was bedeutet es wenn im arbeitsvertrag.....?

....für geringfügig beschäftigte aushilfskräfte steht: er arbeitnehmer erhält eine vergütung von ..... euro. hierin enthalten ist das anteilige urlaubs- und weihnachtsgeld (ist das korrekt???)

Jürgen NRW2010-03-30T08:02:07Z

Beste Antwort

Hier will der Arbeitgeber zum Stundenlohn nicht zusätzlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld zahlen. Wenn er diese Gelder freiwillig zahlt, ist es nicht zu beanstanden. Gibt es einen Tarifvertrag oder eine Vereinbarung zwischen AG und Beschäftigte (Betriebsrat), welche eine Zahlung dieser zusätzlichen Geldzuwendungen regelt, ist es m.E. nicht richtig, diese Zuwendungen für geringfügig Beschäftigte auszuklammern.

Peggy+Stephen +Anna-Lena = Familie :D2010-03-30T07:32:14Z

Aushilfen

Aushilfen sind als kurzfristige Beschäftigungen in der Sozialversicherung versicherungsfrei, da sie nur von kurzer Dauer sind und ebenso geringfügigen Charakter haben. Sie dürfen allerdings einen bestimmten Zeitraum nicht überschreiten. Maximal sind zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Laufe eines Jahres zulässig. Dagegen spielt die Höhe des Arbeitsentgelts keine Rolle.

Ganz wichtig: Die Aushilfe muss von vornherein befristet sein. Entweder durch einen Arbeitsvertrag oder durch die Eigenart der Beschäftigung.

Die Zwei-Monatsgrenze findet Anwendung, wenn der Arbeitnehmer an eine normale Arbeitswoche gebunden ist, also mindestens fünf Tage in der Woche arbeitet. Ansonsten gilt die Zeitgrenze mit 50 Arbeitstagen im Jahr.

Nicht selten werden im Laufe eines Jahres mehrere Aushilfen übernommen. Sie müssen zusammengerechnet werden, sofern sie jeweils die Grenzen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (weniger als 15 Stunden wöchentlich und weniger als 325 EUR monatliches Arbeitsentgelt) überstiegen haben.

Ergibt die Zusammenrechnung, dass zwei Monate oder 50 Arbeitstage überschritten werden, so tritt Versicherungspflicht ein.

Wird die Aushilfstätigkeit berufsmäßig ausgeübt, so kann sie nicht versicherungsfrei sein. Berufsmäßig heißt, dass sie für den Arbeitnehmer von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies wird angenommen, wenn der Arbeitnehmer im Laufe eines Jahres insgesamt mehr als zwei Monate oder 50 Tage arbeitet. Dabei werden allerdings nur solche Beschäftigungen angerechnet, in denen der Arbeitnehmer mindestens 15 Stunden in der Woche gearbeitet oder mehr als 325 EUR im Monat verdient hat. Für die Prüfung der Berufsmäßigkeit wird ein Jahreszeitraum gebildet, der ein Jahr vor dem Ende der zu beurteilenden Aushilfe umfasst.

In manchen Fällen wird eine Aushilfe wider Erwarten über zwei Monate hinaus verlängert. Dann setzt mit Beginn des dritten Monats die Versicherungspflicht ein. Sie setzt schon vorher ein, wenn die Überschreitung der Zwei-Monatsfrist früher bekannt wird.

Seit dem 01.01.1990 müssen Betriebe ihre geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer bei der Krankenkasse anmelden. Unabhängig von der Meldepflicht bleiben die geringfügig Beschäftigten aber versicherungsfrei in der Sozialversicherung. Meldungen sind bei Beginn und Ende der Beschäftigung, bei Änderung des Namens und der Art der geringfügigen Beschäftigung erforderlich. Dabei ist eine besondere, eine verkürzte Meldefrist zu beachten: Die Meldungen müssen bereits innerhalb einer Woche nach Beginn oder nach Ende der Beschäftigung erstattet werden.

Die Meldungen werden stets bei der jeweiligen Pflichtkasse eingereicht, die im Falle der Krankenversicherungspflicht zuständig wäre. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die ansonsten im Angestelltenverhältnis stehen. Die Ersatzkrankenkassen kommen als Adressaten für Meldungen in der Regel nicht in Betracht.

Weitere Meldungen (wie z. B. Jahresmeldungen) sind für geringfügig Beschäftigte nicht erforderlich.