"Es ist eine nicht unwesentliche Tatsache für den Ablauf des Prozesses, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung unflätige, nicht der Ehre förderliche Äußerungen im Laufe der Verhandlung gegenüber dem Opfer geäußert hat."
Bitte nicht googeln, der Text stammte aus einer Quelle ...;)
2009-10-20T08:52:13Z
// Danke für die vielen Antworten. Sie waren alle lesenswert. Bitte abstimmen!
Anonym2009-10-18T10:59:35Z
Beste Antwort
Der Angeklagte sagte dem Opfer, des er ein A.r.s.c.h ist, ihr / das sie ne S.c.h.l.a.m.p.e ist. Was natürlich die Angaben der / des Opfer, bezüglich bereits getätigter Beleidigungen, durch den Angeklagten untermauert.
Kauderwelsch entwelschen? Was bitte sind "Äußerungen, die nicht der Ehre förderlich sind"? Das ist Nonsens! Versuchs lieber mit ehrabschneiderischen Äußerungen... klingt jedenfalls deutsch!
Der Beklagte hat das Opfer während der Verhandlung beleidigt und das belastet ihn (d. Beklagten) zusätzlich. Ich kann das nicht einfacher formulieren, ich bin schon froh, wenn ich das richtig verstanden habe. Habe ich?