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udima fragte in Politik & VerwaltungRecht & Ethik · vor 1 Jahrzehnt

wer hat Erfahrung mit der Zwangsräumunmg einer Wohnung?

es ist kein Mietrückstand, der Fragesteller hat nachweislich die Hypo für das Haus bezahlt(war so treuhänderisch so vereinbart)

9 Antworten

Bewertung
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt
    Beste Antwort

    Deine Frage müsstest Du hinsichtlich der Vorgeschichte noch etwas präzisieren.

    Geräumt werden kann nur, wenn ein Räumungstitel vorliegt, und den gibt es erst durch ein Gerichtsverfahren - sprich, die Räumungsforderung muss expilizit mit einer Klageschrift geltend gemacht werden. Auf diese Klageschrift gibt es aber eine Erwiderungsfrist für die Beklagte(n), (i.d.R. 3 Wochen) dann eine Gerichtsverhandlung und dann erst ein Urteil - so kann bei der momentan bestehenden Überlastung der Gerichte zwischen Klageschrift und Urteil gut schonmal ein halbes Jahr liegen.

    Man kann eine Räumung also nicht einfach "beantragen" - und schon gar nicht gibt es einen "Räumungsbeschluss", sondern nur ein das Urteil - das dann allerdings nach Rechtskraft zu einem "Räumungstitel" wird, aus dem die Zwangsvollstreckung (also die eigentliche Räumung) durch einen Gerichtsvollzieher betrieben werden kann. Da die Gerichtsvollzieher genauso überlastet sind wie die Gerichte (wenn nicht sogar noch mehr), wird der auch nicht gleich am nächsten Tag vor der Türe stehen, zumal er ja auch einen Räumungstermin festsetzen muss, eine Spedition bestellen etc.

    Eine Räumung ist übrigens auch mit weiteren Kosten verbunden, die der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher erstmal vorschießen muss. Das können je nach Größe der Wohnung schon ein paar Tausend Euro sein - ohne einen erhaltenen Vorschuss wird der Gerichtsvollzieher nämlich gar nicht tätig.

    Quelle(n): Arbeite in einer Anwaltskanzlei
  • vor 1 Jahrzehnt

    Die Zwangsräumung einer Wohnung oder eines Grundstücks ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (vgl. § 885 ZPO).

    Sie wird vom Gerichtsvollzieher auf Antrag eines Gläubigers bewirkt, wenn dieser zuvor einen Räumungstitel erwirkt hat und der Schuldner die Wohnung oder das Grundstück nicht freiwillig räumt. Erforderlichenfalls kann der Gerichtsvollzieher dabei unmittelbaren Zwang anwenden, also z. B. Schlösser aufbrechen und austauschen oder den Schuldner unter Gewaltanwendung aus der Wohnung setzen.

    Die nicht unerheblichen Kosten einer Zwangsräumung - Anwaltskosten, Gebühren des Gerichtsvollziehers, Auslagen für eine Spedition zwecks Entsorgung des Mobiliars - sind zunächst vom Gläubiger vorzuschießen, fallen letztlich aber dem Schuldner zur Last (vgl. § 788 ZPO). Grundsätzlich ist es Sache des Schuldners, sich rechtzeitig um eine Ersatzwohnung zu bemühen. Notfalls wird er von der Stadt bzw. Gemeinde in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen. Stellt sich die Zwangsräumung in einem besonderen Einzelfall als sittenwidrig dar, kann der Schuldner gem. § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beantragen. Zuständig für diesen Antrag ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, dort entscheidet der Rechtspfleger.

  • vor 4 Jahren

    Dein Eigenkapital reicht mal gerade für für Notar, Eintrag ins Grundbuch, Grunderwerbssteuer, Maklerkosten und replaced into sonst noch so anfällt. Will nicht wissen replaced into Du verdienst aber denke daran, dass das sich in der heutigen Zeit ganz schnell ändern kann. Nebenkosten und Bausubstanz der Wohnung beachten und noch viele Nächte darüber schlafen. Denk daran es ist eine Immobilie, additionally nicht fahrbar, falls Du den Wohnort wechseln mußt. Wegen der Arbeit, aus Liebe oder replaced into weiß ich warum.

  • vor 1 Jahrzehnt

    Wenn die Hypothek immer ohne Beanstandung bedient wurde - die Raten bezahlt wurden. Kann die Bank doch keine Zwangsräumung beantragen und durchführen lassen!

    Hier muss es sich doch um einen Fehler bei der Bank handeln. Auf jeden Fall sofort Widerspruch erheben! Schriftlich per Einschreiben - Rückschein!!! Am besten auch gleich einen Anwalt aufsuchen!

    Anwaltspost wird mehr beachtet als Kundenpost..

    Viel Glück

    Barbara

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  • vor 1 Jahrzehnt

    Um dafür eine Rechtssichere antwort zugeben, müsste man halt mehr wissen.

    Es muss ja einen angegebenen grund geben.

    Eigenbedarf ????

    Einsturzgefahr ?????

    dann gibt es doch x möglichkeiten.

  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    hallo..also zum ersten..

    sollte schon eine kündigung vorliegen oder eine räumung anberaumt gibt es in erster instanz folgendes.: direkt auf das amtsgericht dort eine einstweilige verfügung zur erhaltung des wohnraumes beantragen. kostet nix. denm vertreter des hauses/mieter eine kopie von dem schreiben zu kommen lassen.danach abwarten was der hausbesitzer macht.versuche auf jedenfall eine einigung zu erziehlen. sollte der vermieter nicht darauf eingehen..erneut eine verfügung erwirken. unter umständen kann sich das bis 1 jahr hinziehen bevor der vermieter einen räumungsbefehl hat. und dann gibt es noch die möglichkeit sich zwangs einweisen zu lassen.sprich in seine eigenen wohnung sich einweisen zu lassen, da in absehbarer zeit kein passender wohnraum gefunden werden kann und somit eine obdachlosikeit eintritt. davor schützt das gesetz in manchen fällen. besser noch einen beratungsschein im gericht holen..kostet nix..und damit zum anwalt deiner wahl gehen..der erklärt dann was machbar ist. das ist die beste methode..denn nur der anwalt und die gerichte wissen was recht ist und was nicht.

    Quelle(n): www.mgkozina.net
  • vor 1 Jahrzehnt

    Also die Antwort von Ullio kannst du gleich mal in der Pfeife rauchen.

    Eine Zwangsräumung braucht einen gerichtlichen Beschluß. Dieser Beschluß wird nicht einfach so erteilt, sondern da muss schon eine Vorgeschichte sein. Wenn die Kredite für das Haus gezahlt wurden, dann kann es nur sein das die Beträge falsch waren oder irgendwelche notwendigen Versicherungen etc. nicht abgeschlossen bzw. nicht gezahlt wurden. Wenn allerdings alles gezahlt wurde und das entsprechend belegt werden kann und keine weiteren Verstöße vorliegen, dann dürfte das Gericht auch keine Zwangsräumung zulassen. Wenn ich deine Frage richtig verstehe und es handelt sich um ein Haus das du nicht besitzt, aber eine Wohnung in dem Haus, dann musst du schon ziemlich heftig gegen einige Regeln verstoßen haben, wie z.b. Renovierung etc. um den Beschluß zu bekommen. Check das doch bitte mal mit dem Mieterschutzbund und mit dem Anwalt. In der Zwangsräumung muss übirgens auch der Grund stehen.

    Ich hoffe ich konnte dir helfen.

    Quelle(n): Ich arbeite in einer Hausverwaltung.
  • Anonym
    vor 1 Jahrzehnt

    Dann brauchst auch keine Bange haben. Nur bei Mietrückstand kann Zwangsräumung erfolgen, aber auch nicht von heute auf Morgen, wie aber auch wenn die Hypotek nicht bedient wird, doch da kommt es zuerst mal zur Zwangsversteigerung. Doch bis es überhaupt dazu kommen kann ist einiges an Schriftverkehr erforderlich. Wenn Du diesen jedoch unbeachtet gelassen hast, dann hast Du hier schlechte Karten. Sollte der aus dem Schriftverkehr bezogene Grund entfallen, bzw. beseitigt sein, so mußt Du reagieren und nicht einfach still dasitzen, denn sonst können ebenso entstandene Kosten auf Dich zukommen

  • vor 1 Jahrzehnt

    irgendwas muss da ja vorgefallen sein, so ohne weiteres gibt es keine Zwangsräumung

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