Sonntags, Wohnbesichtigung für Nachmieter ?

Ich ziehe nächsten Monat aus mein vermieterin macht jetzt Ärger , der Grund da sie meint sie könnte jeder Zeit Leute durch die Wohnung führen . Vorigen Monat hatte ich die Kündigung eingereicht darauf hatte die Vermieterin 2 tage darauf nach der Kündigung schon eine Anzeige gestartet , obwohl ich noch nicht den neuen Vertrag in die Hände hatte und in der nächste Woche kamen schon 2 Familie die Wohnung besichtigen und zwei Familien die angekündigt wurden kamen nicht jetzt dachte ich das dies jetzt erledigt wäre aber dann sagte sie mir das es noch nicht entschieden wäre und später sagte sie das die Leute ihr nicht gepasst hätten . Dann kam sie vor zwei Tage und sagte mir das sa. und do. Leute vorbei kommen ich sagte : Ist in ordnung . Am sa kamen dann wieder 2 familie die Wohnung besichtigen dann zum Schluss sagte sie am dienstag kämen auch welche . Und heute kam sie wieder hoch und sagte das heute am Sonntag ob ich Zeit hätte eine Wohnbesichtigung erlauben würde . jetzt reicht mir !! Wie oft darf ein Vermieter Leute durch die Wohnung schleusen und irgendwann muss noch Schluss sein . Ich brauch ja auch ein Pivatspäre In Mietvertrag steht übrigens Wochentags und nach Vereinbarung als ich sie darauf ansprach, reagiert sie gereizt Sollte ich darauf eingehen oder nicht ,da ich ein Recht habe auf einen freien Sonntag aber ich bin in Zwiespalt

chocoscha2009-03-08T06:48:57Z

Beste Antwort

Ich finde, dass Du recht hast und würde das auch nicht weiter dulden. Sag ihr das Du Sonntags gerne Deine Ruhe hättest ,aber Wochentags jederzeit jemand vorbei kommen kann. Plädiere nicht auf Dein "Mietrecht" ,sondern versuche Ihr das in Ruhe nahe zulegen ,so dass Ihr so friedlich wie möglich auseinander gehen könnt.

Andreas W2009-03-09T13:24:52Z

Hallo habe folgende Stellungsnahme in einem Internet Forum dazu gefunden. Hoffe es hilft Dir weiter.

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Ihr Mieter hat eine mietvertragliche Verpflichtung, die Wohnungsbesichtigung zu dulden. Allerdings ist Ihr Wohnungsbesichtigungsrecht an verschiedene Bedingungen geknüpft:

Zunächst sollten Sie den Wohnungsbesichtigungstermin „rechtzeitig“ ankündigen. Die Wertung des Begriffes rechtzeitig wird in der Rechtssprechung unterschiedlich vorgenommen. Die Bandbreite reicht hier von 24 Stunden bis zu einer Woche. Regelmäßig wird wohl eine Ankündigung 48 Stunden vor dem Besichtigungstermin ausreichend sein.
Bezüglich des Besichtigungstermins haben Sie die Verpflichtung auf die Bedürfnisse Ihres Mieters Rücksicht zu nehmen. Das bedeutet, dass dessen Wünsche hinsichtlich Urlaub, Krankheit oder Berufstätigkeit bei der Auswahl des Termins berücksichtigt werden sollen.

Weiterhin sollte der Besichtigungstermin zu den ortsüblichen Geschäftszeiten stattfinden, also werktags von 9.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Ein Recht zur Besichtigung an Sonn- oder Feiertagen besteht nicht.

Dem Mieter ist es nicht zumutbar, mehr als einen Besichtigungstermin pro Woche wahrzunehmen bzw. zu dulden.

Ihr Mieter hat das Recht von Ihnen die Personalien der Interessenten zu verlangen und diese auch zu überprüfen. Ansonsten kann er die Besichtigung verweigern.
Das bedeutet, dass Sie dem Mieter vorab mit der Ankündigung des Besichtigungstermins die Personalien der Interessenten mitteilen und diese sich gegenüber Ihrem Vermieter per Ausweisdokument ausweisen müssen.

Es ist durchaus möglich, dass Sie sich bei der Wohnungsbesichtigung durch einen Dritten vertreten lassen. Sie sollten diesen mit einer schriftlichen Vollmacht ausstatten und dem Mieter dies und die Personalien des Vertreters mitteilen.

Ich empfehle Ihnen, vorliegend nochmals Rücksprache mit Ihrem Mieter zu halten. Die Gründe für das Verhalten Ihres Mieters vielschichtig sein. Häufig kann hier ein freundliches, klärendes Gespräch mehr leisten, als das gegenseitige Verweisen auf die verschiedenen Rechte.
Es ist möglich, dass von Ihren dargestellten Rechten per Vereinbarung mit Ihrem Mieter abgewichen wird.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Bolle2009-03-08T13:45:27Z

Sie muß sich vorher anmelden und Du entscheidest,wann die Leute reindürfen.Zugang,muß sie ja haben,denn sie will die Wohnung ja schnell vermietet haben.

Sprendlinger2009-03-08T08:20:55Z

Ich halte es so, dass mit dem Altmieter vereinbart wird, dass Montags und Donnerstagsabend ich mit Interessenten auftauchen kann. Kurzfristig wird bekannt gegeben, ob welche kommen oder wieviel kommen. Andere Termine nehme ich ungern war. Wenn es dann nicht anders möglich ist soll der Interessent mit dem Altmieter einen Termin ausmachen, zu dem ich auch komme.
Die Termine wurden deshalb so gelegt, dass die Anzeigen am Samstag am Montag kommen können und die Mittwochsanzeigen am Donnerstag. Selbst wenn ich Sonntagsmorgens einen termin hätte, würden am Nachmittag noch jemand anrufen.
Nebenbei ich hatte noch nie mehr als 3 Termine.

Anonym2009-03-08T08:18:20Z

Bis zum Ende der Kündigungsfrist bist du Mieter mit allen Rechten und Pflichten. Das Besuchsrecht des Vermieters, das Wohnungsbesichtigungen mit Nachmietinteressenten einschließt ist gesetlich genau geregelt.
Deine Vermieterin darf einen Termin pro Woche vereinbaren , an dem dann ihre Interessenten kommen dürfen. Immer einer zur Zeit, eine Stunde lang. Und die Leute müssen auf deinen Wunsch die Schuhe an der Haustür ausziehen. Und wenn du beruflich nicht kannst, darfst du Termine ablehnen.

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