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...unwissenheit schützt vor strafe nicht...?
...dieser satz verfolgt mich seit meiner kindheit...wie aber passt das mit folgendem zusammen...??
Der Verbotsirrtum ist im deutschen Strafrecht in § 17 Strafgesetzbuch (StGB) und in § 5 Wehrstrafgesetz (WStG) geregelt. In gleicher Weise ist die Regelung im Ordnungswidrigkeitenrecht gefasst (§ 11 Abs. 2 OWiG). § 17 StGB lautet:
„Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.“
Ein Verbotsirrtum liegt dann vor, wenn der Täter die Verbotsnorm nicht kennt, er sie für ungültig hält oder sie in der Weise falsch auslegt, dass er sein in Wahrheit verbotenes Handeln als rechtlich zulässig ansieht. Der Täter irrt also über die Rechtswidrigkeit der Tat in ihrer tatbestandsspezifischen Gestalt. Auf die Kenntnis eines bestimmten verletzten Gesetzes kommt es dabei nicht an.
...demnach kann ich, wenn ich nachweisen kann, ich kenne das gesetz nicht, machen, was ich will...??...oder wie soll ich das verstehen...??
10 Antworten
- sagabonaLv 5vor 1 JahrzehntBeste Antwort
Da bist Du bei mir richtig:
www.justizkacke.de
Wenn ein rechtskundiger Jurist eine strafbare Handlung begeht, dann handelt es sich um einen Irrtum, wenn aus einem Schriftstück eindeutig noch einmal seine strafbare Handlung eindeutig hervorgeht:
Weil wir Juristen eine hochelitäre Gemeinschaft darstellen!
Wenn ein mittelloser Bürger sich einen Anwalt bei Anwaltszwang bei Gericht nimmt, dann handelt es sich um eine strafbare Handlung und der Bürger wird in Handschellen abgeführt und ,inh-aftiert!
,
Das liegt an folgendem ua.
- hobby_frLv 5vor 1 Jahrzehnt
Deine Strafe wird in einem solchen Fall gemildert. Du wirst aber trotzdem bestraft. Die Entscheidung, ob du das Gesetz nicht kennst oder nur eine Unwissenheit vortäuschst, sei dem Richter überlassen.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
> ...demnach kann ich, wenn ich nachweisen kann, ich kenne das gesetz nicht, machen, was ich will...??
Das wird schon daran scheitern, dass du niemals nachweisen können wirst, dass du etwas nicht kennst/weiÃt. Zwar verlangt niemand von dir, dass du § 7357 b der Bundesgrünkohlverordnung auswendig kennst, du kannst dich gerade in Bezug auf die relevantesten Normen aber nicht absichtlich unwissend halten, um dich später entschuldigend auf eben diese Unwissenheit berufen zu können.
§ 17 bezieht sich z.B. auf Eltern, die sich darauf berufen, dass ihnen nicht klar war, dass das elterliche Züchtigungsrecht abgeschafft wurde und dass sie sich entsprechend strafbar machen, wenn sie ihr Kind grün und blau schlagen. Ein solcher Verbotsirrtum kann grundsätzlich nur dann entlastend berücksichtigt werden, wenn er unvermeidbar war. Unvermeidbar ist der Irrtum nur dann, wenn er "auch bei hinlänglicher Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können". Wenn immer wieder in den Medien propagiert wird, dass Eltern ihre Kinder nicht misshandeln dürfen und bei Zuwiderhandlung bestraft werden, können sich Eltern nicht darauf berufen, dass ihnen dieser Umstand nicht bekannt war.
Auch muss man nicht wissen, wie der Gesetzgeber einen Deliktstatbestand, z.B. Mord, im Einzelnen genau definiert, um ihn verwirklichen zu können. Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum schon dann, wenn er durch eigenes Nachdenken ausgeräumt werden kann. Dass es verboten ist, einen Mitmenschen aus Habgier etc. zu töten, sagt einem psychisch gesunden Menschen schon sein gesunder Menschenverstand. Ãber diesen Umstand kann also kein Irrtum vorliegen.
AuÃerdem geht es nicht alleine um die Frage, ob der Täter mit dem Gesetz vertraut ist oder nicht. Er könnte ja z.B. auch irrig annehmen, dass für sein Handeln Entschuldigungsgründe vorliegen. Auch dann würde ihm "bei Begehung der Tat die Einsicht fehlen, Unrecht zu tun" (weil er sich zwar grundsätzlich über das Verbotensein seines Handelns im Klaren ist, in dem konkreten Fall aber rechtsirrig glaubt, sein Handeln sei z.B. durch entschuldigenden Notstand gerechtfertigt).
- HelgaleLv 7vor 1 Jahrzehnt
Gesetze sind dehnbar. Darauf zu bauen, Milderung zu bekommen, kann man sich nicht verlassen.
Es liegt immer im Ermessen des Richters.
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- RijochaLv 4vor 1 Jahrzehnt
Soweit ich weiÃ, ist der springende Punkt die Formulierung "Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun,..." - die fehlende Einsicht hat nix mit Unkenntnis der Gesetzeslage sondern mit dem begrenzten Intellekt - egal, ob dabei um einen an der Klatsche, Trunkenheit o.ä. geht - zu tun.
- CatanLv 6vor 1 Jahrzehnt
Gut erkannt ! Das Sprichwort ist nämlich damit nicht vereinbar. Jede Tat benötigt Vorsatz - gerade dieser fehlt jedoch im Falle der Unwissenheit (egal ob Tatbestandsirrtum oder Verbotsirrtum).
Aber diese Hürde ist hoch ! Es zählt nicht, dass du das Gesetz einfach nicht kennst (das dürfte beim juristischen Laien regelmäÃig der Fall sein) - du musst vielmehr völlig ohne Ahnung sein, dass du was rechtswidriges machst... das kommt sehr sehr selten vor.
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Nein, Du kannst nicht tun, was Du willst, sobald ein Gesetz dafür besteht. Der normale Bürger kann jedoch nicht alle Gesetze kennen und handelt darum manches Mal in Unwissenheit, resp. in gutem Glauben er dürfe das. Die Strafe aber ist dafür unterschiedlich: Wenn man Dir den guten Glauben des Nichtwissens abnimmt, erhälst Du eine mildere Strafe, als wenn Du mit Vorsatz gehandelt hast (das Gesetz gekannt hast).
- mytilenaLv 7vor 1 Jahrzehnt
Es gibt viele merkwürdige Formulierungen, gerade in Gesetzbüchern.
An deiner Stelle würde ich es nicht auf einen Versuch ankommen lassen, denn immerhin hast du hier bewiesen, dass du lesen und schreiben kannst.
Auch wenn du dich darauf berufen solltest, könntest du trotzdem in einer Gefängniszelle aufwachen.
Es gibt auch bei Schwüren die Formulierung: "So wahr mir Gott helfe."
Und was ist, wenn er nicht hilft??
Hat der Schwörende dann Narrenfreiheit??
Braucht er dann nicht das zu tun, was er geschworen hat??
- ThrudLv 4vor 1 Jahrzehnt
Du hast den Knackpunkt selbst geschrieben:
"...wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte..."
Es ist allgemein bekannt, dass man niemanden verletzen darf, töten darf, oder bestehlen darf. Also war der Irrtum jemanden Umzubringen, weil du dachtest es wäre nicht strafbar, durchaus vermeidbar. Dieser § ist nur für ganz bestimmte Einzelfälle gedacht, oder für seltene § die nicht jeder Laie sicher kennt.
Bei den meisten Fällen wird es jedoch so sein, dass man den Irrtum mit Leichtigkeit hätte vermeiden können. Daher würde ich mich nicht auf meine eigene Unwissenheit verlassen, denn die hättest du mit einem Blick ins Gesetz vermeiden können ;). Gibts sogar kostenlos bei www. dejure. org
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Dieses Gesetz ist, glaub ich, damit z.B. etwas zurueck gebliebene Menschen nicht mit der gleichen Haerte bestraft werden wie 'normale'.
Wuenschenswert waere aber, dass wenn es zu einer Straftat kommt, diese Menschen dann aber eine therapie oder aehnliches bekommen, nicht das sie so weiter machen.
Das schreibe ich, weil ich mich mal fuerterlich ueber so einen Fall aufregte.
Es war etwas passiert und es gab keine Strafe, weil der Taeter minderjaehrig und zurueck geblieben war.
Es wurde gesagt, das er selbst dann nicht bestraft worden waere, waere er schon nach dem Gesetz strafmuendig gewesen.
Ich hoffe er hat eine Therapie bekommen, denn wenn er schon als jugendlicher soetwas macht, was passiert dann erst wenn er erwachsen ist?