Anonym
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§ 316 StGB sagt aus:
wer im Verkehr ( § 315 bis § 315d ) ein Fahrzeug führt, obwohl er in der folge des Genusses, alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
(1) nach Absatz 1, wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Ergo, Verlust der Fahrerlaubnis, Haftstrafe oder Geldstrafe. Sollte der Proband schon vorbelastet sein, kann es zu Absitzen der kumulierte Strafen kommen. ( Martin Semmelroge ) nach 3 Trunkenheitsfahrten, davon 2 ohne Fahrerlaubnis, 2 Jahre und 9 Monate Haft abgesessen und 15.000 € geldstrafe.
"TM"
Jürgen
1 Monat auf Händen zur Arbeit gehen.
Raik
bei Ersttätern in der Regel so 10 - 12 Monate Führerscheinsperrfrist und ein Monatsgehalt an Geldstrafe.
Guenther
Guckst Du hier: http://dejure.org/gesetze/StGB/316.html
exenter
Richter haben keine Regelsätze. Sie urteilen nach eigenem Ermessen und sind nur an den Strafrahmen des Gesetzes gebunden.