Minijob auf Lohnsteuerkarte + zweimaliger Mehrverdienst als Schüler?

Situation:

Eine Schülerin fängt bei einem Drogeriemarkt einen Minijob an, bei welchem Sie monatlich 350 Euro verdient. Sie muss dort die Lohnsteuerkarte I vorlegen.

Im Vertrag mit dem Drogeriemarkt steht, dass sie kein anderes Beschäftigungsverhältnis neben diesem aufnehmen darf.

so, das ist mir eigtl. klar, da das Unternehmen ja ihre Lohnsteuerkarte besitzt und Löhne darauf vermerkt und Bescheid wissen muss, wieviel sie verdient bzw. ob sie mehr als 400 Euro verdient.

Wie verhält sich das nun mit der Schüler und Studentenklausel, dass sie zweimal im Jahr mehr als 400 Euro verdienen dürfen, solange das Jahreseinkommen einen gewissen Betrag nicht überschreitet ?

In diesem Drogeriemarkt darf sie ausserdem in KEINEM Monat über 350 € verdienen. Das steht im Vertrag.

Somit müsste sie sich also zwingendermassen wo anders noch einen zusätzlichen Job suchen, um in diesen zwei Monaten im Jahr mehr verdienen zu können.

Dies ist allerdings durch den Vertrag mit dem Drogeriemarkt ausgeschlossen.

Irgendwo beisst sich die Katze doch da selber in den Schwanz.

Ich verstehe nicht ganz, wie ein Schüler dann im Jahr mehr als die 350 € pro Monat verdienen können soll.

Kann eine Arbeitgeber eines Mini-Jobs einem Schüler/Studenten denn wirklich vertraglich und gesetzlich vorschreiben, dass er KEIN anderes Arbeitsverhältnis eingehen darf ?

Das kommt mir ein wenig Mafia-mässig vor.

Wenn in dem Betrieb in Semesterferien NICHT mehr verdient werden kann, es aber rechtlich möglich wäre, ohne Lohnsteuerabzüge und Sozialversicherungsabzüge vom Gehalt mehr zu verdienen, kann der Betrieb das einem Schüler doch nicht einfach verbieten, sich das restliche Geld das ihm als Student steuerfrei zusteht, wo anders zu verdienen, oder ?

Johnny Bravo2010-09-09T00:54:47Z

Beste Antwort

Nun, zu einem Arbeitsvertrag gehören immer zwei Parteien. Die Eine die ihn anbietet und die Andere die ihn annimmt. Der Vertrag wurde so unterschrieben und somit stellt sich die Frage gar nicht ob man das darf oder nicht.

Im Allgemeinen ist es aber so dass Tätigkeiten neben einer anderen Tätigkeit nicht verboten sind sondern dass man den Arbeitgeber vor Aufnahme einer weiteren Tätigkeit um Erlaubnis fragen und sich diese dann vom Arbeitgeber genehmigen lassen muss. Denke schon dass der Drogeriemarkt ein Problem damit hätte wenn die Person bei einem anderen Drogeriemarkt anfangen würde.

Ich würde mit dem Vorgesetzten sprechen und ihm die Situation schildern. Notfalls sich schriftlich an die Hauptverwaltung wenden und um Erlaubnis fragen. Mehr als Ablehnen können die auch nicht.

Conseiller2010-09-01T21:12:14Z

Mit dem Sachverhalt werden 3 Rechtskreise berührt, nämlich:
1. Steuerrecht - 2. Sozialversicherungsrecht (SV) - 3. Arbeitsrecht.

Die "Minijobberei" bedeutet im Wesentlichen eine (Lohn-) Abrechnungsvereinfachung.

Es fallen keine Steuern an, Sozialversicherunggsbeiträge werden pauschal mit 25 % berechnet. Davon gehen ca. 12 % an die Krankenversicherung, der Rest an die Rentenversicherung. Das gilt aber u.a. nur für diejenigen, die einen "Minijob" ausüben und nicht evtl. nach anderen Vorschriften versicherungsfrei sind. Schüler dürften in aller Regel kraft Gesetzes versicherungsfrei - und zwar in allen Bereichen der Sozialversicherung, das sind: Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung - sein. Wenn es sich also um keinen "Versicherungsfreien" handelt, gilt hinsichtlich der SV--Verbeitragung, das die Versicherungsfreiheit dann nicht endet, wenn die Geringfügigkeitsgrenze (max. 400 €/Monat) zweimal jährlich überschritten wird. Das könnte z.B. durch Urlaub, Überstunden, Weihnachtsgeld, der Fall sein. - Schüler können mehr verdienen als diese 400 €, sie sind - trotzdem - nämlich versicherungsfrei. Versicherungsfreiheit wird kraft Gesetzes deswegen erklärt, weil ein Schüler - oder auch ggfls. ein Student - nicht berufsmäßig tätig sind. Diese Personen bedürften deswegen nicht des gesetzlichen Schutzes wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder möglicher Renten, sie sind - in aller Regel jedenfalls - im Rahmen der Familienversicherung bei einem Elternteil mitversichert oder sind nach gesonderten Vorschriften zumindest in der Krankenversicherung selbst freiwillig versichert.
Hinsichtlich des Arbeitsrechts ist zunächst mal klarzustellen, das der Arbeitsvertrag eine gegenseitige Vereinbarung darstellt. Die zitierten Einschränkungen müssen ja nicht akzeptiert werden. Allerdings wird man dann wohl auch nicht den Aushilfsjob erhalten. Wenn der Arbeitsvertrag so abgefasst ist, wie das von Dir dargestellt wurde, läßt das darauf schließen, das die Verfasser sich mit der Materie nicht wirklich auskennen.
Die Sache ist nicht mafiamäßig, sondern volle Unkenntnis und Dummheit der Verfasser.
Steuerrechtlich ist gegen eine Mehrfachbeschäftigung im Minijob nichts einzuwenden. Allerdings muß der Steuerpflichtige im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung mit Korrekturen - sowohl zu Gunsten als auch zu seinen Ungunsten - rechnen. Für weitere Verständnisfragen stehe ich zur Verfügung.