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Mieterhöhung und Sonderkündigungsrecht: Auch späterer Ausziehtermin möglich?
Hallo,
ich wohne seit über 10 Jahren in der gleichen Wohnung. Meine normale Kündigungsfrist wäre somit 12 Monate.
Nun habe ich eine Mieterhöhung zum 1.4.2015 erhalten. Ich könnte nun vom Sonderkündigungsrecht gebrauch machen. Nach den Infos, die ich im Internet gefunden habe, würde ich dann spätestens zum 1.5.2015 ausziehen müssen.
Um mehr Zeit für die Suche einer neuen Wohnung zu haben, würde ich gerne zum 1.9.2015 ausziehen.
Frage: Kann ich trotzdem vom Sonderkündigungsrecht gebrauch machen und dort einen späteren Termin angeben?
Ich würde in der Zwischenzeit die erhöhte Miete zahlen, mir geht es eher um die verkürzte Kündingungsfrist.
Danke für Eure Hilfe.
1 Antwort
- MarjorieLv 7vor 6 JahrenBeste Antwort
Bei der Kündigung gelten sog "asymmetrische Fristen"
Kündigungsfrist des Mieters (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB)
Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt grundsätzlich 3 Monate zum Monatsende.
Diese Regelung gilt unabhängig von der Mietdauer und von dem Umstand, ob der Mietvertrag vor oder nach der Mietrechtsreform (01.09.2001) abgeschlossen worden ist.
Kündigungsfrist des Vermieters (§ 573c Abs. 1 Satz 2 BGB)
Für den Vermieter haben sogenannte “asymmetrische” Kündigungsfristen Gültigkeit. Dies bedeutet, dass die Kündigungsfrist sich in Abhängigkeit von der zeitlichen Dauer des Mietverhältnisses um weitere drei Monate – bis auf längstens neuen Monate – verlängert.
Staffelung der Kündigungsfristen für den Vermieter
Dauer des Mietverhältnisses Kündigungsfrist
bis 5 Jahre 3 Monate
bis 8 Jahre 6 Monate
über 8 Jahre 9 Monate
Unzulässigkeit längerer Fristen zu Lasten des Mieters (§ 573c Abs. 4 BGB)
Zu Lasten des Mieters vereinbarte längere Kündigungsfristen sind unzulässig und unwirksam (Siehe: LG München I NZM 1998, 153). Dies ergibt sich aus § 573c Abs.4 BGB. Hintergrund ist die Intention des Gesetzgebers, dem Mieter ein hohes Maß an Mobilität zuzubilligen. Dies ist insbesondere aufgrund eines möglichen Arbeitsplatzwechsels und damit verbundenen Ortswechsels oder aus gesundheitlichen Gründen erforderlich.