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Gebrauchtwagen - wie lange darf mich Händler hin halten?
Hallo zusammen,
Ich habe im August bei einem Händler einen Citroen C8 von 11 Jahren für 5000 Euro gekauft. Zu Beginn wusste der Händler von einem Ölverlust, den er zur Übergabe noch beheben wollte.
Leider stellte sich heraus, dass da nach wie vor ein Ölverlust ist. Vermutung - Ölfiltergehäuse od Geber. Also mit dem Händler vereinbart, das Auto zu ihm zurück zu bringen. Das war letzten Dienstag am 13. Oktober. Ich fragte ihn wie lange das wohl dauert. Er meinte Donnerstag. Im schlimmsten Fall Freitag. Ich habe in meinem Auto ein GPS-Ortungsgerät. Das Auto wurde von Dienstag 10 Uhr bis Mittwoch 19 Uhr nicht angerührt. Auch da wurde der Motor für nur 2 Minuten gestartet. Freitag rufe ich selbst an und frage wie es aussieht. Ah da ist mehr kaputt als gedacht - Kopfdichtung. Monteur ist dran. Samstagabend ist Auto fertig. Okay. Samstag - Ah wir sind leider immer noch nicht fertig. Vermutlich Anfang nächster Woche. Spätestens Dienstag früh. Ich habe heute nichts von ihm gehört! Dabei habe ich Samstagabend eine Mail geschrieben und die Frist auf Dienstagabend gesetzt. Er hat mir Montagfrüh pampig geantwortet. Mein Auto wurde Montagabend wieder zwei Minuten gestartet und steht immer noch rum. Da der Händler 80km weit weg ist, kann ich da auch nicht geschwind vorbei fahren.
Wenn ich nun aber richtig informiert bin, hat er doch mit seinen Terminversprechen mir nun die Grundlage geschaffen, dass ich mein Auto nun abholen und auf seine Kosten in eine andere Werkstatt bringen kann oder?
10 Antworten
- Anonymvor 6 Jahren
Das weiß Gott allein.
- vor 6 Jahren
feste Fristen für die Dauer einer Reparatur bzw. der Ersatzteilbeschaffung existieren nicht, da insoweit zahlreiche Faktoren eine Rolle spielen können, wie Alter und Herkunft des Fahrzeuges sowie Umfang des Schadens.
Auch gibt es derzeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten.
Ich rate Dir dem Reparaturunternehmen schriftlich eine Frist von ca. 1 Woche zur vollständigen Reparatur zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf kannst Du die Reparaturfirma in Verzug setzen und Verzugsschaden geltend machen. Dieser umfasst dann auch die Kosten der Nutzung eines Ersatzfahrzeuges.
Der Rücktritt vom Kaufvertrag, wäre dann auch eine Option, die man ins Auge fassen sollte. Seit 2002 gibt es die Wandlung nicht mehr, dass ist nun der Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Recht, von einem Vertrag zurückzutreten, kann als gesetzliches Rücktrittsrecht bei vertraglichen Leistungsstörungen gegeben sein, wenn also ein Vertrag nicht oder nur mangelhaft erfüllt wurde, oder durch ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht, der so genannnte Rücktrittsvorbehalt.
Die gesetzlichen Regelungen für beide Varianten des Rücktritts gelten für alle gegenseitigen Verträge, also Rechtsgeschäfte bei denen eine Leistung und eine Gegenleistung (in der Regel: "Geld gegen Ware" bzw. "Geld gegen Leistung") vereinbart oder bereits bewirkt wurden. Typische gegenseitige Verträge sind: Kaufvertrag, Werkvertrag und Dienstvertrag. Auch der Mietvertrag und der Arbeitsvertrag sind gegenseitige Verträge, jedoch kann hier statt einem Rücktritt die Kündigung aus wichtigem Grund (auch außer- ordentliche Kündigung) das geeignete Rechtsmittel sein.
- sagabonaLv 5vor 6 Jahren
>Nimm dir geschwind einen Anwalt, der soll die Werkstatt bzw. den Händler anschreiben und ihm eine endgültige Frist setzen.
Ist er bis dahin nicht fertig, den Wagen auf deren Kosten (also nicht auf deine Kosten) zum TÜV bringen, untersuchen lassen und denen die Kosten aufbrummen.
Eine Frist setzen kann er auch selbst. Den TÜV muss er selbst erstmal bezahlen und auch den Kosten wird er normalerweise sitzen bleiben.
>Aber ich denke mal, wenn sie einen Brief von deinem Anwalt kriegen ist dein Auto binnen 3 Stunden repariert und abholbereit.
Dann bleibt er aber in der Regel auf den Anwaltskosten sitzen.
Der Händler muss sich erst in Verzug befinden, denn damit hat man einen grundsätzlichen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten.
Ich würde also erstmal wie es The Absolute Relaxed erklärte eine Frist setzen. Wenn dann nichts passiert kann man einen Anwalt in Anspruch nehmen, der dann eher vom Händler zu bezahlen ist.
Geht es um die Reparatur, dann wird der Streitwert am Reparaturwert bemessen. Kommt es später zur Rückgängigmachung des Kaufvertrags, dann ist es der Kaufpreis.
Bei einem Streitwert bis 500EUR fallen ist die 1,0 fache Gebühr 45 EUR.
Der Anwalt kann aber in der Regel die 1,3 fache Gebühr berechnen und wenn eine Einigung erzielt wird ggffls. noch eine 1,5 fache Gebühr. Es können also 2,8*45*1,19+20 Postpauschale=170 EUR werden.
- Secular HumanistLv 7vor 6 Jahren
Ich habe einmal einen 2CV gehabt, nie wieder. Erst spaeter hat man mir gesagt, dass der Haendler ein Gauner ist.
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- Grüner HandkäsLv 7vor 6 Jahren
So wie sich das anhört, macht der freiwillig gar nichts mehr.
Ich würde mir einen Anwalt nehmen.
Das ist übrigens gar nicht so teuer, wie man denkt.
- BerniLv 7vor 6 Jahren
So einfach ist das nicht ohne Anwalt zu beantworten. Ich würde da sehr vorsichtig sein.
Du mußt wissen, dass viele Händler dir einen kaputten Wagen verkaufen würden und ihn nicht reparieren würden. D a s wäre noch schlimmer.
- Anonymvor 6 Jahren
schon bezahlt ?
anwalt und kaufvertrag rückgängig machen.
kauf dir lieber einen neuwagen !
- vor 6 Jahren
Ich kenn mich da echt nicht aus. Ich kann dir nur nach meiner Logik eine Antwort geben:
Nimm dir geschwind einen Anwalt, der soll die Werkstatt bzw. den Händler anschreiben und ihm eine endgültige Frist setzen.
Ist er bis dahin nicht fertig, den Wagen auf deren Kosten (also nicht auf deine Kosten) zum TÜV bringen, untersuchen lassen und denen die Kosten aufbrummen.
Aber ich denke mal, wenn sie einen Brief von deinem Anwalt kriegen ist dein Auto binnen 3 Stunden repariert und abholbereit.
Manchmal muss man halt Faulpelzen Feuer unter´m Hintern machen.
Und bezahlen musst du nur tatsächliche Reparaturen bzw. Fehler.
Angelina
- Anonymvor 6 Jahren
Ach der Händler - der darf Dich hinhalten. Wir
trinken heute Abend erstmal ein Bier zusammen,
wie es sich gehört!