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Mus ich nun bei einen Umzug meiner Wohnung noch Mahlern? Wurde doch geändert. oder?
In meinen Vertrag steht es aber.
13 Antworten
- vor 5 Jahren
Renovierung bei Auszug: Was kann der Vermieter verlangen?
Was dem Mieter nicht auferlegt werden darf:
Der Vermieter darf den Mieter bei Auszug nicht dazu verpflichten, komplett zu renovieren. Hier wird von Fall zu Fall unterschieden, denn jemand der nur ein halbes Jahr in der Wohnung gelebt hat, kann keine Abnutzung hervorgerufen haben, die eine solche Klausel rechtfertigen würde.
Während der Mietzeit darf der Vermieter nicht vorschreiben, dass in einer bestimmten Farbe gestrichen werden muss. Beim Streitthema Renovierung nach Auszug hat er jedoch Mitspracherecht. Der Vermieter kann vom Mieter nicht verlangen, die Wohnung weiß zu streichen, aber die Farbauswahl ist eingeschränkt, da es sich um helle, neutrale Farben handeln muss. So hat es der BGH im November 2013 entschiede.
In manchen Mietverträgen finden sich Klauseln zur Renovierung, die vom Mietrecht nicht gedeckt sind. Dazu gehören die Vorgabe von festen Zeitabständen – beispielsweise drei, fünf oder sechs Jahre – für die Renovierung einzelner Räume. Manche Mietverträge sehen solche Zeitpläne zusätzlich zur Renovierung nach Auszug vor. Im Falle unwirksamer Klauseln muss der Vermieter laut Mietrecht die Renovierung bei Auszug selbst übernehmen.
Ungenaue Klauseln mit schwammigen Angaben bezüglich der vom Mieter zu erbringenden Leistung sind ungültig. Dazu gehören z.B. Floskeln wie „Wohnung muss im vertragsmäßigen Zustand übergeben werden“ oder „Wohnung muss wie überlassen aussehen“.
Auch starre Quotenklauseln, die den Mieter zu anteiliger Kostenübernahme verpflichten, sollte dieser vor den üblichen Renovierungsintervallen ausziehen, sind nicht rechtens. Beispielsweise ist die Übernahme von 20% der Kosten nach nur einem Jahr oder 40% nach zwei Jahren unzulässig. Als Grundlage für nachvollziehbare anteilige Renovierungskosten ist der Kostenvoranschlag eines Malerbetriebs, den der Mieter auswählen darf.
Mieter müssen bei Auszug weder Tapete abkratzen, noch Türen und Fenster von außen streichen. Solche Klauseln können ignoriert werden.
Sollte der Vermieter dem Mieter die Wohnung unrenoviert übergeben, sind jegliche Bestimmungen im Mietvertrag bezüglich fälliger Schönheitsreparaturen ungültig (BGH-Urteil im März 2015). Der Mieter muss während seiner gesamten Wohndauer nicht renovieren (auch nicht bei Auszug). Selbstverständlich muss er auch keinen Schadenersatz für die unterlassene Renovierung leisten. Hat der Mieter trotz der unrechtmäßigen Klausel Schönheitsreparaturen vorgenommen, muss der Vermieter dafür nachträglich aufkommen.
Die einzige Grenze, die das Mietrecht für die Renovierung während der Mietzeit setzt, ist die Erhaltung der Bausubstanz. Der Mieter hat also alles zu unterlassen, was die Wände oder die Decken nachhaltig beschädigen könnte.
- ogerLv 6vor 5 Jahren
Ich kann mich nicht erinnern das je eine Whg. "ge-Mahlert" wurde. Wenn Du Dich auf routinemäßige Renovierungen während der Mietzeit - sind im von Dir unterschriebenen Mietvertrag festgelegt - beziehen solltest so sind diese auszuführen oder ausführen zu lassen - in beiden Fällen fachmännisch ! - so sie halt anliegen laut Vertrag, ob Auszug oder weitermieten. Schönheitsreparaturen, wozu auch ein kompletter Anstrich der Wohnung einschließlich der fachmännischen Lackierung von Holzwerk, Zargen und Heizkörpern zählen kann darf Dir der ehemalige Vermieter in Rechnung stellen wenn sie erforderlich waren und er dies durch ein Gutachten belegen kann. In dem Falle zahlst Du auch den Gutachter.
Denn besenrein bedeutet nicht lediglich mal ausgefegt, aber mit zermatschten Wänden und Türen, verrosteten Heizkörpern oder schwarz gestrichenen Räumen.
Und wenn Du vor Deinem endgültigem Auszug weiß streichst solltest Du es ordentlich machen oder einem Fachmann überlassen. Ich habe in meinem Berufsleben sehr viele Wohnungen komplett saniert deren Ex-Mieter meinten es genüge etwas billige Baumarktfarbe über die Wände zu schmieren.
So etwas muß der Vermieter nicht hinnehmen. Und meine Kosten klagten die Vermieter beim Ex-Mieter wieder ein.
Kurz gesagt, hinterlasse die Wohnung sauber und ordentlich und Du hast keinerlei Probleme.
Quelle(n): Maler und Lackierer, Gesellenbrief vor 48 Jahren bestanden. - Anonymvor 5 Jahren
Was für 'n " Mus" ? Orga - S m u s ! Und du könnstest mall bei der Volkshochschule "m a h l e r n", vielleicht
spendieren die dir dann kostenlosen Nachhilfeunterricht in deutscher Rechtschreibung!
- ?Lv 7vor 5 Jahren
Wenn es die früher oft übliche vorgedruckte Standartklausel im Vertrag ist - nein.
Wenn es zusätzlich extra im Vertrag so vereinbart wurde und du es unterschrieben hast - ja.
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- FestusLv 6vor 5 Jahren
Ja, du brauchst nicht malern aber, Besenrein solltest du die Wohnung übergeben. Das reicht laut Gesetz.
- Anonymvor 5 Jahren
"... bei einen Umzug meiner Wohnung?" ist eine Idiotenfrage!
Wenn die Wohnung umzieht, ist der Verstand im Karton!
- Anonymvor 5 Jahren
Du must bei einen Umzug deiner Wohnung nicht noch Mahlern, weil wurde doch geändert.
- ?Lv 7vor 5 Jahren
*Besenrein* ist sehr wichtig..gemalert wird heutzutage nichts mehr..weil der neue Mieter meistens so oder so malert oder tapeziert.-)