Yahoo Clever wird am 4. Mai 2021 (Eastern Time, Zeitzone US-Ostküste) eingestellt. Ab dem 20. April 2021 (Eastern Time) ist die Website von Yahoo Clever nur noch im reinen Lesemodus verfügbar. Andere Yahoo Produkte oder Dienste oder Ihr Yahoo Account sind von diesen Änderungen nicht betroffen. Auf dieser Hilfeseite finden Sie weitere Informationen zur Einstellung von Yahoo Clever und dazu, wie Sie Ihre Daten herunterladen.

? fragte in Politik & VerwaltungRecht & Ethik · vor 1 Jahrzehnt

Wenn man ein kaputtes Fenster weiter kaputt macht ist das strafbar? Und wenn man das danach NUR öffnet?

Wenn man ein kaputtes Fenster weiter kaputt macht, ist das Strafbar? Und wie ist das wenn man dann dieses Fenster öffnet, aber sonst nichts? Ohne reingehen usw.?

Falls ja, mit welcher Strafe, bzw. Geldsumme muss man jeweils rechnen?

PS: das haus in unbewohnt!

9 Antworten

Bewertung
  • vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Das kommt ja alles darauf an.

    Hier wird von Einbruch gesprochen aber es gibt im deutschen Strafgesetz keine strafbare Handlung namens "Einbruch". Gemeint ist damit stets der Einbruchdiebstahl §243 StGB. Der ist ja aber wie beschrieben nicht gegeben.

    Dann gibt es im StGB noch den Hausfriedensbruch §123 StGB, der das widerrechtliche eindrigen in befriedetes Besitztum unter Strafe stellt.

    Eindringen setzt voraus, dass der Täter gegen den Willen des Berechtigten zumindest mit einem Teil seines Körpers in die geschützten Räume gelangt ist. Ich nehme an, dass man zum öffnen des Fensters einen Teil seines Körpers zB. Hand oder Arm in das befriedete Besitztum stecken musste.

    Insoweit kann Hausfriedensbruch vorliegen. Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag (des Besitzers) verfolgt.

    Dann käme noch Sachbeschädigung in Betracht §303 StGB (Verfolgung nur auf Antrag des Eigentümers) und §305 StGB (Staatsanwaltschaft muss selbst tätig werden).

    §305 StGB dürfte nicht anwendbar sein, da es sich um keine Zerstörung, sondern nur um eine Beschädigung handelt.

    §303 StGB ist sicherlich nur anwendbar, wenn an der Sache dabei eine weitere Schädigung entsteht.

    "Eine Sache ist beschädigt, wenn der Täter auf ihre Substanz in einer Weise einwirkt, dass dadurch ihre bestimmungsgemässe Brauchbarkeit nicht nur geringfügig beeinträchtigt wird."

    Wenn man also das Fenster weiter beschädigen musste um dieses öffnen zu können, dann kann darin eine Beeinträchtigung des bestimmungsgemässen Gebrauchts des Fensters immer noch vorliegen, denn es soll ja auch verhindern, dass andere in ein Gebäude einfach hereinspazieren können.

    Wenn also das Fenster bereits zuvor insoweit beschädigt war, dass man hätte es bereits öffnen können und schon so defekt war, dass es seinen bestimmungsgemässen Gebrauch nicht mehr erfüllte, dann liegt keine strafbare Handlung vor.

    Quelle(n): Justizlotterie: http://www.justizkacke.de/
  • frseh
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Das ist Einbruch, ob das Fenster nun schon kaputt war oder nicht.

    Wenn du das Fenster aber auch noch kaputt machst, dann ist es auch noch Sachbeschädigung.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    wenn es niemand sieht, dann nicht.

  • vor 1 Jahrzehnt

    wer macht schon ein kaputtes Fenster noch kaputter - ohne ein ZIEL ? Warum guckst du da rein und was hast du gesucht ?

    Sicherlich wolltest du die Ratten füttern, weil du beim Tierschutzverein Mitglied bist ! Das glaubt dir jeder doofe Polizist !

  • Wie finden Sie die Antworten? Melden Sie sich an, um über die Antwort abzustimmen.
  • vor 1 Jahrzehnt

    Ja, das ist strafbar.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Das Haus ist unbewohnt = darf machen, ist genauso logisch und richtig, wie wenn du sagen würdest "die Frau stand alleine auf der Strasse, dachte sie ist solo und nahm sie mit weil ich eine brauche".

    Du stehst sogar in der Pflicht, einzuschreiten (mindentens anrufen bei der Polizei), wenn du beobachtest, dass manche das Fenster oder sonst was beschädigen.

  • vor 1 Jahrzehnt

    wo kein Kläger, da kein Richter !

    Wer hat Dich angezeigt ? Wie lautet die Anklage, ist es Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruch ?

    unerlaubtes Eindringen in fremdes Wohnobjekt (Einbruch), .......

    Im Gegenzug müsstest Du dann nachweisen (Zeugen oder nachweisbares Allibi zur betreffenden Uhrzeit), was Du getan oder nicht getan hast.

    Du kannst ja das Fenster reparieren lassen verbunden mit einer Entschuldigung beim anklagenden Eigentümer (billiger wirds nicht, wenn dann schon mal auch Anwalt mit im Verfahren sind, wird meist teuer).

  • vor 1 Jahrzehnt

    Sachbeschädigung ist Sachbeschädigung, auch wenn die Sache schon vorher beschädigt war.

    Wenn Dein Auto eine Beule hat dann willst Du ja auch nicht dass Jemand noch weitere Beulen straflos reinschlägt, bloss mit dem Argument dass da eh' schon eine drin war.

    Ein Gesetz gegen das Öffnen eines fremdes Fensters per se gibt es nicht, aber da Du dazu auf ein fremdes Grundstück gehen musst, machst Du Dich technisch eines Haus- und ggf. Landfriendesnbruches strafbar.

    Bist Du ansonsten unbescholten und das Haus ist unbewohnt, dürfte es beim Ersten Mal bei einer muendlichen Verwarnung bleiben.

  • ?
    Lv 7
    vor 1 Jahrzehnt

    Einbruch, möglicherweise bis zu 1,5 Jahren Freiheitsentzug (Knast).

    Schwierig zu beweisen ob das Fenster schon kaputt war,

    glaubt Dir kein Mensch.

    Viel Spaß TOM

Haben Sie noch Fragen? Jetzt beantworten lassen.