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Darf ich mich mit meiner Paintballwaffe zuhause verteidigen also auf unerwünschte Leute zielen falls nötig auch schießen?
Ich habe die Kategorie genommen weil ich keine bessere gefunden habe. Nochmal zu meiner Frage, wäre es mein Recht das zu tun oder ist das strafbar?
7 Antworten
- Anonymvor 6 Jahren
Der Nikolaus hat Dir das doch ausdrücklich verboten.
- Anonymvor 6 Jahren
Erstens darfst Du das generell nicht.
Zweitens, wie willst Du Dich mit einer Paintball - "Waffe" verteidigen ?
Dem Einbrecher das leichte Plastikding auf dem Kopf zertrümmern oder mit dem Ruf :
" Stehenbleiben oder ich mach´ Dir Farbklecks ! " ???
Bei lediglich unerwünschten Leuten solltest Du sie auffordern Dein Grundstück zu verlassen und wenn sie es nicht tun die Polizei rufen. Wehrst Du Dich RICHTIG stehen zudem deren Aussagen in der Mehrzahl gegen Deine.
Anders sieht es aus bei einem Einzelnen ohne weitere Zeugen, in Deiner Wohnung beispielsweise. Da hast Du freie Hand Dich zu wehren wie Du es für richtig hältst. Ich empfehle hier stets ein Steakmesser als Stich-und Schnittwaffe, besonders unangenehm für Deinen Angreifer wegen des gezahnten Sägeschliff´s, das heilt schlecht ...
Auch hier steht - ohne weitere Zeugen - letztlich seine Aussage gegen Deine und es liegt an Dir darzulegen das Du in Deiner Whg. der Angegriffene warst und instinktiv Dich wehrtest und das der Eindringlig Dich zuerst angriff.
Möge der Eindringling seine Unschuld dem Gericht darlegen, das arme Opfer.
- ?Lv 7vor 6 Jahren
Du machst dich strafbar damit, und wenn du damit auch noch auf Flüchtlinge zielst, dann hast du sehr schnell eine Strafanzeige am Hals. Es kommt jetzt auch auf die Situation an, wenn diese Leute nur vor deinem Grundstück stehen oder ob sie gewaltsam in deine Wohnung eindringen wollen. Alles eine Sache der Verhältnismäßigkeit.
- BerniLv 7vor 6 Jahren
Es ist strafbar ! Kommt immer darauf an, womit dich eine andere Person in der Wohnung angreift.
Selbst wenn du einen Einbrecher verletzt, bist du der Dumme.
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- John DDLv 7vor 6 Jahren
Die Verteidigung gegen einen Angriff unterliegt den Gesetzen für Notwehr.
Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung. Eine Verteidigung ist dann erforderlich, wenn sie das mildeste aus allen möglichen und gleichwertig effektiven Mitteln darstellt, die geeignet sind, den Angriff sicher und endgültig zu beenden.
Bei Einsatz von gefährlichen Verteidigungsmitteln ist eventuell je nach Intensität des Angriffs ein abgestuftes Verteidigungsverhalten zu fordern und das entsprechende mildere Mittel zu wählen. So soll z. B. beim Schusswaffeneinsatz, sofern die Situation es zulässt, wie folgt vorzugehen sein:
Androhen des Schusswaffeneinsatzes
Warnschuss
Schuss in weniger gefährliche Bereiche
Finaler Schuss nur als ultima ratio
Quelle(n): § 227 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 2 Strafgesetzbuch, § 15 Abs. 2 OWiG