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Verstorbener Mieter soll Miete fortzahlen ?

Hallo meine Lieben,

ich habe eine kleine Frage bezüglich der Mietfortzahlung bei Todesfall.

Folgendes :

Mein Stief - Großvater ist am 31.05.2014 sehr plötzlich verstorben. Wir haben die Wohnung relativ zügig freigeräumt, doch nun wurde kein Nachmieter gefunden und die Vermieterin will die Miete für den letzten Monat (wegen der 3 Monate Kündigungsfrist).

Meine Frage jetzt - ist das Rechtens ?

Kann man von einem Toten Miete verlangen ? Wir haben doch die Wohnung gekündigt kurz nachdem er verstorben war, natürlich wurde da auch mit angegeben, dass er verstorben ist.

Wie sieht hier die Rechtslage aus ? Muss die Miete dennoch weiterhin gezahlt werden, wenn keine Nachmieter gefunden werden ? Das Konto von meinem Großvater ist schon gesperrt, hier kann also kein Geld mehr abgehen.

Danke schonmal.

MfG

Mandy

12 Antworten

Bewertung
  • vor 7 Jahren

    Ein Mietverhältnis endet mit dem Tod – so zumindest könnte die gängige Meinung lauten. Tatsächlich sieht das BGB jedoch eine andere Regelung zum Schutz der Vermieter – und auch gegebenenfalls des Mieters – vor. Das Mietverhältnis besteht dabei laut BGB über den Sterbefall hinaus und muss gegebenenfalls, zumindest aber für die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist, von den Erben weitergetragen werden. Alle detaillierten Informationen zum Mietverhältnis nach einem Sterbefall, diesem besonderen Mietrecht im BGB und der richtigen Vorgehensweise bei der Kündigung des Mietverhältnisses eines Verstorbenen findet man im Folgenden.

    http://www.kuendigungsfristen.net/mietrecht/mietve...

    http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatu...

    http://dejure.org/gesetze/BGB/580.html

  • vor 7 Jahren

    wikipedia:

    "Mit dem Tod des Mieters endet nicht das Mietverhältnis. Der Erbe kann in den Mietvertrag eintreten oder ihn innerhalb 1 Monats mit der gesetzlichen, 3-monatigen Kündigungsfrist beenden (§ 564 BGB). Vorrangig gegenüber dem Erben sind mietvertraglich aber der Ehegatte und der Lebenspartner sowie die Kinder des verstorbenen Mieters (§ 563 BGB) sowie danach sonstige Mitmieter (Hausgenossen, § 563a BGB)."

  • vor 7 Jahren

    Bei Tod geht der MIetvertrag auf die Erben über. Ihnen steht nur bei Langfristigen Verträgen ein Sonderkündigungsrecht zu. Würde der Vertrag mit dem Tod enden, stünde der Ehepartner, der vielleicht den Vertrag nicht unterschrieben hat, auf der Straße

  • vor 7 Jahren

    Der Vermieter ist absolut im Recht.

    Sowohl die Erben als auch der Vermieter haben die Möglichkeit, den Mietvertrag mit einem Sonderkündigungsrecht innerhalb von einem Monat nach Kenntnisnahme vom Tod des Mieters zu kündigen. Dabei gilt jedoch die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten.

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  • vor 7 Jahren

    Die Frage müsste sich aus der Kündigung ergeben. Dort steht wann das Mietverhältnis endet und bis dahin muss die Miete bezahlt werden. Einen Nachmieter muss der Vermieter auch nicht annehmen, selbst wenn einer gefunden worden wäre.

    Bei Tod des Mieters, können die Erben nach § 580 BGB kündigen.

    Wurde das Erbe abgelehnt, hätte der Vermieter Pech und bliebe auf den Kosten und der Räumung sitzen.

    Quelle(n): IHK-zertifizierter Immobilienverwalter
  • vor 7 Jahren

    Das ist rechtens. Habe die Wohnung von meiner verstorbenen Tante aufgelöst und mußte noch zwei Monate die Miete bezahlen. Einen Monat hat die Wohnungsgesellschaft mir erlassen. Bei der Wohnungsauflösung meiner verstorbenen Schwester mußte ich auch drei Monate die noch bezahlen.

  • vor 7 Jahren

    ja das ist rechtens. Bei mir was es auch so als meine Schwiegermutter plötzlich gestorben ist, trotz sofortiger Kündigung mußten wir die Kündigungszeit einhalten und für die Zeit Miete bezahlen. Ich habe die Mite erstmal bezahlt und dann später das Geld bei Auflösung des Kontos von den Erben das Geld zurück bekommen. (Als Schwiegertochter war ich ja kein Erbe) Nur meine Kinder.

  • vor 7 Jahren

    Das ist rechtens, die Erben treten dann für ihn ein.

  • vor 7 Jahren

    Da werden die Erben haftbar gemacht.

  • vor 7 Jahren

    Dann laß den Toten doch bis zum Ende der gesetzlichen Vertragszeit in der Wohnung liegen.

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