Verjährung der Ordnungswidrigkeit?

Hallo...uns zwar geht es darum:
Letztes Jahr wurde mein Mann ( war Berufskraftfahrer/LKW) kontrolliert und zwar am 25.06.09. Nun haben wir am 02.06.2010 ein Bußgeldbescheid erhalten. Nun wollt ich wissen, ob wir dagegen angehen können, da die sich fast 1 Jahr später erst gemeldet haben, weil doch die Verjährungsfrist abgelaufen ist, oder nicht????

2010-06-03T00:51:28Z

Er hatte gegen die Lenk und Ruhezeiten verstoßen

gewola20012010-06-03T00:52:44Z

Beste Antwort

Hallo , auch ich bin Berufskraftfahrer und habe mit solchen Dingen öfter zu tun .
Für mich wäre das fast normal ,wenn innerhalb eines Jahres eine Zahlungsaufforderung kommt..
Eine Verjährung gibt es erst nach dem 3.ten Jahr.
Versucht mal euer Glück und legt Einspruch gegen diesen Bescheid ein .
Ich glaube aber ,Ihr werdet kein Glück haben.

DerDurchblicker2010-06-03T07:50:52Z

Advocard - und der Anwalt hilft!

Ruf mal beim ADAC an - die haben eine eigene Rechtsabteilung und sind teilweise sehr hilfsbereit - und kompetent!

Nostradamus2010-06-03T07:47:21Z

Wieso glauben alle, diejenigen die Fragen beantworten haben hellseherische Fähigkeiten, können den Grund für den Bußgeldbescheid telepathisch lesen.

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren nach 3 Monate wenn keine verjährungsunterbrechende Handlungen gemacht wurden. Die das sind, Anordnung zur Anhörung, Austellen eines Bußgeldbescheid, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Aufenthaltsermittlung des Betroffenen, Weitergabe an die Staatsanwaltschaft, Rückgabe der Ordnungswidrigkeit an die Bußgeldstelle................

Daneben gibt es noch andere Ordnungswidrigkeiten die eine andere Verjährungsfrist haben, gerade bei einem Lkw fallen mir da sehr viele ein, wie z.B. Maut, Verstöße gegen die Lenk und Ruhezeiten, Ladungssicherung.........................

Also, jetzt spiele mal Du Hellseherin und lese daraus meine Antwort.


Nachtrag:


Und schon ist die Frage einfach zu beantworten.

Es ist nicht verjährt, ich zitiere jetzt mal die entsprechenden Gesetze Auszugsweise.
31 OWiG - Verfolgungsverjährung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Erster Teil (Allgemeine Vorschriften (§§ 1-34))
Siebenter Abschnitt (Verjährung (§§ 31-34))


2.
in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
http://dejure.org/gesetze/OWiG/31.html

Und jetzt zu dem Strafrahmen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/fahrpersstg/BJNR002770971.html

Da das Bußgeld bis zu 5000€ betragen kann gilt hier eine Verjährungsfrist von 2Jahre.

Tut mir leid für euch, aber verjährt ist das leider nicht.

Anonym2010-06-03T07:41:03Z

lach ... ja aber das hat doch mit dem nichts zu tun .. das gilt am Tag der Kontrolle..

oder doch am Tag der Verjährungsfrist.. hm