Wir haben letzte Woche die fristlose Kündigung bekommen, mit der Begründung keine Mietzahlung erhalten. Stimmt nicht ganz so und jetzt geht es los im Mai diesen Jahres sind wir in diese Wohnung eingezogen und mussten dann am 13.05.2007 mit entsetzen feststellen dass es bei uns Monsunartig in das Wohnzimmer reinregnet. Wir sind daraufhin losgezogen dem Vermieter bescheid zu geben der kam dann auch raus und wollte allerdings keine Abhilfe schaffen da der Raum mit 50 qm der größte hier in der Wohnung ist sind wir zum Anwalt losgezogen und der meinte nach einer vierwöchigen Frist wir sollten die Handwerker einschalten. Was wir dann auch getan haben und um diese zu bezahlen mussten wir die Miete zurück halten. Jetzt das Ende vom Lied der Vermieter kam mit einer fristlosen Kündigung um die Ecke weil er meinte wir sind mit der Miete im Rückstand. Schon der erste Alarm für uns.
2007-12-18T07:02:41Z
Das zweite jetzt auch noch dieser Vermieter kommt morgen vorbei weil er die Heizungen ablesen will, allerdings der Kracher an der Sache er hat ca. seit zwei Jahren nicht mehr abgelesen. Was nun??? Und gleich eins vorweg der Anwalt ist keine große Hilfe hätten wir vorher gewußt wie schnell der schläft hätten wir es gelassen.
2007-12-19T04:34:05Z
Haben vorher/nachher fotos gemacht unser glück!!!!!!!!!! und vermieter war da und wir mussten mit ensetzen feststellen dass hier einige zähler nicht vorhanden waren!!!!!!!!!!
Anonym2007-12-18T07:04:27Z
Beste Antwort
Ich würde mir einen anderen Anwalt, einen guten diesmal, besorgen.
Du muÃt der Kündigung widersprechen, mit Deiner Begründung. Wenn Du dann nicht ausziehst, braucht der Vermieter eine Räumungsklage, bei der er verliehrt, wenn Dein Anwalt alles richtig gemacht hat. Suche Dir aber eine Wohnung, in dieser Wohnung wirst Du nicht glücklich.
Da ihr sofort die Miete zurückbehalten habt,habt ihr sehr schlechte Karten Die Miete ist in der Praxis auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter meist im Voraus zu bezahlen. Um den Mieter in Verzug zu setzen, ist keine Mahnung erforderlich, wenn die Zahlungstermine wie üblich im Mietvertrag festgelegt werden Voraussetzungen für eine Mietminderung sind:
* Die Mängel dürfen nicht unerheblich sein. * Der Mangel wurde nicht schuldhaft vom Mieter verursacht. * Der Mieter hatte bei Vertragsunterzeichnung keine Kenntnis von dem Mangel und hätte diese Kenntnis bei der Vorabbesichtigung auch nicht erlangen können (z.B. die Gängigkeit der Fenster durch einfaches Ãffnen und SchlieÃen) Ausgeschlossen ist die Mietminderung, wenn
* der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss kannte; * der Mangel dem Mieter bei Vertragsschluss wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist und der Vermieter den Mangel nicht bewusst verschwiegen hat; * der Mieter den Mangel bei Wohnungsübergabe kannte und sich seine Rechte bei der Annahme nicht vorbehalten hat; * der Mieter einen Mangel, der während der Mietzeit auftrat, dem Vermieter nicht unverzüglich angezeigt hat und der Vermieter daher keine Abhilfe schaffen konnte. Zur Höhe der Minderung im Einzelfall gibt es eine Fülle von Gerichtsurteilen, die Anhaltspunkte zur prozentualen Minderung geben. Generell gilt, dass ein Vermieter dem Mieter bei einer berechtigten Minderung nicht kündigen darf. Das gilt auch dann, wenn die Minderung im Ergebnis zu hoch ist; dies kann aber negative Kostenfolgen im Falle einer Zahlungsklage haben, wenn die geminderte Miete von Vermieterseite durch Zahlungsklage geltend gemacht wird.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. XII ZR 225/03) bildet die Bruttomiete inklusive Nebenkosten die Basis für eine Mietminderung. Da Nebenkosten Vorauszahlungen für das ganze Jahr sind, ist aber immer noch eine Einzelfallentscheidung notwendig.
Kommt es zum Streit, muss der Mieter den Mangel und die rechtzeitige Mängelanzeige beweisen. Eine frühzeitige Beweissicherung mit Hilfe von Foto, Zeugen, etc. ist wichtig.
Die fristlose Kündigung richtet sich nach den § 543, § 569 BGB. Der mit Abstand wichtigste Fall ist der Zahlungsverzug des Mieters. Befindet sich der Mieter bei zwei aufeinanderfolgenden Terminen in Höhe eines Betrages in Verzug, der eine Monatsmiete übersteigt, oder befindet er sich insgesamt in der Höhe eines Betrages in Verzug, der zwei Monatsmieten erreicht, kann der Vermieter kündigen. Dem Mieter wird aber die Möglichkeit gegeben, diese Kündigung unwirksam zu machen, indem er sämtliche Rückstände (also auch die nach der Kündigung weiter entstandenen) begleicht. Diese sog. "Schonfrist" endet aber 2 Monate, nachdem der Mieter eine Räumungsklage wegen der Kündigung zugestellt bekommen hat; danach bleibt die Kündigung auf jeden Fall wirksam. Wurde dem Mieter allerdings innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal wegen Zahlungsverzugs gekündigt und hat er durch nachträgliche Zahlung die Kündigung unwirksam gemacht, kann er nicht noch einmal von der "Schonfrist" profitieren; die zweite Kündigung bleibt dann auf jeden Fall wirksam.
Der Vermieter darf bei der Frage des Zahlungsverzugs nur die laufenden Mieten berücksichtigen, d.h. in die Berechnung dürfen keine einmaligen Beträge wie z.B. Betriebskostennachzahlungen, Kautionen, Verzugsschäden, Rechtsanwaltskosten etc. einflieÃen.
Zu beachten ist, dass die Schonfrist nur für die Kündigung wegen "reinen" Zahlungsverzugs gilt. Stützt der Vermieter die Kündigung auf weitere Gründe (dies kann z.B. auch eine ständige unpünktliche Mietzahlung sein), gilt die "Schonfrist" für diesen Teil der Kündigung nicht; sie bringt dem Mieter dann letztlich nichts.
Auch die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Mindestens muss der Zahlungsverzug als Grund und der Gesamtsaldo an Rückständen angegeben sein.
§ 543 AuÃerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 3. der Mieter a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Sofort zum Mieterschutzverband und Fotos wären auch Hilfreich gewesen, a´ber die habt ihr ja wahrscheinlich nicht. Nun sofort dorthin und dem Vermieter könnt ihr sagen dass er das nicht darf und sucht euch gleich einen anderen Anwalt wenn ihr wenig Geld habt gibt es auch einen den ihr nicht bezahlen müsst. Den Schaden hätte der Vermieter zu bezahlen oder er hätte euch vor dem Einzug die Wohnung herrichten müssen. Fragt auch gleich nach bei wem er noch so herum tut weil Unterschrifte oder Zusammenhalt im Haus immer gut ist.
Wenn ihr die Miete komplett zurückgehalten habt, also eine 100%ige Kürzungen, habt ihr ein Problem. Schlau wäre eine vorherige Beratung beim Mieterverein gewesen und die Ãberweisung von wenigstens 10,- Steinen.