Yahoo Clever wird am 4. Mai 2021 (Eastern Time, Zeitzone US-Ostküste) eingestellt. Ab dem 20. April 2021 (Eastern Time) ist die Website von Yahoo Clever nur noch im reinen Lesemodus verfügbar. Andere Yahoo Produkte oder Dienste oder Ihr Yahoo Account sind von diesen Änderungen nicht betroffen. Auf dieser Hilfeseite finden Sie weitere Informationen zur Einstellung von Yahoo Clever und dazu, wie Sie Ihre Daten herunterladen.
Gibt es ein Gesetz das jemanden verpflichet meine Kundendaten dauerhaft von der Datenbank zu loeschen?
Ich habe bei einem grossen Versandhandel die Loeschung meiner Daten beantragt.
Alles was aber zurueckkam war eine Antwort mit flogendem Inhalt: allerdings ist eine vollständige Löschung Ihrer Daten aus unserer Kundendatenbank nicht möglich .
Wieso ist das nicht moeglich, selbst, wenn ich drauf bestehe?
Ausserdem habe ich nie wieder vor dort etwas zu bestellen.
Stattdessen hat man meine Daten nur gesperrt,was aber heisst, das meine Date noch bei denen sind.
Man beruft sich dort auf § 35 Abs. 3 .
Kann ich trotzdem noch eine dauerhafte Loeschung durschsetzen?
6 Antworten
- Anonymvor 1 JahrzehntBeste Antwort
Du schreibst genau das:
Gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fordere ich Sie auf:
1. Sie haben mir gegenüber unverzüglich offen zu legen, welche Daten außer den oben aufgeführten Adressen Sie über meine durch diesen Namen/diese Adressen identifizierte Person gespeichert haben. Gleiches gilt für die Quellen, aus denen sämtliche mich betreffenden Daten stammen. (§ 6 Abs. 2, § 28 Abs. 4, § 34 Abs. 1–3 BDSG)
2. Sie haben den Verwendungszweck sämtlicher mich betreffenden Daten ebenfalls unverzüglich mir gegenüber offen zu legen. (§ 34 Abs. 1, § 43 Abs. 3 BDSG)
3. Sie haben sämtliche meine Person/meine Adressen betreffenden Datenunverzüglich zu sperren und mir diese Sperrung zu bestätigen. (§ 28 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 43 Abs. 3, ferner § 4 Abs. 1 BDSG)
4. Ich untersage Ihnen jegliche zukünftige Speicherung von Daten, die meine Person bzw. meine Adressen betreffen, ohne meine vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung. (§ 28 Abs. 4, § 4 Abs. 1,2 BDSG)
5. Ich untersage Ihnen die Übermittlung dieser Daten an Dritte. Für bereits an Dritte übermittelte Daten fordere ich eine unverzügliche Sperrung. (§ 6 Abs. 2, § 28 Abs. 4 BDSG)
6. Ich setze Ihnen zur Erfüllung dieser Forderung eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Datum dieses Schreibens.
Bitte haben Sie Verständnis dafür dass ich mich gezwungen sehe, den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten zu informieren, sollten Sie dieses Schreiben ignorieren. Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor.
Mit freundlichen Grüßen
- GastonLv 6vor 1 Jahrzehnt
Nee, kannst Du leider nicht.
Als Händler bin ich verplichtet jeden Geschäftsvorgang zehn Jahre überprüfbar zu halten. Wenn in der zeit kein neuer Geschäftsvorgang auftritt, wirst Du gelöscht.
Deshalb könnte ich Dich, wenn Du bei uns gekauft hättest, gar nicht aus unserer Datenbank löschen - aber ich kann (und das können andere sicher auch) einen Vermerk setzen, dass Du nie wieder mit uns zu tun haben willst.
Und dann hast Du's auch nicht, sofern Deine Daten nicht in anderen Bereich "rumoxidieren" (weil z.B. ein umfangreicheres Mahnverfahren eingeleitet werden muÃte oder weil Du mehrfach unter verschiedenen Namen bzw. Adressen bestellt hast)
- LeonLv 6vor 1 Jahrzehnt
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Speicherung personenbezogener Daten im Sinne des § 6 Abs. 1 TDDSG beziehungsweise im Sinne des ab dem 01.03.2007 in Kraft getretenen § 15 Abs. 1 Telemediengesetzes ( TMG ). Der Anspruch ergibt sich aus § 15 Abs. 4 TMG in Verbindung mit § 1004 BGB in entsprechender Anwendung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäà der Art. 1 und 2 GG. Da die genannte Vorschrift des Telemediengesetzes beziehungsweise § 6 des auÃer Kraft getretenen Teledienstedatenschutzgesetzes auch als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen sind, ergibt sich dieser Anspruch auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB in entsprechender Anwendung.
- DummyLv 4vor 1 Jahrzehnt
Ich denke alleine technischer Natur wird das nicht so einfach gehen.
Der Lieferant ist glaube ich 10 Jahre dazu verpflichtet Rechnungen und ähnliches aufzuheben.
- Wie finden Sie die Antworten? Melden Sie sich an, um über die Antwort abzustimmen.
- DR EisendrahtLv 7vor 1 Jahrzehnt
Nein! - Selbst wenn, dann haben diese Daten längst den EinfluÃbereich des Händlers verlassen und sind weiter verkauft worden. Gruà vom "gläsernen Kunden"!
- Anonymvor 1 Jahrzehnt
Weil sie es müssen, es gibt eine geetzliche Aufbewahrungspflicht für Geschäftsbeziehungen, normale Geschäftsbriefe 6 Jahre, Rechnungen sogar 10 Jahre. Und auf diesen Rechnungen sind auch deine Daten. Daher dürfen sie sie gar nicht löschen, aber sie müssen sie sperren, sprich niemand auÃer dem Unternehmen selber dürfen sie benutzen und auch nur dann, wenn es um steuerrechtliche Dinge geht, nicht für Werbezwecke.
NACHTRAG:
Klar kannst du den Brief von @McPott benutzen, aber rechtlich dürfen sie deinen Daten nicht löschen, es steht in den genannnten §:
An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 einer Löschung gesetzliche, satzungsmäÃige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
Und das ist ja das Problem, sie müssen es gesetzlich aufbewahren, so steht es im Steuerrecht aber nochmals: Verwendung zu Werbezecke verboten! Und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten automatisch gelöscht.