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Muss ich dulden dass ein Wohnhaus zur gewerblichem Lagerraum wird?
Der Fahrradhändler der Straße stellt (offenbar nach Vereinbarung) in ruhigem Wohnhaus diverse Räder und Zubehör in Keller und Speicher ab. Neben der entsprechenden Geräuschkulisse sind Fremde im Haus unterwegs, die für den Händler die Räumarbeiten tätigen. Der Zuweg und Gartenbereich ist jeweils mit den Rädern verstellt und der Fahrstuhl blockiert. Die Haustür steht im Zeitraum permanent offen. Dass war diesen Monat bereits drei Nachmittage (auch am Wochenende) der Fall.
Kurz, die Unruhe nervt. Ich hoffe, dass es kein Dauerzustand ist. Wenn doch, was kann ich tun? Hab ich überhaupt Rechte und sollte sich der Umstand nicht auch auf die Betriebskostenverteilung auswirken?
5 Antworten
- Jürgen NRWLv 7vor 7 Jahren
Die Nutzungsänderung, hier Wohnraum oder Nebenräume zu gewerblichen Lagerraum, könnte eine nach dem Baurecht genehmigungspflichtige Änderung darstellen. Da solltest du dich mal beim zuständigen Bauamt erkundigen.
Einschränkungen, wie du sie beschreibst (Lärm, fremde Personen im Haus, offene Eingangstür, Fahrstuhl blockiert), erlauben den Mieter ab sofort die Bruttowarmmiete zu kürzen. Der Vermieter muss schriftlich darauf hingewiesen werden, dass diese Missstände umgehend beseitigt werden.
Lass dich von der Verbraucherberatung kostengünstig beraten. Ein Anwalt könnte dies auch, wäre aber entsprechend teurer.
- SprendlingerLv 7vor 7 Jahren
Wegen der Betriebskosten musst Du prüfen, ob der Fahrradhändler vielleicht doch welche abführt. Kostenlos wird er es sicher nicht dürfen. Wegen des Lärm und dem Zugang kannst Du Dich beim Vermieter beschweren und nach Frist Mietminderung verlangen. Über die Höhe lässt sich streiten. Höchsten 10% verursacht an 10% der Miettage ergibt 1%. Ob sich der Aufwand für diesen Betrag lohnt musst du selbst entscheiden. Gegen fremde Leute (Besucher) kannst Du nichts machen
- HausverwalterLv 7vor 7 Jahren
Ist dieser Zustand ein Mangel?
Das sollte sich der Mieter fragen, bevor er eine Mietminderung nach § 536 BGB durchführen möchte:
Ist es eine unwesentliche Beeinträchtigung ?
Dann gilt, kein Unterlassungsanspruch und kein Geldausgleich.
Ist es eine wesentliche Beeinträchtigung ?
Dann muss man sich fragen, ist es eine ortsübliche oder nicht ortsübliche
Nutzung.
Ist es eine ortsübliche Nutzung ?
Keinen Unterlassungsanspruch eventl. Geldausgleich.
Ist es eine nicht ortsübliche Nutzung ?
Hat man einen Unterlassungsanspruch.
Welche Möglichkeiten hat der Mieter ?
a) Mietminderung
b) Zurückbehaltungsrecht
c) Ersatzvornahme
d) Schadensersatz
e) Auf Mängelbeseitigung klagen
f) Kündigung
Treten Mängel in Mietwohnung auf, müssen Vermieter vom Mieter sofort benachrichtigt werden. Nicht immer haben Vermieter auf die Verursachung Einfluss, noch etwas damit zu tun und dennoch kann die Mietminderung rechtens sein z.B. Baulärm. Als Vermieter müssen Sie sich unverzüglich um die Beseitigung des Mangels kümmern und notwendige Reparaturen veranlassen; es sei denn, Ihr Mieter hat den Mangel verursacht.
Solange der Mangel vorliegt, kann der Mieter die Miete mindern. Je nach Umfang der Beeinträchtigung kann die Mietzahlung (inklusive Betriebskosten, ergo Bruttowarmmiete) zwischen 1% und schlimmstenfalls 100% - bei vollständiger Unbewohnbarkeit der Mietwohnung - vom Mieter gekürzt werden. Die Höhe der Minderung ist von der Beeinträchtigung abhängig. Hierzu gibt es nur Trend- keine Festwerte die ggf. im Einzelfall ein Gericht entscheiden wird. Erfahrungswerte für die Mietminderung sollten jedoch ausreichen, um die Dringlichkeit des Mangels zu unterstützen.
Immer wieder ist Schimmel das Streitthema zwischen Mieter und Vermieter. Der Mieter meint es ist Vermietersache, da es sich um die Bausubstanz handelt und der Vermieter verweist i.d.R. auf mangelndes Lüftungsverhalten des Mieters. Tatsache bleibt, dass die Beweispflicht beim Vermieter liegt. Ist der Schimmel gesundheitsgefährdend, muss der Vermieter mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung rechnen.
Hat ein Mieter eine Mietminderung vollzogen und der Mangel wird vom Vermieter dennoch nicht behoben, kann der Mieter zusätzlich ein Zurückbehaltungsrecht eines Teils der Miete vornehmen. Dies sollte den Druck auf Mangelbeseitigung erhöhen. Im Gegensatz zur Mietminderung hat der Vermieter Anspruch auf den Teil der Miete der durch Zurückbehaltung durchgeführt wird. Es empfiehlt sich diesen Betrag auf ein Extrakonto zu überweisen. Der Mieter kann auch auf Mängelbeseitigung klagen.
Möchte der Mieter den Mangel schnellst möglich beseitigt haben, hat er die Möglichkeit dem Vermieter eine angemessene Frist für die Mängelbeseitigung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der angemessenen Frist kann der Mieter den Schaden durch fachgerechte Sanierung, der s.g. Ersatzvornahme, beheben lassen. Die entstanden Kosten darf er sodann von der Miete abziehen. Der Mieter kann auch Schadensersatz verlangen.
Grundsätzlich kann der Mieter ordentlich fristgerecht kündigen und ggf. Schadenersatzansprüche geltend machen. Eine außerordentliche fristlose Kündigung muss im Einzelfall geprüft werden.
Quelle(n): IHK-zertifizierter Immobilienverwalter - Wie finden Sie die Antworten? Melden Sie sich an, um über die Antwort abzustimmen.