Wer bekommt das Sorgerecht?

ein 16 jähriges Mädchen bekommt ein kind. wer hat das Sorgerecht? Der 18 jährige Vater des Kindes oder die Mutter des minderjährigen Mädchens?

Anonym2008-04-06T05:59:24Z

Beste Antwort

Die mutter!!!! sie müsste das sorgerecht bekommen soviel ich weiß

Anonym2008-04-06T10:37:10Z

Normal immer die Mutter.
Väter haben haben nur theoretische Rechte.

Väter haben nur das Recht zu BEZAHLEN sonst NICHTS!

Chiara2008-04-06T06:07:09Z

wenn der vater noch da ist bzw. die beiden zusammenleben und verheiratet sind ... dann der vater ,wenn sie nicht verheiratet sind dann nicht dann das jugendamt bis das mädchen 18 jahre alt ist ... das kind lebt dann aber trotzdem bei der mutter

Leni2008-04-06T06:05:05Z

Da würd das Jugendamt ein Wörtchen mitzureden haben!
Denke aber das Mädchen ist die Mutter und wenn sie Hilfe
vom Elternhaus hat ist ja alles geregelt!
Kommt auch darauf an ob die minderjährige Mutter noch zuhaus
bei Mutter lebt oder ob sie mit dem Kindesvater zusammenlebt!

AliceDasWunder2008-04-06T06:03:36Z

Alles falsch. Das Sorgerecht haben beide Eltern. Die ELtern der Mutter in keinster Weise. Hier die Rechtsprechung:

Minderjährige Eltern können nicht Inhaber sämtlicher 3 Elemente der elterlichen Sorge (siehe dazu unter 2.) sein. Denn sie sind gemäß § 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig und somit nicht in der Lage, die gesetzliche Vertretung für ihre Kinder wahrzunehmen. Diese Eltern sind jedoch nicht völlig von der elterlichen Sorge ausgeschlossen. Vielmehr sieht § 1673 Absatz 2 BGB hier folgende Regelung vor:
Die Vermögenssorge (siehe dazu unter 2.2) steht ihnen überhaupt nicht zu.
Die Personensorge besitzen sie zwar, können ihr Kind bei eventuellen Rechtshandlungen jedoch nicht vertreten.
(Da diese Eltern hier zwar inhaltlich für ihre Kinder sorgen, sie aber dabei rechtlich nicht vertreten können, sind für diese den Eltern verbleibenden Elemente der elterlichen Sorge die Begriffe "tatsächliche Personensorge" oder "tatsächliche Sorge" oder "tatsächliches Sorgerecht" gebräuchlich.)

Dass dem "tatsächlichen Sorgerecht" echte Bedeutung zukommt, zeigt sich am Beispiel einer minderjährigen Mutter. Ihr obliegen z.B. folgende Befugnisse:
Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung,
Vornamensgebung,
Aufenthaltsbestimmung,
Festlegung der Religion,
Regelung des Umgangs mit anderen Personen,
Einwilligung in ärztliche Behandlungen, Operationen,
Zustimmung zur Adoption.
Obwohl die minderjährige Mutter bei diesen Beispielsfällen notwendig werdende Rechtshandlungen (z.B. das Abschließen von Verträgen) infolge ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit nicht vornehmen kann, sondern diesbezüglich der andere Elternteil oder ein Vormund allein tätig werden müsste, wäre dieses Handeln ohne ihr Einverständnis unwirksam. Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem anderen uneingeschränkt sorgeberechtigten Elternteil wäre also nicht etwa dessen Auffassung ausschlaggebend, sondern es bliebe bei wichtigen Entscheidungen nur der Weg zum Familiengericht. Wenn kein anderer sorgeberechtigter Elternteil, sondern ein Vormund (z.B. das Jugendamt) vorhanden ist, könnte sich die minderjährige Mutter sogar zunächst stets durchsetzen (vgl. § 1673 Absatz 2 BGB). Der Vormund müsste dann allerdings überlegen, ob er daraufhin das Familiengericht einschaltet (was jedoch nur bei zu befürchtenden Kindeswohl-Gefährdungen in Betracht kommen wird).

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