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Was muss ich für Genehmigungen haben um in Niedersachsen einen Brunnen zu Bohren?

6 Antworten

Bewertung
  • vor 7 Jahren

    Zur Sicherung und Bewirtschaftung der verfügbaren Grundwassermenge bedürfen Grundwasserentnahmen einer Zulassung durch die Untere Wasserbehörde.

    Eine Erlaubnis oder Bewilligung für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser ist u. a. nicht erforderlich für die Wasserversorgung des privaten Haushalts und in sonstigen Fällen der Entnahme geringer Mengen zu einem vorübergehenden Zweck.

    An wen muss ich mich wenden?

    Zur Sicherung und Bewirtschaftung der verfügbaren Grundwassermenge bedürfen Grundwasserentnahmen einer Zulassung durch die Untere Wasserbehörde - das sind die Region Hannover, die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbstständigen Städte. Diese erteilt auch Auskunft über die erforderlichen Antragsunterlagen und über den Verfahrensgang, bis die Zulassung vorliegt.

    Die mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers hat das Niedersächsische Umweltministerium durch Erlass geregelt, in dem auch die Anforderungen an eine Zulassung beschrieben sind. Mehr dazu erfahren Sie auf den Websites des http://www.umwelt.niedersachsen.de/portal/live.php...

    Quelle: http://buergerservice.niedersachsen.de/portal/?SEA...

  • cat
    Lv 7
    vor 7 Jahren

    Bei uns in NRW ist es so das man keine Genehmigung braucht..,...um einen Brunnen zu bohren.....!

    Wir mussten wohl von der unteren Wasserbehörde eine Zulasssung haben...,...das wir damit wirtschaften dürfen.....!

    Ich denke bei Euch wird das ähnlich sein...,..ich würde mich da einfach mal erkundigen.....!

  • vor 7 Jahren

    .

  • W5_K2
    Lv 4
    vor 7 Jahren

    Im Kurztext (Zusammenfassung der unten stehenden Gesetzestextauszüge):

    Für den Eigenbedarf (Garten wässern etc.) und Tiere Tränken auf dem eigenen Hof braucht man keine Genehmigung.

    Bei anderen Gewerbebetrieben muss die Untere Wasserbehörde prüfen, ob die Grundwasserentnahme genehmigungsfrei oder -pflichtig ist.

    Erläuterung / Quelle:

    Das Wasserbaushaltsgesetz (WHG = Bundesgesetz) besagt in § 46:

    "Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers

    (1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, ...."

    Im Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) steht in § 86:

    "Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers (zu § 46 Abs. 3 WHG) ...

    (2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für den Gartenbau."

    und ferner:

    "(3) Das Fachministerium kann allgemein, die Wasserbehörde für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen, dass das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Land- und Forstwirtschaft, für die Fischhaltung und Fischzucht und für gewerbliche Betriebe über die in § 46 Abs. 1 WHG bezeichneten Zwecke hinaus einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht bedarf. ...."

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  • vor 7 Jahren

    Kann man überhaupt so weit bohren ?

  • Anonym
    vor 7 Jahren

    Dünnbrettbohrer Diplom

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