Ich würde gerne wissen, ob ich als behinderter Autofahrer MIT dazugehörigem Ausweis zum Parken auf Behindertenparkplätzen, berechtigt bin, mit einer Fahrzeugseite auf dem Gehweg , zu parken - weit und breit kein Parkverbotsschild zu sehen !! Ich habe deshalb einen Strafzettel bekommen, obwohl ich mit dem Ausweis sogar im absoluten Halteverbot parken darf. Was meint Ihr ??
Nostradamus2010-04-04T05:08:42Z
Beste Antwort
Ich meine, das Du mit dem parken im absoluten Halteverbot falsch liegst. Im normalen Halteverbot 3Stunden, sonst braucht es eine Ausnahmegenehmigung.
Aber jetzt zum Gehweg. Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, und zur Fahrbahn gehören die Gehwege nicht. Deswegen ist der Strafzettel berechtigt.
Falls Fahrzeuge den Gehweg zum parken/ befahren nutzen dürfen, ist es ausgeschildert, oder wie bei Ein- und Ausfahrten genehmigt.
Hier ein Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zu § 46 StVO die die Parkerleichterungen regeln.
118 I. Parkerleichterungen
1. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung kann gestattet werden,
119 a) an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286, 290.1), bis zu drei Stunden zu parken. Antragstellern kann für bestimmte Haltverbotsstrecken eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, Bild 318) ergeben,
120 b) im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
121 c) an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
122 d) in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
123 e) an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
124 f) auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,
125 g) in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken,
126 sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die vorgenannten Parkerleichterungen dürfen mit allen Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden.
127 Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
128 2. Die Berechtigung ist entweder durch den EU-einheitlichen Parkausweis für behinderte Menschen (vgl. Nummer IX 1 Buchstabe b zu § 45 Absatz 1 bis le) oder durch einen besonderen Parkausweis, den das zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gibt, nachzuweisen. Der Ausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein. http://bernd.sluka.de/Recht/StVO-VwV/VwV_zu_46.txt
...Behinderte Parkplätze sind so gestaltet dass bei ganz normale Parken - wie angegeben! - man sowohl links wie Rechts - aussteigen und in d Rollstuhl auch steigen kann. Das Auto andres zu stellen ist nicht zulässig!!!!!!
Mein Sohn hat auch sein Rollstuhl und daher auch d Rollstuhl gekennzeichnete Behindertenparkschein. Wir kamen noch nie auf d Idee andres zu parken,da ja bei normale Verwendung auch jegliche Möglichkeit gegeben ohne Behinderung von anderen auhc aus und einsteigen zu können!