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Wann wende ich §285 BGB und wann §280 an?

§285 BGB habe ich als Gläubiger den Anspruch auf Herausgabe des Surrogats z.B. einer Versicherungssumme, wenn ich es richtig verstanden habe. Aber ich habe auch gelesen, dass ich, wenn der Schuldner selbst Schuld an der Unmöglichkeit hat, daneben immer noch Anspruch auf Schadenersatz aus §280 | habe. Aber das wäre doch doppelt gemoppelt? Wo und wie ist das zu prüfen?

2 Antworten

Bewertung
  • Catan
    Lv 6
    vor 7 Jahren
    Beste Antwort

    Schadensersatz nach §§ 280, 283 BGB ist neben § 285 weiterhin anwendbar, aber es findet eine Anrechnung des Anspruch gemäß § 285 Abs. 2 (lesen!) statt. Beachte aber, dass die Forderung des Commodums ggf. die Verpflichtung nach § 326 III BGB auslöst, d.h. du bleibst zur Gegenleistung verpflichtet (logisch, da ja nicht mehr nur Ersatz des positiven Interesses), kannst aber das kaufrechtliche Minderungsrecht analog nutzen.

  • TWally
    Lv 6
    vor 7 Jahren

    Wo ist was doppelt gemoppelt? Das eine ist die Herausgabe, das andere der Schadensersatz.

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