Erteilung einer Feinstaubplakette für KfZ = Verwaltungsakt?

Handelt es sich bei der Erteilung einer solchen Plakette um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG (evtl. durch Beliehene, wenn zum Beispiel der TÜV sie erteilt) oder ist es ein Realakt.Die einzige Entscheidung dazu die ich finden konnte (VG Berlin, Az. 10 A 156.08) lässt ausgerechnet diese Frage offen.
Wäre Euch insbesondere für Antworten mit Quellenangaben sehr dankbar.

Anonym2010-01-20T10:51:58Z

Beste Antwort

Meiner Meinung nach handelt es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt, weil es an einem regelnden oder feststellenden Charakter fehlt. Die Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu einzelen Schafstoffgruppen und die damit verbundenen Befreiungen von Fahrverboten in Umweltzonen werden nicht durch die Ausgabe der Plakette festgesetzt sondern sind generell für alle per Rechtsverordnung geregelt.

Die Plakette ist lediglich eine amtliche Kennzeichnung. Es ist auch in der entsprechenden Verordnung nicht die Rede von einer Erteilung der Plakette, sondern lediglich von einer Ausgabe. Ich würde das vergleichen mit der Aushändigung z. B. eines Personalausweises.

Unabhängig hiervon besteht aber natürlich ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Ausgabe der Plakette, der theoretisch auch eingeklagt werden kann (allg. Leistungsklage).

Anonym2010-01-20T11:05:30Z

Das ist der in der Praxis vollkommen unwichtig und interessiert doch keinen. Oder möchtest du eine Plakette einklagen?

wow2010-01-19T10:41:09Z

Dabei handelt es sich sowohl um einen Verwaltungsakt (Erteilen der Plakette), als auch um einen Realakt (Anbringen der Plakette auf der Windschutzscheibe)

Demeter2010-01-18T21:34:12Z

Es scheint wohl ein Mittelding zu sein, da man die Plakette sowohl
bei TÜV, Dekra etc,
als auch
bei der Zulassungsstelle
erhalten kann.
Deshalb ist dies wohl auch in der angegebenen Entscheidung offen gelassen.

Wenn Du zu Deiner Frage etwas mehr Hintergrundinformationen liefern könntest?