wer hat Erfahrung mit der Zwangsräumunmg einer Wohnung?
es ist kein Mietrückstand, der Fragesteller hat nachweislich die Hypo für das Haus bezahlt(war so treuhänderisch so vereinbart)
es ist kein Mietrückstand, der Fragesteller hat nachweislich die Hypo für das Haus bezahlt(war so treuhänderisch so vereinbart)
Anonym
Beste Antwort
Deine Frage müsstest Du hinsichtlich der Vorgeschichte noch etwas präzisieren.
Geräumt werden kann nur, wenn ein Räumungstitel vorliegt, und den gibt es erst durch ein Gerichtsverfahren - sprich, die Räumungsforderung muss expilizit mit einer Klageschrift geltend gemacht werden. Auf diese Klageschrift gibt es aber eine Erwiderungsfrist für die Beklagte(n), (i.d.R. 3 Wochen) dann eine Gerichtsverhandlung und dann erst ein Urteil - so kann bei der momentan bestehenden Überlastung der Gerichte zwischen Klageschrift und Urteil gut schonmal ein halbes Jahr liegen.
Man kann eine Räumung also nicht einfach "beantragen" - und schon gar nicht gibt es einen "Räumungsbeschluss", sondern nur ein das Urteil - das dann allerdings nach Rechtskraft zu einem "Räumungstitel" wird, aus dem die Zwangsvollstreckung (also die eigentliche Räumung) durch einen Gerichtsvollzieher betrieben werden kann. Da die Gerichtsvollzieher genauso überlastet sind wie die Gerichte (wenn nicht sogar noch mehr), wird der auch nicht gleich am nächsten Tag vor der Türe stehen, zumal er ja auch einen Räumungstermin festsetzen muss, eine Spedition bestellen etc.
Eine Räumung ist übrigens auch mit weiteren Kosten verbunden, die der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher erstmal vorschießen muss. Das können je nach Größe der Wohnung schon ein paar Tausend Euro sein - ohne einen erhaltenen Vorschuss wird der Gerichtsvollzieher nämlich gar nicht tätig.
dachhase2000
Um dafür eine Rechtssichere antwort zugeben, müsste man halt mehr wissen.
Es muss ja einen angegebenen grund geben.
Eigenbedarf ????
Einsturzgefahr ?????
dann gibt es doch x möglichkeiten.
diskusduo
Die Zwangsräumung einer Wohnung oder eines Grundstücks ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (vgl. § 885 ZPO).
Sie wird vom Gerichtsvollzieher auf Antrag eines Gläubigers bewirkt, wenn dieser zuvor einen Räumungstitel erwirkt hat und der Schuldner die Wohnung oder das Grundstück nicht freiwillig räumt. Erforderlichenfalls kann der Gerichtsvollzieher dabei unmittelbaren Zwang anwenden, also z. B. Schlösser aufbrechen und austauschen oder den Schuldner unter Gewaltanwendung aus der Wohnung setzen.
Die nicht unerheblichen Kosten einer Zwangsräumung - Anwaltskosten, Gebühren des Gerichtsvollziehers, Auslagen für eine Spedition zwecks Entsorgung des Mobiliars - sind zunächst vom Gläubiger vorzuschießen, fallen letztlich aber dem Schuldner zur Last (vgl. § 788 ZPO). Grundsätzlich ist es Sache des Schuldners, sich rechtzeitig um eine Ersatzwohnung zu bemühen. Notfalls wird er von der Stadt bzw. Gemeinde in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen. Stellt sich die Zwangsräumung in einem besonderen Einzelfall als sittenwidrig dar, kann der Schuldner gem. § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beantragen. Zuständig für diesen Antrag ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, dort entscheidet der Rechtspfleger.
Anonym
hallo..also zum ersten..
sollte schon eine kündigung vorliegen oder eine räumung anberaumt gibt es in erster instanz folgendes.: direkt auf das amtsgericht dort eine einstweilige verfügung zur erhaltung des wohnraumes beantragen. kostet nix. denm vertreter des hauses/mieter eine kopie von dem schreiben zu kommen lassen.danach abwarten was der hausbesitzer macht.versuche auf jedenfall eine einigung zu erziehlen. sollte der vermieter nicht darauf eingehen..erneut eine verfügung erwirken. unter umständen kann sich das bis 1 jahr hinziehen bevor der vermieter einen räumungsbefehl hat. und dann gibt es noch die möglichkeit sich zwangs einweisen zu lassen.sprich in seine eigenen wohnung sich einweisen zu lassen, da in absehbarer zeit kein passender wohnraum gefunden werden kann und somit eine obdachlosikeit eintritt. davor schützt das gesetz in manchen fällen. besser noch einen beratungsschein im gericht holen..kostet nix..und damit zum anwalt deiner wahl gehen..der erklärt dann was machbar ist. das ist die beste methode..denn nur der anwalt und die gerichte wissen was recht ist und was nicht.
barbara_ottmann
Wenn die Hypothek immer ohne Beanstandung bedient wurde - die Raten bezahlt wurden. Kann die Bank doch keine Zwangsräumung beantragen und durchführen lassen!
Hier muss es sich doch um einen Fehler bei der Bank handeln. Auf jeden Fall sofort Widerspruch erheben! Schriftlich per Einschreiben - Rückschein!!! Am besten auch gleich einen Anwalt aufsuchen!
Anwaltspost wird mehr beachtet als Kundenpost..
Viel Glück
Barbara