Muss ich Maklergebühr auch bezahlen, wenn die Wohnung nicht in dem vereinbarten Zustand ist?
Der Zustand wurde mündlich vereinbart mit dem Makler und im Mietvertrag verankert. Es wird auf Handwerker vertröstet die den Mangel beheben sollen, es hat sich aber nix getan. Der Mangel kann nicht eingefordert werden, da es sich nur um eine Verstärkung der Isolierung handelt, ich die Wohnung ohne aber nicht genommen hätte.
Es steht schriftlich im Mietvertrag das dieser nicht ohne die Reperatur zustande kommt. Demzufolge ist wenn die Leistung nicht erbracht wird der Mietvertrag nichtig und der Makler bekommt keine Gebühr oder? Weil der Mietvertrag ist die Voraussetzung für die Maklergebühr oder?
Ich habe meine Frage selber beantwortet:
Zu der Forderung:
BGB § 652 Entstehung des Lohnanspruchs:
"Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt."
Diese Bedingung ist eindeutig mit der Ergänzung von mir unter Paragraph ... des Mietvertrages gegeben.