die Regelung im Ordnungswidrigkeitenrecht gefasst (§ 11 Abs. 2 OWiG). § 17 StGB lautet:
„Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.“
Ein Verbotsirrtum liegt dann vor, wenn der Täter die Verbotsnorm nicht kennt, er sie für ungültig hält oder sie in der Weise falsch auslegt, dass er sein in Wahrheit verbotenes Handeln als rechtlich zulässig ansieht. Der Täter irrt also über die Rechtswidrigkeit der Tat in ihrer tatbestandsspezifischen Gestalt. Auf die Kenntnis eines bestimmten verletzten Gesetzes kommt es dabei nicht an.
...demnach kann ich, wenn ich nachweisen kann, ich kenne das gesetz nicht, machen, was ich will...??...oder wie soll ich das verstehen...??
sagabona2011-04-28T19:32:00Z
Beste Antwort
Da bist Du bei mir richtig: www.justizkacke.de
Wenn ein rechtskundiger Jurist eine strafbare Handlung begeht, dann handelt es sich um einen Irrtum, wenn aus einem Schriftstück eindeutig noch einmal seine strafbare Handlung eindeutig hervorgeht:
Weil wir Juristen eine hochelitäre Gemeinschaft darstellen!
Wenn ein mittelloser Bürger sich einen Anwalt bei Anwaltszwang bei Gericht nimmt, dann handelt es sich um eine strafbare Handlung und der Bürger wird in Handschellen abgeführt und ,inh-aftiert! , Das liegt an folgendem ua.
Gut erkannt ! Das Sprichwort ist nämlich damit nicht vereinbar. Jede Tat benötigt Vorsatz - gerade dieser fehlt jedoch im Falle der Unwissenheit (egal ob Tatbestandsirrtum oder Verbotsirrtum).
Aber diese Hürde ist hoch ! Es zählt nicht, dass du das Gesetz einfach nicht kennst (das dürfte beim juristischen Laien regelmäÃig der Fall sein) - du musst vielmehr völlig ohne Ahnung sein, dass du was rechtswidriges machst... das kommt sehr sehr selten vor.
> ...demnach kann ich, wenn ich nachweisen kann, ich kenne das gesetz nicht, machen, was ich will...??
Das wird schon daran scheitern, dass du niemals nachweisen können wirst, dass du etwas nicht kennst/weiÃt. Zwar verlangt niemand von dir, dass du § 7357 b der Bundesgrünkohlverordnung auswendig kennst, du kannst dich gerade in Bezug auf die relevantesten Normen aber nicht absichtlich unwissend halten, um dich später entschuldigend auf eben diese Unwissenheit berufen zu können.
§ 17 bezieht sich z.B. auf Eltern, die sich darauf berufen, dass ihnen nicht klar war, dass das elterliche Züchtigungsrecht abgeschafft wurde und dass sie sich entsprechend strafbar machen, wenn sie ihr Kind grün und blau schlagen. Ein solcher Verbotsirrtum kann grundsätzlich nur dann entlastend berücksichtigt werden, wenn er unvermeidbar war. Unvermeidbar ist der Irrtum nur dann, wenn er "auch bei hinlänglicher Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können". Wenn immer wieder in den Medien propagiert wird, dass Eltern ihre Kinder nicht misshandeln dürfen und bei Zuwiderhandlung bestraft werden, können sich Eltern nicht darauf berufen, dass ihnen dieser Umstand nicht bekannt war.
Auch muss man nicht wissen, wie der Gesetzgeber einen Deliktstatbestand, z.B. Mord, im Einzelnen genau definiert, um ihn verwirklichen zu können. Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum schon dann, wenn er durch eigenes Nachdenken ausgeräumt werden kann. Dass es verboten ist, einen Mitmenschen aus Habgier etc. zu töten, sagt einem psychisch gesunden Menschen schon sein gesunder Menschenverstand. Ãber diesen Umstand kann also kein Irrtum vorliegen.
AuÃerdem geht es nicht alleine um die Frage, ob der Täter mit dem Gesetz vertraut ist oder nicht. Er könnte ja z.B. auch irrig annehmen, dass für sein Handeln Entschuldigungsgründe vorliegen. Auch dann würde ihm "bei Begehung der Tat die Einsicht fehlen, Unrecht zu tun" (weil er sich zwar grundsätzlich über das Verbotensein seines Handelns im Klaren ist, in dem konkreten Fall aber rechtsirrig glaubt, sein Handeln sei z.B. durch entschuldigenden Notstand gerechtfertigt).
"...wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte..."
Es ist allgemein bekannt, dass man niemanden verletzen darf, töten darf, oder bestehlen darf. Also war der Irrtum jemanden Umzubringen, weil du dachtest es wäre nicht strafbar, durchaus vermeidbar. Dieser § ist nur für ganz bestimmte Einzelfälle gedacht, oder für seltene § die nicht jeder Laie sicher kennt. Bei den meisten Fällen wird es jedoch so sein, dass man den Irrtum mit Leichtigkeit hätte vermeiden können. Daher würde ich mich nicht auf meine eigene Unwissenheit verlassen, denn die hättest du mit einem Blick ins Gesetz vermeiden können ;). Gibts sogar kostenlos bei www. dejure. org