Wenn man ein kaputtes Fenster weiter kaputt macht ist das strafbar? Und wenn man das danach NUR öffnet?
Wenn man ein kaputtes Fenster weiter kaputt macht, ist das Strafbar? Und wie ist das wenn man dann dieses Fenster öffnet, aber sonst nichts? Ohne reingehen usw.? Falls ja, mit welcher Strafe, bzw. Geldsumme muss man jeweils rechnen? PS: das haus in unbewohnt!
sagabona2011-03-12T13:26:16Z
Beste Antwort
Das kommt ja alles darauf an.
Hier wird von Einbruch gesprochen aber es gibt im deutschen Strafgesetz keine strafbare Handlung namens "Einbruch". Gemeint ist damit stets der Einbruchdiebstahl §243 StGB. Der ist ja aber wie beschrieben nicht gegeben.
Dann gibt es im StGB noch den Hausfriedensbruch §123 StGB, der das widerrechtliche eindrigen in befriedetes Besitztum unter Strafe stellt. Eindringen setzt voraus, dass der Täter gegen den Willen des Berechtigten zumindest mit einem Teil seines Körpers in die geschützten Räume gelangt ist. Ich nehme an, dass man zum öffnen des Fensters einen Teil seines Körpers zB. Hand oder Arm in das befriedete Besitztum stecken musste. Insoweit kann Hausfriedensbruch vorliegen. Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag (des Besitzers) verfolgt.
Dann käme noch Sachbeschädigung in Betracht §303 StGB (Verfolgung nur auf Antrag des Eigentümers) und §305 StGB (Staatsanwaltschaft muss selbst tätig werden).
§305 StGB dürfte nicht anwendbar sein, da es sich um keine Zerstörung, sondern nur um eine Beschädigung handelt. §303 StGB ist sicherlich nur anwendbar, wenn an der Sache dabei eine weitere Schädigung entsteht. "Eine Sache ist beschädigt, wenn der Täter auf ihre Substanz in einer Weise einwirkt, dass dadurch ihre bestimmungsgemässe Brauchbarkeit nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird."
Wenn man also das Fenster weiter beschädigen musste um dieses öffnen zu können, dann kann darin eine Beeinträchtigung des bestimmungsgemässen Gebrauchts des Fensters immer noch vorliegen, denn es soll ja auch verhindern, dass andere in ein Gebäude einfach hereinspazieren können. Wenn also das Fenster bereits zuvor insoweit beschädigt war, dass man hätte es bereits öffnen können und schon so defekt war, dass es seinen bestimmungsgemässen Gebrauch nicht mehr erfüllte, dann liegt keine strafbare Handlung vor.
Sachbeschädigung ist Sachbeschädigung, auch wenn die Sache schon vorher beschädigt war.
Wenn Dein Auto eine Beule hat dann willst Du ja auch nicht dass Jemand noch weitere Beulen straflos reinschlägt, bloss mit dem Argument dass da eh' schon eine drin war.
Ein Gesetz gegen das Ãffnen eines fremdes Fensters per se gibt es nicht, aber da Du dazu auf ein fremdes Grundstück gehen musst, machst Du Dich technisch eines Haus- und ggf. Landfriendesnbruches strafbar.
Bist Du ansonsten unbescholten und das Haus ist unbewohnt, dürfte es beim Ersten Mal bei einer muendlichen Verwarnung bleiben.
Das Haus ist unbewohnt = darf machen, ist genauso logisch und richtig, wie wenn du sagen würdest "die Frau stand alleine auf der Strasse, dachte sie ist solo und nahm sie mit weil ich eine brauche".
Du stehst sogar in der Pflicht, einzuschreiten (mindentens anrufen bei der Polizei), wenn du beobachtest, dass manche das Fenster oder sonst was beschädigen.