Kann man auf die Rückerstattung des Eintrittsgeldes pochen nach Rausschmiss?
Bin wegen unserem schreienden Kleinkind aus einer Ausstellung verwiesen worden - habe ich da Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes?
Bin wegen unserem schreienden Kleinkind aus einer Ausstellung verwiesen worden - habe ich da Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes?
HPD
Beste Antwort
Das kommt darauf an, wie "klein" (wie alt) das Kleinkind war (ist).
Handelt es sich um ein Baby, oder ein Kind bis ca. 2 Jahre, würde ich an Deiner Stelle mein Eintrittsgeld zurück verlangen, WENN, ja wenn am Eingang kein entsprechendes Hinweis/Verbotsschild angebracht war. Außerdem würde ich eine ernsthafte Beschwerde beim Verbraucherschutz in Erwägung ziehen.
Wenn das Kind allerdings älter als 2 Jahre ist, solltest Du mal darüber nachdenken, ob es wirklich sinnvoll ist, diesem Kind die total langweilige Tortur eines Ausstellungsbesuches anzutun. Kinder langweilen sich nun mal schnell und quängeln dann (m.E. zu Recht).
Wenn das Kind älter als 5 Jahre ist, solltest Du es vielleicht einfach besser erziehen. Ein Kind in dem Alter muß nicht lautstark Krawall machen, um seinen Unmut auszudrücken, oder seinen Willen durchzusetzen.
Sprendlinger
Leider nein, Du bzw Dein Kleinkind hat sch daneben benommen.
.**.
Bist Du ernsthaft der Meinung, den anderen zahlenden Besuchern ist ein ohne Ende schreiendes Kleinkind in einer Ausstellung zuzumuten? Eine Ausstellung besucht man, weil man sich die ausgestellten Dinge in Ruhe ansehen und geniessen möchte. Ein am Stück schreiendes Kleinkind kann diesen Genuss schon auf Null reduzieren, das hat mit Kinderfeindlichkeit überhaupt nichts zu tun, sondern mit der Ãrtlichkeit. In einer Bücherei würde man Dich auch hinausbitten.
Eigentlich würde ich als unbeteiligter Besucher von den Eltern erwarten, dass sie von sich aus hinaus gehen, bis sich das Kind beruhigt hat. Bisschen Rücksichtnahme wäre da schon angebracht.
Anonym
Offensichtlich handelt es sich bei der Ausstellung um eine, bei der Lärm nicht erlaubt ist. Als Vertragspartner des Ausstellungsveranstalters bist du dazu verpflichtet, derartige Nebenpflichten einzuhalten. Wenn du das nicht kannst - z.B. weil du unsinnigerweise dein Kind mit dir herumschleppst - ist das eine Vertragsverletzung deinerseits. Wenn er dich dann rausschmeiÃt, hast du keinen Rückerstattungsanspruch.
KaiOmen www.sgcgermany.com
da du das wort kleinkind erwähnst geh ich von aus dass es 1-3 jahre alt ist-und da ist es eine frechheit dass ihr aus der ausstellung geflogen seid-das geld kannst du zurückverlangen,vorallem wenn keine aushang da ist dass um ruhe gebeten wird...
probier es erst mit normalem ton-und wenn dies kein gehör findet so sagst du einfach dass du es publik machen wirst dass der veranstalter wohl ein kinderfeins sei...
ist der fall aber dass es eine ausstellung war auf der man weiss dass es recht ruhig sein soll(bilder z.b.)dann hättest du ohne dein kind gehen sollen...