Gibt es ein Gesetz das jemanden verpflichet meine Kundendaten dauerhaft von der Datenbank zu loeschen?
Ich habe bei einem grossen Versandhandel die Loeschung meiner Daten beantragt. Alles was aber zurueckkam war eine Antwort mit flogendem Inhalt: allerdings ist eine vollständige Löschung Ihrer Daten aus unserer Kundendatenbank nicht möglich . Wieso ist das nicht moeglich, selbst, wenn ich drauf bestehe? Ausserdem habe ich nie wieder vor dort etwas zu bestellen. Stattdessen hat man meine Daten nur gesperrt,was aber heisst, das meine Date noch bei denen sind. Man beruft sich dort auf § 35 Abs. 3 . Kann ich trotzdem noch eine dauerhafte Loeschung durschsetzen?
Anonym2009-10-08T02:52:35Z
Beste Antwort
Du schreibst genau das:
Gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fordere ich Sie auf:
1. Sie haben mir gegenüber unverzüglich offen zu legen, welche Daten außer den oben aufgeführten Adressen Sie über meine durch diesen Namen/diese Adressen identifizierte Person gespeichert haben. Gleiches gilt für die Quellen, aus denen sämtliche mich betreffenden Daten stammen. (§ 6 Abs. 2, § 28 Abs. 4, § 34 Abs. 1–3 BDSG)
2. Sie haben den Verwendungszweck sämtlicher mich betreffenden Daten ebenfalls unverzüglich mir gegenüber offen zu legen. (§ 34 Abs. 1, § 43 Abs. 3 BDSG)
3. Sie haben sämtliche meine Person/meine Adressen betreffenden Datenunverzüglich zu sperren und mir diese Sperrung zu bestätigen. (§ 28 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 43 Abs. 3, ferner § 4 Abs. 1 BDSG)
4. Ich untersage Ihnen jegliche zukünftige Speicherung von Daten, die meine Person bzw. meine Adressen betreffen, ohne meine vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung. (§ 28 Abs. 4, § 4 Abs. 1,2 BDSG)
5. Ich untersage Ihnen die Übermittlung dieser Daten an Dritte. Für bereits an Dritte übermittelte Daten fordere ich eine unverzügliche Sperrung. (§ 6 Abs. 2, § 28 Abs. 4 BDSG)
6. Ich setze Ihnen zur Erfüllung dieser Forderung eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Datum dieses Schreibens.
Bitte haben Sie Verständnis dafür dass ich mich gezwungen sehe, den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten zu informieren, sollten Sie dieses Schreiben ignorieren. Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor.
Nein! - Selbst wenn, dann haben diese Daten längst den EinfluÃbereich des Händlers verlassen und sind weiter verkauft worden. Gruà vom "gläsernen Kunden"!
Nee, kannst Du leider nicht. Als Händler bin ich verplichtet jeden Geschäftsvorgang zehn Jahre überprüfbar zu halten. Wenn in der zeit kein neuer Geschäftsvorgang auftritt, wirst Du gelöscht. Deshalb könnte ich Dich, wenn Du bei uns gekauft hättest, gar nicht aus unserer Datenbank löschen - aber ich kann (und das können andere sicher auch) einen Vermerk setzen, dass Du nie wieder mit uns zu tun haben willst. Und dann hast Du's auch nicht, sofern Deine Daten nicht in anderen Bereich "rumoxidieren" (weil z.B. ein umfangreicheres Mahnverfahren eingeleitet werden muÃte oder weil Du mehrfach unter verschiedenen Namen bzw. Adressen bestellt hast)
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Speicherung personenbezogener Daten im Sinne des § 6 Abs. 1 TDDSG beziehungsweise im Sinne des ab dem 01.03.2007 in Kraft getretenen § 15 Abs. 1 Telemediengesetzes ( TMG ). Der Anspruch ergibt sich aus § 15 Abs. 4 TMG in Verbindung mit § 1004 BGB in entsprechender Anwendung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäà der Art. 1 und 2 GG. Da die genannte Vorschrift des Telemediengesetzes beziehungsweise § 6 des auÃer Kraft getretenen Teledienstedatenschutzgesetzes auch als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind, ergibt sich dieser Anspruch auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB in entsprechender Anwendung.