Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittle können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.
Anonym2008-06-01T05:26:29Z
Beste Antwort
nein, warum, es steht so in Art. 15 GG. Es hat eine ganz praktische Anwendung, man will eine neue Straße bauen, egal wie man sie baut, irgendwann muss sie über ein Privatgründstück führen, also bleibt nur zwei Möglichkeiten: Nicht bauen oder gegen Entschädigung enteignen und die Straße bauen.
Es steht schließlich auch in Art. 14 Absatz2 GG: Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Eine Straße dient der Allgemeinheit.
Es ist nicht Verfassungswiedrig und wird in Artikel 15 im Grundgesetz geregelt. Die Bodenschätze eine Landes gehören nicht dem Grundstücksbesitzer sondern der Nation, in der der Grundeigentümer sein Grundstück hat. Um Bodenschätze fördern zu dürfen muà eine Bohr- oder Schürfgenehmigung zuvor erteilt werden. Ebenso Funde aus früheren Epochen wie Schätze untergegangener Kulturen etc. gehören dem Staat, der Finder ist verpflichtet diese ohne Entschädigung abzugeben.
Bei Enteignungsverfahren, werden maximal zwei Angebote abgegeben, das erste Angebot ist in der Regel niedrig, das Zwqeite beträgt bis zum 5 fachen des Wertes des ersten Angebotes, sollte man beim 2ten Angebot nicht zugreifen dann kommte es zur Zwangsenteignung wo als Entschädigung nur bis ca. 10 % des ersten Angebots, eine Ausgleichszahlung zur Entschädigung erfolgt, zusätzlich sind aber noch alle Auslagen aus dem Enteignungsverfahren vom Enteigneten zu bezahlen.
Einem Bekannten gehörte in Lübeck ein Kleingarten, der von einer Fährgesellschaft benötigt wurde um die Fährhafenkapazitäten zu erweitern, als Entschädigung machte diuese Fährgesellschaft ihm das Angebot ein viermal gröÃeres Grundstück in eiunem anderen Stadtteil, sowie 150.000 € anzunehmen, er zögerte nicht lange und unterschrieb den Abtretungsvertrag, sonst drohte ihm eine Enteignung der Stadt Lübeck, deren Ausgleichszahlung hätte nur 8000 € betragen ohne Ersatzgrundstück. 6 Wehrhafte Bürger haben versucht standhaft zu bleiben, ohne Erfolg, beim Oberlandesgericht unterlagen sie in der Revisionsverhandlung erneut, deren Fall wurde zu keiner weiteren revision zugelassen, die Entschädigung beträgt etwa 800 €, es sind aber Gerichts- Anwalts- und Gutachterkosten in Höhe von ca. 48.000 € zu bezahlen, das pro wehrhaften Bürger.
natürlich nicht, weil natürlich doch... da haben sich die jungs schon abgesichert. ich habe eine solche enteignung schon persönlich mitbekommen, zwecks errichtung einer neuen autobahnauffahrt. wenn du nicht willst, wirst du quasi zwangsenteignet. und das in einer angeblichen demokratie...hihi. art und ausmass der entschädigung sinken mit wachsendem widerstand. schlaue taktik.
Dieses Gesetz ist die Tür, die im Notfall geöffnet werden muÃ, um Projekte von übergeordneter Bedeutung gegen den Willen des Einzelnen zu realisieren.
Es ist menschenfeindlich! Was mir gehört gehört auch mir und damit basta! Da hat nix überführt zu werden, wer das versucht, hat meinen Lattenhammer im Schädel stecken!