... falsch herum durch nen Kreisel fahren, wenn vor ihm zu viele Autos am Kreisel sind und er dadurch nicht durch kommt????
Hab mir die Frage heute mittag gestellt, als ich nen Krankenwagen mit Blaulicht in der Stadt gesehn hab, der Richtung Kreisel fuhr........
2007-12-05T13:41:08Z
Ich dachte mit Blaulicht haben sie auf jeden Fall Vorfahrt????? Liege ich da jetzt falsch???
2007-12-05T23:20:49Z
@ Capitan: Das ist es ja: Ich dachte auch, bin froh das der Wagen nicht für mich oder so ist. Abends hat sich herausgestellt, dass der Krankenwagen für meinen Freund gedacht war, der auf der Arbeit zusammen gebrochen ist - niemand hat mir bescheid gegeben....... Ich sitz da und ahne nichts böses und im gleichen Moment wird mein Freund ins Krankenhaus transportiert........
Anonym2007-12-05T13:40:13Z
Beste Antwort
Auch Krankenwagen müssen sich grundsätzlich an die Verkehrsregeln halten (zum Beispiel haben sie mit Blaulicht auch nicht zwangsläufig Vorfahrt), darum sage ich jetzt mal: nein, dürfen sie nicht.
Nachtrag: Nein, sie haben zwar Vorrang, aber nicht zwangsläufig Vorfahrt. Das heißt im Klartext, auch mit Blaulicht dürfen sie nicht hinrlos über ne Kreuzung preschen, sondern müssen schauen, ob was kommt und dann erst fahren, wenn sicher ist, dass der Querverkehr sie bemerkt hat.
Noch ein Nachtrag: Provokant hat recht: Die Sonderrechte von Rettungsdienst und Katastrophenschutz sind in § 35 StVO geregelt.
Absatz 5a lautet: Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Absatz 8 lautet: Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Der Sonderrechte-Paragraph befreit nur von den Vorschriften der StVO-Pflichten. Die Verkehrsregeln und Verkehrsgebote werden dadurch nicht geändert. Die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer werden zugunsten der Sonderrechtsfahrzeuge nur eingeschränkt. Für den Bevorrechtigten kommen vor allem in Betracht: • Schnellerfahren als erlaubt • Rotlicht überfahren • Fahren entgegen der Fahrtrichtung
fahrzeuge mit sonderrechten im einsatz und mit sonder-signal können alle verkehrsregeln missachten, wobei sie natürlich die sicherheit anderer verkehrsteilnehmer immer noch beachten werden! wenn lebensgefahr oder andere gefahr besteht (einsatz des überfall-kommandos der polizei) werden andere verkehrsteilnehmer aufmerksam darauf achten, dass den einsatzfahrzeugen freie durchfahrt zu jeder zeit gestattet wird! also, ur seite fahren und wrten, bis sie vorbeigefahren sind! gerade bei BAB-einsätzen kann es nötig sein, den kreisverkehr umgekehrt zu befahren!
rettungswagen , feuerwehr und polizei haben das blaulicht und die sierene für den fall das sie mit dem sonderrecht der bevorzugten vorfahrt und erhöhten geschwindigkeit fahren diese geräte dienen dazu den anderen verkersteilnehmern mitzuteilen das sie im dienst der lebensrettung unterwegs sind
zu den pflichten des fahrers gehöhrt auf der einen seite den unfallort schnell zu ereichen und auf der anderen seite ander verkehrsteilnehmer so wenig wie möglich zu gefährden
in diesem fall der insel ist es die entscheidung des fahrers den schnelleren weg zu fahren wenn der kreisel groà genug ist um 2 fahrzeuge aufzunehmen dann ist das im falle des einsatzes im dichten verkehr zulässig
auf grund der tatsache das sich die verkehrdichte so hoch ist müssen auch ausnahme entscheidungen getroffen werden um schnelle hilfe zu bringen
der fahrer trift diese entscheidung wärend der fahrt und muss sich im schadensfall auch verantworten
darum ist es wichtig bei dem anruf bei der rettungstelle möglichst die verletzungsart zu schildern um dem fahrer eine mögliche einschätzung des risikos zu ermöglichen welches er eingehen sollte um das leben zu retten denn alle fälle verlangen dringlichkeit aber nicht immer so schnell wie möglich
kurz gesagt: Der Krankenwagen darf entgegen der Fahrtrichtung durch den Kreisel fahren, wenn es dringend geboten ist (§ 35 Abs. 1 StVO) und eine Gefährdung anderer dabei ausgeschlossen ist (§ 35 Abs. 8 StVO).
Ausführlicher: Zwei Dinge sind hier streng zu trennen: - Die Sonderrechte (§ 35 StVO) befassen sich mit dem, was das Einsatzfahrzeug tun darf und was nicht (und ferner, welches Fahrzeug solche Sonderrechte beanspruchen darf). - Die Wegerechte (§ 38 StVO) behandeln das Verhältnis der übrigen Verkehrsteilnehmer zu dem Einsatzfahrzeug. Nur hier werden Blaulicht und Martinshorn im Gesetz erwähnt.
1 - Sonderrechte Hier geht es um die Frage, ob ein Einsatzfahrzeug einen Kreisel falschherum befahren darf. Es ist also eine Frage der Sonderrechte (§ 35 StVO), denn um andere Verkehrsteilnehmer geht es hier ja nicht direkt. Der § 35 StVO bietet keine genaue Aufzählung, was ein Einsatzfahrzeug darf und was nicht (anders übrigens in Ãsterreich). Dort steht nur ganz grob (sinngemäÃ): Ein Fahrzeug mit Sonderrechten darf sich über jede (!) Regel der StVO hinwegsetzen, wenn das notwendig (= dringed geboten) und nach Abwägung mit anderen Rechtsgütern (= Gefährdung anderer) das beste Mittel ist. Dieser Abs. 8 (Ausschluà von Gefährdung) ist also eine "Schranke" für den Absatz 1, der die Ãbertretung jeder Regel der StVO erlaubt. So könnte ein Sonderrechtsfahrer beispielsweise sich auch über § 18 Abs. 5 StVO (Verbot, auf der Autobahn zu wenden) hinwegsetzen. Das würde aber eine solch unverantwortliche Gefahr bedeuten, daà es nicht durch Sonderrechte gedeckt werden kann. Die Inanspruchnahme scheitern hier also an Abs. 8. Eine Gefährdung könnte hier kaum ausgeschlossen werden.
Ein Sonderrechtsfahrer darf den Kreisel also falschherum befahren, wenn er nach Abwägung der Situation zu dem Schluà gekommen ist, daà er das im Augenblick verantworten kann und das erforderlich ist.
Diese Abwägung der Gefahr ist immer einzelfallabhängig. Wie ich eingangs sagte, sich Sonderrechte unabhängig vom Sondersignal (Blaulicht und Martinshorn). Die Benutzung des Sondersignals beeinflusst aber die Abwägungssituation erheblich. Bei einem Sonderrechtsfahrzeug ohne Blaulicht und Horn könnte die Geisterfahrt durch den Kreisel wohl nicht abgedeckt werden, denn die Gefahr der öffentlichen Sicherheit (§ 35 Abs. 8 StVO) wäre hier deutlich höher als bei einem Fahrzeug, das Blaulicht und Martinshorn zur Warnung anderer benutzt. Andererseits könnte beispielsweise eine mittlere Geschwindigkeitsübertretung auch ohne die Benutzung der Sondersignale durch die Sonderrechte abgedeckt werden.
2 - Wegerechte Ganz unabhängig hiervon sind die Wegerechte. § 38 StVO sagt, daà alle übrigen Verkehrsteilnehmer einem Fahrzeug, das Blaulicht UND Horn benutzt, freie Bahn schaffen müssen. Damit die Anordnung, freie Bahn zu schaffen, also ihre rechtsverbindliche Wirkung entfaltet, reicht nicht lediglich das Blaulicht; das Horn muà zugeschaltet sein. Das heiÃt aber nicht, daà man einem Fahrzeug ohne Horn, aber mit Blaulicht, keinen Platz machen sollte. Das Blaulicht kündigt eine Einsatzfahrt an, und der Fahrer schaltet es nicht zum Spaà ein. Auch kann es aus der Einsatzsituation heraus geboten sein, auf die Benutzung des Horns zu verzichten. Daher heiÃt es in der Regel: Blaulicht --> Platz machen. Aber streng juristisch hat -wie gesagt- das Fahrzeug erst Wegerecht, wenn beide Sondersignale genutzt werden.
Ich hoffe, das war einigermaÃen verständlich, sonst einfach fragen, ist mein "Spezialgebiet" :)